+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Sie sind Durchsuchungskoordinator Ihres Unternehmens. Der Empfang hat Sie informiert, dass ein Dutzend Polizisten zu einer unangekündigten Durchsuchung eingetroffen ist. Sie begeben sich unverzüglich zum Empfang.
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Einordnung des Falls
Durchsuchungskoordinator schaltet sich ein
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Ermittlungsführerin der Polizei geht Sie ziemlich ruppig an und sagt: „Das geht hier aber alles sehr sehr langsam. Ich will doch nicht hoffen, dass Sie unsere Arbeit behindern!“ Antworten Sie in ähnlichem Tonfall?
Nein, das trifft nicht zu!
Tun Sie das bitte auf gar keinen Fall. Im Idealfall gelingt es Ihnen, durch freundliches und verbindliches Verhalten eine professionelle Atmosphäre zu schaffen, in der die Ermittler ihrer Aufgabe nachgehen und Ihre Mitarbeiter sich wohl und sicher fühlen. Provokatives oder abweisendes Verhalten dient Ihrem Unternehmen nicht. Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
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2. Die Ermittlungsführerin ist immer noch auf Krawall gebürstet und erklärt: „Unser Verdacht der Geldwäsche wird sich bei Ihnen schnell belegen lassen.“ Äußern Sie sich zum Verdacht der Geldwäsche?
Nein!
Eine Durchsuchung stellt für alle Beteiligten eine angespannte und stressige Situation dar. In dieser Situation ist es am einfachsten und sichersten, zunächst die Ruhe zu bewahren und nichts zu sagen.Sie können die Ermittlungsführerin höflich darauf hinweisen, dass Sie zwar gerne zu allen Fragen Stellung nehmen. Sollte sie von Ihnen aber eine Aussage zum Geldwäscheverdacht verlangen, so erklären Sie, dass Sie diese Aussage nur im Beisein eines Zeugenbeistands tätigen. Achtung: Es schützt Sie nicht, wenn Sie unschuldig sind. Sobald Sie gegenüber den Ermittlern eine Aussage zur Sache treffen, können Sie davon ausgehen, dass diese in der Ermittlungsakte dokumentiert ist. Dies kann zu Problemen führen, etwa weil Sie den Sachverhalt nicht abschließend überblicken und sich später widersprechen. 3. Nun werfen Sie einen Blick auf den Durchsuchungsbeschluss. Prüfen Sie den Durchsuchungsbeschluss auch inhaltlich?
Genau, so ist das!
Als Durchsuchungskoordinator müssen Sie sicherstellen, dass die Durchsuchung ordnungsgemäß abläuft. Dafür ist es Ihre Aufgabe, den Durchsuchungsbeschluss inhaltlich zu prüfen und sicherzustellen, dass die Ermittler die Befugnisse nicht überschreiten, die ihnen der Durchsuchungsbeschluss vermittelt.
Damit ist nicht gemeint, dass Sie als Durchsuchungskoordinator die Rechtmäßigkeit des Beschlusses prüfen. Sie müssen aber die Reichweite des Durchsuchungsbeschlusses prüfen: Auf welchen Zeitraum sich die Untersuchung erstrecken darf, auf welche Räumlichkeiten und / oder auf welche Themen (z.B. nur eine bestimmte Produktlinie). 4. Die Ermittler beginnen ihre Arbeit. Lassen Sie die Ermittler ab jetzt allein?
Nein, das trifft nicht zu!
Ihre Aufgabe als Durchsuchungskoordinator ist es, die Ermittler während der Durchsuchung zu begleiten bzw. ihre Begleitung zu koordinieren. Begleiten Sie die Ermittler oder stellen Sie ihnen für die gesamte Dauer der Durchsuchung geschulte Mitarbeiter an die Seite (sog. „shadowing“). So stellen Sie sicher, dass die Ermittler keine Räume oder Unterlagen sichten, die vom Durchsuchungsbeschluss nicht umfasst sind.
Indem Sie die Ermittlungsbeamten gezielt zu den von Ihnen gewünschten Informationen führen, verringern Sie die Gefahr von Zufallsfunden. Zufallsfunde können wiederum zu eigenen Vorwürfen führen (z.B. wegen rechtswidrigen Absprachen, Datenschutzverstößen, Verletzungen von Geschäftsgeheimnissen o.ä.). 5. Die Durchsuchung ist in vollem Gange. Nun trifft der Anwalt Ihres Unternehmens ein. Übernimmt er jetzt die Kommunikation mit den Ermittlern?
Ja!
Ihr Anwalt ist in besonderer Weise in Durchsuchungen geschult und mit allen relevanten Rechtsfragen bestens vertraut. Er übernimmt ab seinem Eintreffen die Kommunikation mit den Ermittlern und stellt sicher, dass die Ermittler die rechtlichen Vorgaben einhalten. Sie sind ab dann Ansprechpartner für den Anwalt. Sie bleiben aber auch unternehmensinterner Ansprechpartner. Sollten einschlägige Fragen oder Herausforderungen auftreten, so sind Sie weiterhin dafür zuständig, z.B. die IT oder die Rechtsabteilung oder den Datenschutzbeauftragten zu kontaktieren und die Informationskette aufrechtzuerhalten.