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Jurafuchs

Reinigungskraft R ist bei Unternehmen U tätig. U beschließt die Auflösung des betriebsinternen Reinigungsdienstes und Übergabe an eine externe Reinigungsfirma, die alles selbständig erledigt. R wird daraufhin betriebsbedingt gekündigt.

Einordnung des Falls

Vergabe der Arbeit an Fremdfirma

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es ist grundsätzlich zulässig, wenn der Arbeitgeber infolge der Auflösung einer Unternehmensabteilung und Vergabe der Arbeit an eine Fremdfirma betriebsbedingt kündigt.

Genau, so ist das!

Die Vergabe der Arbeit an eine Fremdfirma ist grundsätzlich eine freie unternehmerische Organisationsentscheidung (Art. 2 Abs. 1, 12, 14 GG). Allerdings nur, sofern dies nicht auf eine unzulässige Austauschkündigung hinausläuft.

2. Die Kündigung der Arbeitnehmer und ihre Ersetzung durch eine Fremdfirma stellt hier eine unzulässige Austauschkündigung dar.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine unzulässige Austauschkündigung liegt vor, wenn die zukünftig mit den Tätigkeiten betrauten Personen derart in die betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert sind, dass sie ihre Leistung nach arbeitsbezogenen Weisungen des Arbeitgebers erbringen müssen, sie also der Direktions- und Leitungsmacht des Arbeitgebers unterfallen. Denn dabei fällt der Beschäftigungsbedarf nicht weg, sondern die Tätigkeit ist lediglich an einem umgestalteten Arbeitsplatz zu erbringen, sodass es an einem -die Kündigung sozial rechtfertigenden- dringenden betrieblichen Erfordernis fehlt. U hat hier seine bisherige Arbeitgeberstellung vollständig aufgegeben. Ein Direktionsrecht steht ihm nicht mehr zu, da die Tätigkeit an die Fremdfirma zur selbständigen Erledigung übertragen wurde. Es handelt sich insoweit nicht um eine unzulässige Austauschkündigung.

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