Zivilrechtliche Nebengebiete

Arbeitsrecht

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Empfehlung von Einstellung gegen Vermittlungsgebühr

Empfehlung von Einstellung gegen Vermittlungsgebühr

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Firma F sucht neues Personal. Maschinenarbeiter M empfiehlt seinen Bekannten B. Dieser wird daraufhin eingestellt. M erhält von B für die Empfehlung eine Vermittlungsgebühr (€1.500). Als F dies erfährt, kündigt sie M ordentlich. Konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses oder eine Gefährdung im Vertrauensbereich liegt nicht vor.

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Einordnung des Falls

Empfehlung von Einstellung gegen Vermittlungsgebühr

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Auch ein außerdienstliches Verhalten ist geeignet, eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen (§ 1 Abs. 2 KSchG).

Ja, in der Tat!

Nach § 1 Abs. 2 KSchG ist die ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Entscheidend ist, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch objektive Umstände oder das Verhalten des Gekündigten konkret beeinträchtigt ist. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerdienstliches Verhalten geeignet, eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen.
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2. Die Entgegennahme der Vermittlungsgebühr durch M stellt ein außerdienstliches Verhalten dar.

Ja!

Ein außerdienstliches Verhalten ist ein in zeitlicher und räumlicher Hinsicht außerhalb der Arbeitsleistung liegendes Verhalten.Da M als Maschinenarbeiter bei der F nicht mit der Einstellung des Personals beschäftigt ist, handelt es sich bei der Vermittlung und somit auch bei der Entgegennahme der Vermittlungsgebühr nicht um eine Tätigkeit bei Ausführung seiner Arbeit, sondern um ein außerdienstliches Verhalten. Anders wäre es, wenn M selbst als Personalleiter tätig wäre und B eingestellt hätte, da dann die Einstellung von Personal zu seinen Arbeitspflichten zählen würde.

3. Die Entgegennahme der Vermittlungsgebühr berechtigt hier zur Kündigung des M.

Nein, das ist nicht der Fall!

Grundsätzlich erschüttert die Entgegennahme von Schmiergeldern das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber erheblich, insbesondere wenn der Arbeitnehmer seine betriebliche Position ausnutzt, um sich persönliche Vorteile zu sichern, sodass dies regelmäßig zur Kündigung berechtigt. Nach dem BAG gilt das allerdings dann nicht, wenn ein Arbeitnehmer, der im Betrieb für Personaleinstellungen nicht zuständig ist, für die Vermittlung einer Stelle an einen Dritten Vermittlungsprovision erhält und es dadurch zu keiner konkreten Beeinträchtigung des Betriebs kommt. Ausweislich des Sachverhalts ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht konkret beeinträchtigt, sodass kein ausreichender verhaltensbedingter Kündigungsgrund vorliegt und die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MAT

Matschegenga

22.3.2024, 17:25:26

Die Annahme der Rspr., die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei nicht beeinträchtigt, kann ich nicht nachvollziehen. Durch die Annahme von Schmiergeldern zum potenziellen Nachteil des Arbeitgebers dürfte es zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses kommen

BENKE

BenKenobi

1.5.2024, 15:49:40

Sofern es sich um Schmiergelder zum Nachteil des Arbeitgeber handelt, wäre ein Kündigungsgrund auch denkbar. Also z.B. wenn man einen schusseligen Bekannten nur empfiehlt, weil er eine Gegenleistung dafür anbietet und sich die mangelnde Eignung auch im konkreten Arbeitsverhältnis auswirkt. Von derartigen Beeinträchtigungen ist hier aber keine Rede und die Umstände der Vermittlungsgebühr sind auch nicht näher erläutert. Objektiv betrachtet erhält der suchende Arbeitgeber einen geeigneten Neuzugang und der bereits angestellte Arbeitnehmer kann sich über einen Obolus freuen. Hier liegt per se keine Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses und damit auch keine Pflichtverletzung des Vermittlers ggü dem Arbeitgeber vor.

LS2024

LS2024

20.5.2024, 15:34:16

Könnte der Arbeitgeber hier die Herausgabe der 1500 € aus

§ 667 BGB

analog verlangen?

LELEE

Leo Lee

21.5.2024, 07:42:55

Halo LS2024, viele Dank für die sehr gute Frage! In der Tat gibt es zwar keine Fundstelle, die genau in diesem Fall den 667 analog anwendet. Allerdings ist die analoge Anwendung in der Literatur sehr wohl anerkannt, weshalb auch hier die Herausgabe aus 667 analog greifen könnte! I.Ü. kann ich hierzu die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, F. Schäfer § 667 Rn. 6 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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