Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Empfehlung von Einstellung gegen Vermittlungsgebühr
Empfehlung von Einstellung gegen Vermittlungsgebühr
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Firma F sucht neues Personal. Maschinenarbeiter M empfiehlt seinen Bekannten B. Dieser wird daraufhin eingestellt. M erhält von B für die Empfehlung eine Vermittlungsgebühr (€1.500). Als F dies erfährt, kündigt sie M ordentlich. Konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses oder eine Gefährdung im Vertrauensbereich liegt nicht vor.
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Einordnung des Falls
Empfehlung von Einstellung gegen Vermittlungsgebühr
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Auch ein außerdienstliches Verhalten ist geeignet, eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen (§ 1 Abs. 2 KSchG).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Entgegennahme der Vermittlungsgebühr durch M stellt ein außerdienstliches Verhalten dar.
Ja!
3. Die Entgegennahme der Vermittlungsgebühr berechtigt hier zur Kündigung des M.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Matschegenga
22.3.2024, 17:25:26
Die Annahme der Rspr., die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei nicht beeinträchtigt, kann ich nicht nachvollziehen. Durch die Annahme von Schmiergeldern zum potenziellen Nachteil des Arbeitgebers dürfte es zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses kommen
BenKenobi
1.5.2024, 15:49:40
Sofern es sich um Schmiergelder zum Nachteil des Arbeitgeber handelt, wäre ein Kündigungsgrund auch denkbar. Also z.B. wenn man einen schusseligen Bekannten nur empfiehlt, weil er eine Gegenleistung dafür anbietet und sich die mangelnde Eignung auch im konkreten Arbeitsverhältnis auswirkt. Von derartigen Beeinträchtigungen ist hier aber keine Rede und die Umstände der Vermittlungsgebühr sind auch nicht näher erläutert. Objektiv betrachtet erhält der suchende Arbeitgeber einen geeigneten Neuzugang und der bereits angestellte Arbeitnehmer kann sich über einen Obolus freuen. Hier liegt per se keine Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses und damit auch keine Pflichtverletzung des Vermittlers ggü dem Arbeitgeber vor.
LS2024
20.5.2024, 15:34:16
Leo Lee
21.5.2024, 07:42:55
Halo LS2024, viele Dank für die sehr gute Frage! In der Tat gibt es zwar keine Fundstelle, die genau in diesem Fall den 667 analog anwendet. Allerdings ist die analoge Anwendung in der Literatur sehr wohl anerkannt, weshalb auch hier die Herausgabe aus 667 analog greifen könnte! I.Ü. kann ich hierzu die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, F. Schäfer § 667 Rn. 6 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo