Verstoß gegen betriebliches Alkoholverbot

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Feuerwehrmann F trinkt gerne Bier und genehmigt sich auch während der Arbeitszeiten ab und zu ein Bier. Dadurch verstößt er allerdings gegen das betriebliche Alkoholverbot. Als Chef C davon erfährt, mahnt er F mehrfach ab und kündigt ihm schließlich ordentlich. Das KSchG ist anwendbar.

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Einordnung des Falls

Verstoß gegen betriebliches Alkoholverbot

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kündigung ist wirksam, wenn sie durch personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe sozial gerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 KSchG).

Genau, so ist das!

Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dann ordentlich kündigen, wenn die Kündigung aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 KSchG).
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2. Infolge des Verstoßes gegen das betriebliche Alkoholverbot liegt ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund vor.

Ja, in der Tat!

Ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund liegt vor, wenn (1) der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt, sodass (2) eine störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht zu erwarten ist (negative Zukunftsprognose). (3) Zudem darf keine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehen und (4) im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung muss sich eine unzumutbare Belastung für den Arbeitgeber ergeben. Indem F mehrfach gegen betriebliches Alkoholverbot verstößt, verletzt er erheblich und schuldhaft seine vertraglichen Nebenpflichten, sodass in Zukunft kein vertragsgerechtes Verhalten erwartet werden kann. Auch gibt es keine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit und die Interessenabwägung geht zulasten des F.

3. Bedarf es vor der Kündigung einer Abmahnung?

Ja!

Die Beendigungskündigung ist nur dann zulässig, wenn keine anderweitigen Möglichkeiten für den Arbeitgeber bestehen, die Störungen im Arbeitsverhältnis auf weniger belastende Weise zu beheben (ultima ratio). Grundsätzlich vorrangig ist insbesondere eine Abmahnung. Der Arbeitgeber muss das pflichtwidrige Verhalten des Arbeitnehmers möglichst konkret beanstanden und darauf hinweisen, dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht. C hat F vorliegend mehrfach abgemahnt, bevor er die ordentliche Kündigung aussprach.
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