Irrtum bzgl. Rechtswidrigkeit
4. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T ist mit O auf einer Kneipentour. T gibt vor, sein Geld vergessen zu haben und bittet O, ihm €50 für die Getränke zu „leihen“. In Wahrheit denkt T, dass O ihm noch €50 schulde und er so wieder an sein Geld komme. Tatsächlich schuldet D, und nicht O, dem T die €50.
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Einordnung des Falls
Irrtum bzgl. Rechtswidrigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat O durch Täuschung zu einer Vermögensverfügung bewegt, § 263 StGB.
Genau, so ist das!
2. O erlitt einen Vermögensschaden.
Ja, in der Tat!
3. T handelte mit Bereicherungsabsicht.
Ja!
4. T hatte keinen Anspruch auf die €50 und hat sich damit wegen vollendeten Betruges strafbar gemacht.
Nein, das ist nicht der Fall!
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