Irrtum bzgl. Rechtswidrigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist mit O auf einer Kneipentour. T gibt vor, sein Geld vergessen zu haben und bittet O, ihm €50 für die Getränke zu „leihen“. In Wahrheit denkt T, dass O ihm noch €50 schulde und er so wieder an sein Geld komme. Tatsächlich schuldet D, und nicht O, dem T die €50.
Einordnung des Falls
Irrtum bzgl. Rechtswidrigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat O durch Täuschung zu einer Vermögensverfügung bewegt, § 263 StGB.
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Genau, so ist das!
2. O erlitt einen Vermögensschaden.
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Ja, in der Tat!
3. T handelte mit Bereicherungsabsicht.
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Ja!
4. T hatte keinen Anspruch auf die €50 und hat sich damit wegen vollendeten Betruges strafbar gemacht.
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Nein, das ist nicht der Fall!
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Daniel
16.12.2022, 16:12:36
Der Fall verwirrt mich. Müsste nicht die Bereicherungsabsicht (=Absicht rechtswidriger Bereicherung) bereits zu verneinen sein?
![Nora Mommsen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__1g4ube287wphue6xpdn8yy675.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Nora Mommsen
16.12.2022, 16:43:18
Hallo Daniel, in diesem Fall haben wir die Bereicherungsabsicht absichtlich in die einzelnen Unterprüfpunkte aufgeteilt um diese zu verdeutlichen. Die gängige Definition lautet Absicht rechtswidriger Bereicherung. Daher prüfen wir erst die Bereicherungsabsicht als solche und in einem zweiten Schritt die Rechtswidrigkeit also das Fehlen eines entsprechenden Anspruchs. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Faby
18.4.2023, 20:18:29
Ich finde die Art der Fragestellung auch verwirrend und bin auch "drauf reingefallen". Noch verwirrender ist, dass nach der Frage, ob Bereicherungsabsicht vorliegt (was bejaht wird), dann die Definition folgt ("Bereicherungsabsicht ist die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen") und man sich dann direkt denkt: Hä? Ja ist doch rechtswidrig in dem Fall? Also die Art der Fragestellung und die Subsumtion passt nicht zur Definition, die einem dann präsentiert wird. Vielleicht kann man die Fragestellung konkretisieren, indem man deutlicher macht, dass man mit "Bereicherungsabsicht" noch nicht auch das Element der Rechtswidrigkeit meint, z.B. als Frage: "Es müsste Absicht rechtswidriger Bereicherung vorliegen. Dazu müsste zunächst Bereicherungsabsicht vorliegen. Liegt hier Bereicherungsabsicht vor?". Ist zwar so etwas länger, aber man tappt nicht in die Falle und wundert sich. Vielleicht habt ihr ja auch eine andere Formulierungsidee...
Kind als Schaden
29.11.2023, 14:18:53
Fabys Kritik ist vollständig zu unterschreiben, die Aufgabe müsste dringend überarbeitet werden mMn.