Irrtum bzgl. Rechtswidrigkeit
6. Februar 2025
6 Kommentare
4,7 ★ (10.428 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T ist mit O auf einer Kneipentour. T gibt vor, sein jurafuchs.de/jqn12g6/erlangtes-etwas-bei-einem-darlehen-der-eigenen-bank" class="underline">Geld vergessen zu haben und bittet O, ihm €50 für die Getränke zu „leihen“. In Wahrheit denkt T, dass O ihm noch €50 schulde und er so wieder an sein jurafuchs.de/jqn12g6/erlangtes-etwas-bei-einem-darlehen-der-eigenen-bank" class="underline">Geld komme. Tatsächlich schuldet D, und nicht O, dem T die €50.
Diesen Fall lösen 78,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Irrtum bzgl. Rechtswidrigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat O durch Täuschung zu einer Vermögensverfügung bewegt, § 263 StGB.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. O erlitt einen Vermögensschaden.
Ja, in der Tat!
3. T handelte mit Bereicherungsabsicht.
Ja!
4. T hatte keinen Anspruch auf die €50 und hat sich damit wegen vollendeten Betruges strafbar gemacht.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
16.12.2022, 16:12:36
Der Fall verwirrt mich. Müsste nicht die
Bereicherungsabsicht(=
Absicht rechtswidriger Bereicherung) bereits zu verneinen sein?

Nora Mommsen
16.12.2022, 16:43:18
Hallo Daniel, in diesem Fall haben wir die
Bereicherungsabsichtabsichtlich in die einzelnen Unterprüfpunkte aufgeteilt um diese zu verdeutlichen. Die gängige Definition lautet
Absicht rechtswidriger Bereicherung. Daher prüfen wir erst die
Bereicherungsabsichtals solche und in einem zweiten Schritt die
Rechtswidrigkeit also das Fehlen eines entsprechenden Anspruchs. Viele Grüße, Nora - für das
Jurafuchs-Team
Faby
18.4.2023, 20:18:29
Ich finde die Art der Fragestellung auch verwirrend und bin auch "drauf reingefallen". Noch verwirrender ist, dass nach der Frage, ob
Bereicherungsabsichtvorliegt (was bejaht wird), dann die Definition folgt ("
Bereicherungsabsichtist die Absicht, sich oder einem Dritten einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen") und man sich dann direkt denkt: Hä? Ja ist doch
rechtswidrigin dem Fall? Also die Art der Fragestellung und die Subsumtion passt nicht zur Definition, die einem dann präsentiert wird. Vielleicht kann man die Fragestellung konkretisieren, indem man deutlicher macht, dass man mit "
Bereicherungsabsicht" noch nicht auch das Element der
Rechtswidrigkeit meint, z.B. als Frage: "Es müsste
Absicht rechtswidriger Bereicherungvorliegen. Dazu müsste zunächst
Bereicherungsabsichtvorliegen. Liegt hier
Bereicherungsabsichtvor?". Ist zwar so etwas länger, aber man tappt nicht in die Falle und wundert sich. Vielleicht habt ihr ja auch eine andere Formulierungsidee...
Kind als Schaden
29.11.2023, 14:18:53
Fabys Kritik ist vollständig zu unterschreiben, die Aufgabe müsste dringend überarbeitet werden mMn.
JohnnyLbd
1.7.2024, 12:19:54
Hey, ich kann die Subsumtion nicht ganz nachvollziehen: "Dadurch entfällt sein
Vorsatznach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB hinsichtlich des Schadens und hinsichtlich der
Rechtswidrigkeit der Bereicherung" Im Subjektiven Tb prüfen wir ja zuerst a.
Vorsatz, wo wir dann meiner Ansicht nach aufgrund des Tb-Irrtums des T gem. § 16 I StGB rausfallen. Die Subsumtion geht ja aber gerade auch auf die
Rechtswidrigkeit der Bereicherungein, welche doch erst im nächsten Punkt nach
Vorsatzunter b.
Bereicherungsabsichtzu prüfen wäre und damit hier nichtmal relevant oder ? Kann mir das jemand erklären ?
Patrick4219
30.7.2024, 14:09:55
Ich glaube dein Problem ist ledoglich, dass vorliegend ein anderer Aufbau gewählt wurde. Hier hat man die
Bereicherungsabsichtvor dem
Vorsatzgeprüft. Dies ist meiner Meinung nach auch in Ordnung bzw. richtig, da wir zB beim Mord die subjektiven Mordmerkmale ja auch vor dem
Vorsatzprüfen (Vorrang des Speziellen vor dem Allgemeinen).