Irrtum bzgl. Rechtswidrigkeit

4. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T ist mit O auf einer Kneipentour. T gibt vor, sein Geld vergessen zu haben und bittet O, ihm €50 für die Getränke zu „leihen“. In Wahrheit denkt T, dass O ihm noch €50 schulde und er so wieder an sein Geld komme. Tatsächlich schuldet D, und nicht O, dem T die €50.

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Einordnung des Falls

Irrtum bzgl. Rechtswidrigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O durch Täuschung zu einer Vermögensverfügung bewegt, § 263 StGB.

Genau, so ist das!

Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt . T täuschte O über seine Absicht, ihm O die €50 später wieder zurückzahlen zu wollen und rief einen entsprechenden Irrtum bei ihm hervor. Indem O dem T die €50 gegeben hat, hat er über sein Vermögen verfügt.
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2. O erlitt einen Vermögensschaden.

Ja, in der Tat!

Ein Vermögensschaden ist ein negativer Saldo, welches im Wege einer Gesamtbetrachtung aller Zu- und Abflüsse im Zusammenhang mit der Vermögensverfügung ermittelt wird.. Bleibt die in Aussicht stehende Gegenleistung hinter der versprochenen Leistung des Opfers zurück, so ist dessen Vermögensbestand gemindert, also auf seiner Seite ein Schaden eingetreten. Das Vermögen des O wurde um €50 gemindert. Da T kein Interesse an der Rückzahlung hat, ist Os Rückzahlungsanspruch (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB) kein wirtschaftliches Äquivalent, sodass ein negativer Saldo vorliegt.

3. T handelte mit Bereicherungsabsicht.

Ja!

Die Bereichungsabsicht ist die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. (dolus directus 1. Grades). Dabei ist ein Vermögensvorteil jede wirtschaftliche Besserstellung des Täters oder des Dritten. T wollte sich einen Vermögensvorteil in Form der €50 verschaffen.

4. T hatte keinen Anspruch auf die €50 und hat sich damit wegen vollendeten Betruges strafbar gemacht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die erstrebte Bereicherung muss rechtswidrig sein. Der Vorsatz des Täters muss sich auch auf die Rechtswidrigkeit beziehen, wobei dolus eventualis genügt. Die erlangte Bereicherung ist rechtswidrig, wenn der Täter (oder der begünstigte Dritte) keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf den erlangten Vorteil hat oder durch ihn die Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs abwehren kann. T geht irrig davon aus, dass er einen Anspruch gegen O auf €50 hat. Dadurch entfällt sein Vorsatz nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB hinsichtlich des Schadens und hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung.
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