Irrtum bzgl. Rechtswidrigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist mit O auf einer Kneipentour. T gibt vor, sein Geld vergessen zu haben und bittet O, ihm €50 für die Getränke zu „leihen“. In Wahrheit denkt T, dass O ihm noch €50 schulde und er so wieder an sein Geld komme. Tatsächlich schuldet D, und nicht O, dem T die €50.
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Einordnung des Falls
Irrtum bzgl. Rechtswidrigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat O durch Täuschung zu einer Vermögensverfügung bewegt, § 263 StGB.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. O erlitt einen Vermögensschaden.
Ja, in der Tat!
3. T handelte mit Bereicherungsabsicht.
Ja!
4. T hatte keinen Anspruch auf die €50 und hat sich damit wegen vollendeten Betruges strafbar gemacht.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
16.12.2022, 16:12:36
Der Fall verwirrt mich. Müsste nicht die
Bereicherungsabsicht(=Absicht rechtswidriger Bereicherung) bereits zu verneinen sein?
Nora Mommsen
16.12.2022, 16:43:18
Hallo Daniel, in diesem Fall haben wir die
Bereicherungsabsichtabsichtlich in die einzelnen Unterprüfpunkte aufgeteilt um diese zu verdeutlichen. Die gängige Definition lautet Absicht rechtswidriger Bereicherung. Daher prüfen wir erst die
Bereicherungsabsichtals solche und in einem zweiten Schritt die Rechtswidrigkeit also das Fehlen eines entsprechenden Anspruchs. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Faby
18.4.2023, 20:18:29
Ich finde die Art der Fragestellung auch verwirrend und bin auch "drauf reingefallen". Noch verwirrender ist, dass nach der Frage, ob
Bereicherungsabsichtvorliegt (was bejaht wird), dann die Definition folgt ("
Bereicherungsabsichtist die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen") und man sich dann direkt denkt: Hä? Ja ist doch rechtswidrig in dem Fall? Also die Art der Fragestellung und die Subsumtion passt nicht zur Definition, die einem dann präsentiert wird. Vielleicht kann man die Fragestellung konkretisieren, indem man deutlicher macht, dass man mit "
Bereicherungsabsicht" noch nicht auch das Element der Rechtswidrigkeit meint, z.B. als Frage: "Es müsste Absicht rechtswidriger Bereicherung vorliegen. Dazu müsste zunächst
Bereicherungsabsichtvorliegen. Liegt hier
Bereicherungsabsichtvor?". Ist zwar so etwas länger, aber man tappt nicht in die Falle und wundert sich. Vielleicht habt ihr ja auch eine andere Formulierungsidee...
Kind als Schaden
29.11.2023, 14:18:53
Fabys Kritik ist vollständig zu unterschreiben, die Aufgabe müsste dringend überarbeitet werden mMn.
JohnnyLbd
1.7.2024, 12:19:54
Hey, ich kann die Subsumtion nicht ganz nachvollziehen: "Dadurch entfällt sein
Vorsatznach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB hinsichtlich des Schadens und hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung" Im Subjektiven Tb prüfen wir ja zuerst a.
Vorsatz, wo wir dann meiner Ansicht nach aufgrund des Tb-Irrtums des T gem. § 16 I StGB rausfallen. Die Subsumtion geht ja aber gerade auch auf die Rechtswidrigkeit der Bereicherung ein, welche doch erst im nächsten Punkt nach
Vorsatzunter b.
Bereicherungsabsichtzu prüfen wäre und damit hier nichtmal relevant oder ? Kann mir das jemand erklären ?
Patrick4219
30.7.2024, 14:09:55
Ich glaube dein Problem ist ledoglich, dass vorliegend ein anderer Aufbau gewählt wurde. Hier hat man die
Bereicherungsabsichtvor dem
Vorsatzgeprüft. Dies ist meiner Meinung nach auch in Ordnung bzw. richtig, da wir zB beim Mord die subjektiven Mordmerkmale ja auch vor dem
Vorsatzprüfen (Vorrang des Speziellen vor dem Allgemeinen).