Öffentliches Recht
Grundrechte
Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG)
Geschützte Erzeugnisse: Begriff der Presse: Nicht nur Erzeugnisse der Druckpresse
Geschützte Erzeugnisse: Begriff der Presse: Nicht nur Erzeugnisse der Druckpresse
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Autor A verfasst regelmäßig Beiträge, die er auf eine CD-ROM abspeichert und sodann veröffentlicht.
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Einordnung des Falls
Geschützte Erzeugnisse: Begriff der Presse: Nicht nur Erzeugnisse der Druckpresse
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Geschützte Erzeugnisse der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) sind nur Erzeugnisse der Druckpresse.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die CD-ROM des A fällt unter den Begriff des Presseerzeugnisses i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Robert
18.8.2024, 11:07:37
Ist CD-ROM sowas ähnliches wie eine Schallplatte? Also diese lustigen Lakritzscheiben? ☺️
kerberos 🦦
6.9.2024, 12:20:50
Hey, eine CD-ROM sieht aus wie eine typische Audio-CD, die noch in den 2000ern zum Verteilen von Software verwendet wurde (Programme hast du darüber verkörpert gekauft), bspw. konnte man Computerspiele als CD-ROM kaufen.