Öffentliches Recht

Grundrechte

Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG)

Geschützte Erzeugnisse: Begriff der Presse: Nicht nur Erzeugnisse der Druckpresse

Geschützte Erzeugnisse: Begriff der Presse: Nicht nur Erzeugnisse der Druckpresse

16. Juli 2025

3 Kommentare

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Autor A verfasst regelmäßig Beiträge, die er auf eine CD-ROM abspeichert und sodann veröffentlicht.

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Einordnung des Falls

Geschützte Erzeugnisse: Begriff der Presse: Nicht nur Erzeugnisse der Druckpresse

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Geschützte Erzeugnisse der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) sind nur Erzeugnisse der Druckpresse.

Nein!

Der Pressebegriff aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG bezieht sich nicht nur auf die klassischen Erzeugnisse der Druckpresse (Zeitungen, Zeitschriften und Bücher), sondern auf alle zur Verbreitung geeigneten Druckerzeugnisse. „Druck“ meint in in diesem Kontext, dass das Wort in irgendeiner Weise verkörpert sein muss.
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2. Die CD-ROM des A fällt unter den Begriff des Presseerzeugnisses i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG.

Genau, so ist das!

Da es insbesondere auf die Verkörperung des Endproduktes ankommt, erfasst der Pressebegriff aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG neben klassischen Druckerzeugnissen wie Zeitungen, Zeitschriften und Büchern auch weitere material verfestigte Produkte. Dazu zählen u.a. Schallplatten, Videokassetten, CD-ROMs und Disketten. Die CD-ROM des A kann somit unter dem Pressebegriff aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG subsumiert werden.As CD-ROM ist ein Presseerzeugnis und von der Pressefreiheit i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützt.
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