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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Dichter D reimt laute Reime. / Stadtrat S ist das zu viel. / Er meint: Reimen kann der D alleine, / und verbietet ihm das schöne Spiel.

Einordnung des Falls

Formaler Kunstbegriff

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG schützt die Kunstfreiheit. Eine Deutung dessen, was Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG ist, richtet sich nach dem sog. materialen Kunstbegriff.

Genau, so ist das!

Mit dem Wesen der Kunst ist eine trennscharfe Definition von Kunst nur schwer zu vereinbaren. Für die Zwecke der Bestimmung des grundrechtlichen Schutzbereichs und die darauf beruhende Rechtsanwendung ist eine Definition von Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG unerlässlich. Im Mephisto-Beschluss hat das BVerfG Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG wie folgt definiert: "Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden" (sog. materialer Kunstbegriff). Daneben sind der formale Kunstbegriff und der offene Kunstbegriff getreten.

2. Nach dem formalen Kunstbegriff ist alles Kunst, was einem bestimmten Werktyp zugeordnet werden kann. Die Tätigkeit des D ist danach Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG.

Ja, in der Tat!

Nach dem formalen Kunstbegriff besteht das Wesentliche eines Kunstwerks darin, dass es einem bestimmten Werktyp (Malerei, Bildhauerei, Dichtung, Schauspiel, Literatur etc.) zugeordnet werden kann. Die Tätigkeit des D - Dichtung, Bilden von Reimen - kann dem Werktyp Dichtung zugeordnet werden und ist danach Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG.

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