Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Verwaltungsvollstreckung

Grundverfügung, deren sofortiger Vollzug angeordnet ist

Grundverfügung, deren sofortiger Vollzug angeordnet ist

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A lässt in dem von ihr betriebenen Club Drogenhandel zu. Nach erfolgloser Aufforderung der Behörde B, dies zu unterbinden, entzieht B der A die Gewerbeerlaubnis. A betreibt den Club weiter, B erlässt daher eine Stilllegungsverfügung, die B für sofort vollziehbar erklärt. A betreibt den Club eine Woche später immer noch.

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Einordnung des Falls

Grundverfügung, deren sofortiger Vollzug angeordnet ist

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Weil A den Club nicht schließt, kommt eine zwangsweise Schließung im Wege der Zwangsvollstreckung durch B in Betracht.

Ja!

Wird ein Verwaltungsakt, der ein Tun, Dulden oder Unterlassen von dem Adressaten verlangt, nicht befolgt, kann dieser nach § 6 Abs. 1 VwVG zwangsweise durchgesetzt werden. Nur so bleibt die Verwaltung handlungsfähig. B hat alle möglichen allgemeinen Verwaltungsmaßnahmen ausgeschöpft: Sie hat A die Gaststättenerlaubnis nach §§ 15 Abs. 2 i.V.m. 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GastG entzogen und die Stilllegung des Gewerbes gem. § 31 GastG i.V.m. 15 Abs. 2 GewO angeordnet. Da A den Club weiterhin betreibt, bleibt B nur noch das Verwaltungsvollstreckungsrecht, um den Zweck der Stilllegungsverfügung zu erreichen.
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2. Ist ein Verwaltungsakt sofort vollziehbar, so ist er auch sofort vollstreckbar.

Genau, so ist das!

Ein Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann gem. § 6 Abs. 1 VwVG mit den Zwangsmitteln nach § 9 VwVG durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO) oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 3a VwGO). Ist die Voraussetzung des § 6 VwVG erfüllt, kann B die Zwangsvollstreckung der Stilllegungsverfügung einleiten.

3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit muss rechtmäßig sein, damit die Stilllegungsverfügung vollstreckt werden kann.

Nein, das trifft nicht zu!

Für die Zwangsvollstreckung nach § 6 Abs. 1 VwVG ist weder von Bedeutung, ob der zu vollstreckende Verwaltungsakt rechtmäßig ist. Es kommt lediglich auf dessen Bestandskraft bzw. Vollziehbarkeit an. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit muss ebenfalls nicht rechtmäßig, sondern lediglich wirksam sein. B hat die sofortige Vollziehbarkeit der Stilllegungsverfügung angeordnet. Zweifel an der Wirksamkeit bestehen nicht. Die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 VwVG ist damit erfüllt. B kann die Zwangsvollstreckung einleiten. In Betracht käme eine Versiegelung der Räumlichkeiten im Wege des unmittelbaren Zwangs, weil es sich hierbei um eine unvertretbare Handlung handelt.
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