Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Aus Solidarität mit den Protesten im Iran hängt A von seinem Balkon in Deutschland eine Flagge. Baubehörde B erlässt einen schriftlichen Bescheid, wonach A „die bauliche Veränderung“ entfernen muss. Die Verfügung wird bestandskräftig. A hat die Flagge nicht entfernt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Will B die Befolgung der Verfügung zwangsweise durchsetzen, muss sie hier § 3 VwVG beachten.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Vor der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens muss B sich für ein Zwangsmittel nach § 9 VwVG entscheiden.
Ja!
3. In Betracht kommt zunächst die Ersatzvornahme. Dazu müsste die vorzunehmende Handlung „vertretbar“ sein.
Genau, so ist das!
4. Die Ersatzvornahme ist nicht erforderlich, daher sollte B ein Zwangsgeld androhen.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Nach der Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels, kann dieses angewendet werden.
Ja!
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