Verschiedene Zwangsmittel (Übersicht)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ignoriert seit Monaten einen ihm bekanntgegebenen Verwaltungsakt, wonach er einen illegal errichteten Bauzaun entfernen soll. Sachbearbeiter S will nun endlich Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung einleiten. Er fragt sich, in welcher Form das möglich und sinnvoll ist.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verschiedene Zwangsmittel (Übersicht)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S will eine Geldforderung gegenüber A durchsetzen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie ein Verwaltungsakt durchgesetzt werden kann.
Genau, so ist das!
3. Die Wahl des richtigen Zwangsmittels richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
Ja, in der Tat!
4. Zur Durchsetzung des Rückbaus kommt vor allem die Festsetzung eines Zwangsgeldes (§ 11 VwVG) in Betracht.
Nein!
5. Da es sich bei dem Rückbau des Zauns um eine vertretbare Handlung handelt, kommt die Ersatzvornahme in Betracht.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Patrick4219
4.2.2024, 18:12:50
Laut unserem Dozenten wird in der Praxis nahezu immer zuerst auf das Zwangsgeld zurückgegriffen, da die
Behördensich die Arbeit mit dem
Kostenbescheidsowie das Inwolvenzrisiko sparen möchten. Weiß jemand wie dieses Vorgehen auf materiell rechtmäßige Beine gestellt wird? Hofft die Behörde einfach darauf, dass niemand die Vollstreckung angreift und der Fehler nicht auffällt oder wird hier mit der Untunlichkeit etwas großzügiger Argumentiert?
Lukas_Mengestu
12.2.2024, 12:33:12
Hallo Patrick, vielen Dank für die Nachfrage. Hier sind zwei Punkte zu berücksichtigen: (1) Der Rückgriff auf die
Ersatzvornahmeist untunlich, wenn der Pflichtige außerstande ist, die Kosten der
Ersatzvornahmezu tragen (BeckOK VwVfG/Deusch/Burr, 61. Ed. 1.4.2022, VwVG § 11 Rn. 7). Ein mögliches Insolvenzrisiko kann also in der Tat dazu führen, dass die
Ersatzvornahmeauch bei vertretbaren Handlungen ausnahmsweise untunlich ist. Zudem haben einige Länder (u.a. Baden-Württemberg) ihren
Behördenein
Auswahlermessenim Hinblick auf die
Zwangsmitteleingeräumt, sodass sie auch bei vertretbaren Handlungen stets entscheiden können, welches
Zwangsmittelsie einsetzen. Aus den von Dir genannten Gründen ließe sich dann erklären, warum dann verstärkt auf das Zwangsgeld zurückgegriffen wird. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Moltisanti
18.2.2024, 23:24:57
Wer A sagt muss auch B sagen. Wo ist „(2)“ ? 🤣🤣✌️✌️
hagenhubl
4.9.2024, 10:50:11
Aber wenn der Pflichtige die Kosten für die
Ersatzvornahmenicht zahlen kann, kann er das Zwangsgeld erst recht nicht zahlen.
Patrick4219
5.9.2024, 21:52:26
Das stimmt aber das kann der Behörde ja egal sein, da sie keine Mehrkosten durch das Zwangsgeld hat und dieses ggf. auch durch die Zwangsvollstreckung beitreiben kann. Bei der
Ersatzvornahmehingegen geht die Behörde ja quasi in Vorkasse für den Bürger.
MrInsaaane
28.2.2024, 17:40:16
§ 6 I VwVG