Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Aufrechnung
Rechtswegfremde Gegenforderung
Rechtswegfremde Gegenforderung
12. April 2025
4 Kommentare
4,9 ★ (7.667 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K klagt gegen B auf Zahlung von €10.000 beim Landgericht. B rechnet mit einer angeblichen, bestrittenen Forderung in Höhe von €3.000, für die die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig ist, auf.
Diesen Fall lösen 81,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Rechtswegfremde Gegenforderung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Landgericht, bei dem K Klage erhoben hat, ist für eine Forderung über €3.000 sachlich grundsätzlich nicht zuständig (§71 Abs. 1, 23 Nr.1 GVG).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Aufrechnung mit einer Forderung, für die die Amtsgerichte sachlich zuständig sind, ist im Prozess vor dem Landgericht generell ausgeschlossen.
Nein!
3. Der Zulässigkeit der Aufrechnung steht hier aber nach h.M. entgegen, dass die Gegenforderung einem anderen Rechtsweg (Arbeitsgerichtsbarkeit) angehört.
Genau, so ist das!
4. Das Landgericht, bei dem K Klage eingereicht hat, muss aufgrund der rechtswegfremden Gegenforderung nun das Verfahren aussetzen (§ 148 ZPO) und eine Entscheidung des zuständigen Gerichts abwarten.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Aleks_is_Y
17.4.2024, 18:30:03
Aus den Erklärungen geht nicht hervor, dass herrschende Lehre auch der Praxis in der Rechtsprechung entspricht (was ich jetzt implizit annehme), dies sollte klargestellt werden.

nboss
13.5.2024, 13:58:04
Mich lässt die Frage jetzt auch ein bisschen ratlos da, welche Meinung denn jetzt die der Rspr. Ist.

styx 🦦
19.2.2025, 11:53:23
Hey, der Thomas/Putzo führt hier BGHZ 16, 124 ff. an. Dort heißt der amtliche Leitsatz: „Wird im ordentlichen Rechtsweg mit einer öffentlich-rechtlichen Gegenforderung aufgerechnet, die klageweise nur im
Verwaltungsrechtsweggeltend gemacht werden kann, so ist in aller Regel die Aussetzung der Verhandlung mit Rücksicht auf die Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs. 2 ZPO aus Rechtsgründen geboten, und nicht etwa nur in das nach Zweckmäßigkeitserwägungen auszuübende freie Ermessen des Gerichts gestellt. […]“. Dort gibt es auch noch andere Fundstellen (im Thomas/Putzo, 45. Aufl. unter § 145 Rn. 24). Eine Klarstellung in der Aufgabe würde ich befürworten. Liebe Grüße :)
KlarKarl
19.12.2024, 10:51:01
In 148 ZPO ist der geschilderte Fall nicht ausdrücklich geregelt. Welche Vorschrift des 148 ZPO wird insofern extensiv ausgelegt, Absatz 1?