Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Aufrechnung

Klage voll begründet, Hilfaufrechnung auch

Klage voll begründet, Hilfaufrechnung auch

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K klagt gegen B auf Zahlung von €6.000. B bestreitet den Klägervortrag und erklärt die Aufrechnung mit einer angeblichen Forderung über €6.000. Die Gegenforderung ist begründet.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Klage voll begründet, Hilfaufrechnung auch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch die Aufrechnung kann sich B gegen die Klage des K verteidigen.

Ja, in der Tat!

Die Aufrechnung ist ein Verteidigungsmittel des Beklagten. Er kann mit der Aufrechnung im Prozess die Klage zu Fall bringen. Denn die Aufrechnung bewirkt, dass die sich aufrechenbar gegenüberstehenden Forderungen, soweit sie bestehen und sich decken, erlöschen (§ 389 BGB) (=rechtsvernichtende Einwendung).
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2. Es steht bereits fest, dass die Gegenforderung begründet ist und aufgrund gleicher Höhe (€6.000) geeignet ist die Klageforderung vollständig zum Erlöschen zu bringen (§ 389 BGB). Kann das Gericht also darauf verzichten, vorrangig die Begründetheit der Klage zu prüfen?

Nein!

Es besteht ein prozessualer Vorrang der Hauptverteidigung vor der Hilfsverteidigung. Das Gericht darf die Klage daher nicht sogleich wegen des Bestehens der Gegenforderung als unbegründet abweisen, sondern es muss vorrangig über die Klageforderung entscheiden. Dies dient dem Schutz des Beklagten. Wenn nämlich über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung entschieden wird, verliert der Beklagte sie bei Eintritt der Rechtskraft vollständig. Das ist aber nur gerechtfertigt, wenn feststeht, dass die Klageforderung ursprünglich bestand. Dies entspricht auch dem Willen des Beklagten, der nur hilfsweise aufrechnet. Das Gericht muss somit vorrangig die Begründetheit der Klageforderung des K prüfen. Ist diese unbegründet, muss die Klage bereits deswegen abgewiesen werden. Ist sie begründet, muss die Klage ebenfalls abgewiesen werden, weil die Klageforderung infolge der Aufrechnung erlischt (§ 389 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FAREF

faref

5.7.2023, 15:57:50

wie verhält es sich bei der

Primäraufrechnung

? Muss hier auf die Schlüssigkeit eingegangen werden, wenn feststeht, dass die Gegenforderung besteht?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.7.2023, 12:27:08

Hallo faref, bei einer

Primäraufrechnung

sind die Tatsachenbehauptungen zur Klageforderung unstreitig, d.h. der Streit dreht sich allein um die Gegenforderung. Es wird in einem Examen hier extrem selten sein, dass die Klageforderung unschlüssig ist, da Du in diesem Fall dann auch nicht mehr zur Aufrechnung gelangst. In den Entscheidungsgründen musst Du allerdings auch bei der

Primäraufrechnung

zunächst (knapp!) Zulässigkeit und Begründetheit der Klageforderung ausführen, bevor Du auf die Gegenforderung eingehst. Schau Dir hierzu gerne auch noch einmal das folgende Schema an: https://applink.jurafuchs.de/E48JSqy2wBb Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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