Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)

Drohung mit rechtmäßigen Handlungen – unterlassene Einstellung

Drohung mit rechtmäßigen Handlungen – unterlassene Einstellung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T bewirbt sich bei einem neuen Job. Die Personalleiterin P äußert gegenüber T, dass er nur eingestellt werde, wenn er an sie eine Prämie von €50 zahlen würde. Der Job wäre besser bezahlt, als die anderen Angebote.

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Einordnung des Falls

Drohung mit rechtmäßigen Handlungen – unterlassene Einstellung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. P hat T mit einem empfindlichen Übel gedroht

Ja!

Vorliegend hat T keinen Anspruch auf die Einstellung. Durch das „Angebot“ wird sein Handlungsspielraum lediglich vergrößert. Fraglich ist insofern, ob die Nichtvornahme einer rechtlich nicht gebotenen Handlung ein empfindliches Übel darstellen kann.BGH: Es dürfe keinen Unterschied machen, ob der Täter mit einer Handlung drohe, oder damit, eine nicht gebotene Handlung zu unterlassen. Auch bei der Drohung mit einem aktiven Tun können erlaubte Handlungen tatbestandsmäßig sein. Gleiches müsse folglich hinsichtlich der Drohung mit dem Unterlassen einer nicht gebotenen Handlung gelten. Demnach liegt ein empfindliches Übel vor, da ein besonnener Mensch in der Situation des T einmalig die €50 ausgegeben hätte. Die Rechtmäßigkeit der (unterlassenen) Handlung ist jedoch bei der Verwerflichkeitsprüfung gesondert zu beachten
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