Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Streitpunkt: Erfordernis der Vermögensverfügung
Streitpunkt: Erfordernis der Vermögensverfügung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mitarbeiterin T findet heraus, dass Chefin O mit ihrem Sekretär eine Affäre hat. Unter Androhung dies öffentlich zu machen, fordert sie O auf, ihr € 10.000 zu überreichen. Aus Angst ihren Job zu verlieren, hebt O das Geld ab und gibt es T in bar.
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Einordnung des Falls
Streitpunkt: Erfordernis der Vermögensverfügung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat O mit einem empfindlichen Übel i.S.d. § 253 StGB gedroht.
Genau, so ist das!
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2. Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Verwirklichung der Erpessung eine Vermögensverfügung erforderlich.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Muss der Streit vorliegend entschieden werden?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
29.8.2023, 14:10:29
Welche Rolle spielt das Argument hier "Rest an Freiwilligkeit"? Ich verstehe nicht so ganz seine Rolle hier. Ich kenne zur Abgrenzung Raub und räuberische Erpressung.
Sambajamba10
18.1.2024, 13:43:30
Wenn wir uns den § 242 anschauen, dann muss ein Gewahrsamswechsel durch
tatbestandsausschließendes Einverständnis"freiwillig" erfolgen. Auf diesem Grundsatz kann im Rahmen der §§ 253, 255 nur begrenzt zurückgegriffen werden, da der Täter ja Gewalt gegen eine Person anwendet oder mit einem empfindlichen Übel droht. Insofern sagt die Literatur, dass das Opfer mit einem "Rest an Freiwilligkeit" über sein Vermögen verfügen muss. Der Rest an Freiwilligkeit liegt in der Freiwilligkeit, die das Opfer noch dadurch hat, dass der Täter "nur" vis compulsiva und nicht
vis absoluta(dann Wegnahme bzw. Raub) zur Erpressung anwendet