Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Streitpunkt: Erfordernis der Vermögensverfügung
Streitpunkt: Erfordernis der Vermögensverfügung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mitarbeiterin T findet heraus, dass Chefin O mit ihrem Sekretär eine Affäre hat. Unter Androhung dies öffentlich zu machen, fordert sie O auf, ihr € 10.000 zu überreichen. Aus Angst ihren Job zu verlieren, hebt O das Geld ab und gibt es T in bar.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Streitpunkt: Erfordernis der Vermögensverfügung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat O mit einem empfindlichen Übel i.S.d. § 253 StGB gedroht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Verwirklichung der Erpessung eine Vermögensverfügung erforderlich.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Muss der Streit vorliegend entschieden werden?
Nein!
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