Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Aufrechnung

Kostenentscheidung & Gebührenstreitwert: Hilfsaufrechnung muss nicht entschieden werden, da Klage bereits unbegründet

Kostenentscheidung & Gebührenstreitwert: Hilfsaufrechnung muss nicht entschieden werden, da Klage bereits unbegründet

11. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K klagt auf Zahlung aus einem Kaufvertrag. B bestreitet das Zustandekommen des Vertrags, hilfsweise rechnet B mit einer eigenen Forderung in gleicher Höhe auf. Die Klage ist bereits mangels bestehenden Kaufvertrags unbegründet.

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Einordnung des Falls

Kostenentscheidung & Gebührenstreitwert: Hilfsaufrechnung muss nicht entschieden werden, da Klage bereits unbegründet

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die von B hilfsweise erklärte Aufrechnung ist tatsächlich eine Primäraufrechnung.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Primäraufrechnung liegt vor, wenn der Beklagte die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen nicht bestreitet, sondern diese allenfalls rechtlich anders wertet und im Übrigen die Aufrechnung erklärt. Hätte B nicht den Vertragsschluss (Tatsache) bestritten, sondern sich allein auf die Nichtigkeit des Vertrags berufen, läge eine Primäraufrechnung vor. Denn das Gericht prüft die Schlüssigkeit der Klageforderung auch ohne Bs Rechtsansicht von Amts wegen. Da B hier aber auch Tatsachen bestritten hat, steht die Aufrechnung unter der Bedingung, dass die Klageforderung tatsächlich besteht. Somit liegt eine Hilfsaufrechnung vor.
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2. Die Hilfsaufrechnung kann Auswirkungen auf den Streitwert des Verfahrens haben (§ 45 Abs. 3 GKG).

Ja!

Wird über die Hilfsaufrechnung entschieden (d.h. Klageforderung zumindest teilweise begründet), erfolgt eine Erhöhung des Streitwerts. Nach § 45 Abs.3 GKG gilt für die hilfsweise Aufrechnung, dass sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung erhöht, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht (vgl. § 322 Abs.2 ZPO). Dies muss bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden.Bei der Ermittlung der Kostenquote (§§ 91 ff. ZPO) werden daher (1) die Verlustbeiträge der Parteien für die Klage (ohne Aufrechnung) und für die Aufrechnung getrennt errechnet und (2) diese Beiträge ins Verhältnis zum (erhöhten) Gebührenstreitwert gesetzt.

3. Der Streitwert ist hier also nach § 45 Abs.3 GKG um den Wert der Gegenforderung zu erhöhen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Hilfsaufrechnungen erhöhen den für die Kostenentscheidung maßgeblichen Gebührenstreitwert nur, soweit über sie eine inhaltliche, der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht. Wenn die Klage bereits scheitert, weil die Klage unschlüssig ist oder der Beklagte mit seinen  vorgebrachten Einwendungen durchdringt und die Klage daher unbegründet ist, greift § 45 Abs.3 GKG nicht. Es bleibt beim Streitwert der Klage. Da kein Kaufvertrag zwischen K und B bestand, ist die Zahlungsklage des K unabhängig von der Aufrechnung unbegründet. Es erfolgt daher keine Entscheidung mehr über die Gegenforderung des B. Es bleibt also beim Streitwert der Klage.
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