Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Der Verwaltungsakt
Hoheitliches Handeln durch vertragliche Vereinbarung?
Hoheitliches Handeln durch vertragliche Vereinbarung?
4. April 2025
19 Kommentare
4,7 ★ (41.257 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Behörde B vereinbart mit A vertraglich, dass dieser die Schneeentsorgung auf der öffentlichen Zufahrtsstraße zu seiner Villa organisieren muss. Als es im darauffolgenden Jahr heftig schneit, will A den Schnee nicht entfernen.
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Einordnung des Falls
Hoheitliches Handeln durch vertragliche Vereinbarung?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Vereinbarung ist ein Verwaltungsakt, wenn die Voraussetzungen des § 35 S. 1 VwVfG vorliegen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist die Vereinbarung eine „hoheitliche Maßnahme“ (§ 35 S. 1 VwVfG)?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gelöscht
19.4.2020, 08:21:11
Bin im Verwaltungsrecht noch nicht so firm, aber warum ist der Vertrag hier ein Verwaltungsakt mit erster VSS „
hoheitliche Maßnahme“ und bei der Frage nach der
hoheitlichen Maßnahme mit die Einseitigkeit verständlicherweise negiert. Wenn für den Verwaltungsakt alle VSS kumulativ vorliegen müssen, dürfte es doch kein Verwaltungsakt sein... oder liege ich gerade total daneben?

Christian Leupold-Wendling
19.4.2020, 14:06:02
Hi Felix, danke für die Anmerkung. Du hast recht, es ist hier KEIN Verwaltungsakt. Die erste zu bewertende Aussage formuliert eine Art Obersatz: „Es ist ein VA, WENN die Voraussetzungen des 35 S. 1 VwVfG vorliegen.“
gelöscht
19.4.2020, 14:45:06
Alles klar, danke für die Antwort, hab das Wenn wohl überlesen ;-)

Christian Leupold-Wendling
19.4.2020, 15:01:29
Kein Problem. Ist gut, wenn Du fragst.
David
22.6.2020, 09:22:46
Mit einer Ergänzung a la "Obersatz: Es ist ein VA,..." wäre das klarer verständlich. Die Frage ist m.A. nach recht missverständlich, vor allem in diesem Fallbeispiel.

Biene 🍯
15.1.2021, 13:18:53
WIe kann die Vereinbarung ein Verwaltungsakt sein, wenn es bereits an der ersten Voraussetzung der § 35 S. 1 VwVfG (der
hoheitlichen Maßnahme) scheitert?? Stimm halt einfach nicht..
t o m m y
15.1.2021, 13:23:14
da steht nicht *dass* es eine VA ist, sondern dass es (nur) ein VA, WENN die voraussetzungen vorliegen
Lisa_Kr
24.12.2022, 12:56:22
Ich habe das zuerst auch nicht verstanden. Da lernt man, richtig genau zu lesen 😅
Law_yal_life
22.9.2023, 21:45:20
Ah
hoheitlichist immer einseitig? Das war mir auch neu. Und sobald wir zweiseitig haben, können wir schon von einen öffentlich-rechtlichen Vertrag sprechen? Was genau ist der Unterschied zwischen öffentlich-reichlicher Vertrag und privatrechtliches Handeln? Das scheint mir so ähnlich...
MLena
28.9.2023, 12:12:07
Genau, bei dem Begriff "
hoheitlich" ist das Über-Unterordnungsverhältnis ausschlaggebend. Ein
öffentlich-rechtlicher Vertragist ein Vertrag zwischen der Verwaltung und dem Bürger, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert oder aufgehoben wird, §54 S. 1 VwVfG. Wenn der Vertragsgegenstand Bezug nimmt auf einen Sachverhalt, der durch das öffentliche Recht geregelt ist, handelt es sich also um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (zur Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichen Normen und privatrechtlichen Normen sieh dir den bekannten Streit an, die h.M. ist die modifizierte Subjekttheorie, wie du bestimmt schon weißt :)). Privatrechtliches Handeln sind beispielsweise rein fiskalische Tätigkeiten, als klassisches Beispiel wird immer angebracht, dass die Verwaltung Büromaterial kauft (im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags), meine ich mich zu erinnern. Außerdem wäre es auch privatrechtliches Handeln, wenn die Verwaltung z.B. eine Messehalle betreibt.
Stella2244
29.5.2024, 12:26:54
Könntest du den Streit ob eine öfflR oder eine ZivilR Norm vorliegt erläutern?

schwemmely
16.10.2024, 14:13:09
Bei diesem Streit gibt es drei Theorien, die man wissen sollte. In der Klausur führst du hier kein Streitentscheid, sondern nimmst die Theorie, mit welche es sich abgrenzen lässt. Merke: Dabei ist die Daumenregel, dass die
Sonderrechtstheorieder Subordinations- und der Interessentheorie und die
Subordinationstheoriewiederum grundsätzlich der Interessentheorie vorzuziehen ist! M1 (h.M.)
modifizierte Subjektstheorie(oder auch
Sonderrechtstheorie) = Rechtsnorm einen Träger von Hoheitsrechten berechtigt oder verpflichtet →öffentl.-rechtlich M2:
Subordinationstheorie= wenn zwischen den Streitparteien ein Über-/Unterordungsverhältnis besteht →öffentl.-rechtlich M3: Interessentheorie = streitentscheidene Normen dienen überwiegend dem öffentlichen Interesse →öffentl.-rechtlich Ich hoffe, das hilft :) ansonsten sind dazu auch noch Ausführungen in dem Kapitel "Einführung in das VwR" auf Jura Fuchs. LG
MIB1999
2.6.2024, 14:32:45
Wenn mich nicht alles täuscht, dann wurde doch in der vorangegangen Frage gesagt, dass es sich um einen Verwaltungsakt handelt. Wenn aber alle einzelne
Tatbestandsmerkmale(kumulativ) vorliegen müssen und die
hoheitliche Maßnahmenicht vorliegt, wieso ist es dann ein Verwaltungsakt?
Lorenz
12.6.2024, 10:22:59
Es wurde nur gesagt, dass es ein VA sein könnte, WENN alle Vss. vorliegen
Transuse
4.2.2025, 20:45:17
Ach schön, dass nicht nur ich drauf reingefallen bin