Außenwirkung - reine behördliche Binnenwirkung


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Die neue Behörden-Chefin C sorgt für einigen Unmut bei den ihr unterstellten Beamten. Zum einen hat sie den Beamten B angewiesen, seine Akten in einer bestimmten Reihenfolge zu bearbeiten. Zum anderen hat sie die Dienstälteste D vorzeitig pensioniert.

Einordnung des Falls

Außenwirkung - reine behördliche Binnenwirkung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die beiden Anordnungen sind "hoheitliche Maßnahme" "einer Behörde" "auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja, in der Tat!

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG).Hier hat die Behörde in Person ihrer Chefin gehandelt. Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/Unterordnungs-Verhältnis. Sowohl die Anordnung zur Reihenfolge der Bearbeitung von Aufgaben gegenüber B als auch die vorzeitige Pensionierung der D sind einseitige Maßnahmen auf Grundlage des Beamtenrechts, also hoheitliche Maßnahmen. Sofern eine hoheitliche Maßnahme vorliegt, ist auch die Voraussetzung „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ erfüllt.

2. Die beiden Anordnungen enthalten eine "Regelung" und regeln jeweils einen "Einzelfall" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja!

Eine Maßnahme besitzt Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. unmittelbar Rechte und Pflichten des Betroffenen zu begründen, zu ändern, aufzuheben, festzustellen oder zu verneinen. Unter Einzelfall-Maßnahmen versteht man jedenfalls konkret-individuelle Regelungen. Die Maßnahmen begründen unmittelbar bestimmte Pflichten für B und D und ändern zugleich bestehende Rechte der D. Beide Anordnungen sind konkret-individuell, da sie nur B bzw. D betreffen.

3. Die Anweisung an B, seine Akten in einer bestimmten Reihenfolge zu bearbeiten, hat "Außenwirkung" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Nein, das ist nicht der Fall!

Außenwirkung hat die Maßnahme, wenn sie tatsächlich und beabsichtigt den verwaltungsinternen Bereich verlässt. Das Merkmal dient der Abgrenzung zu rein verwaltungsinternem Handeln. Bei Anordnungen gegenüber untergestellten Beamten kann es sich um innerdienstliche Weisungen oder um Maßnahmen mit Außenwirkung handeln. Bei innerdienstlichen Weisungen ist der Beamte als Amtswalter betroffen, bei Maßnahmen mit Außenwirkung als selbstständige Rechtsperson.Die Anweisung gegenüber B betrifft die Ordnung der amtlichen Aufgabenbearbeitung, sie trifft B nur in amtlicher Hinsicht. Somit hat die Anweisung gegenüber B keine Außenwirkung und ist damit kein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG).

4. Die vorzeitige Pensionierung von D hat "Außenwirkung" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja, in der Tat!

Bei Anordnungen gegen untergestellte Beamte kann es sich um innerdienstliche Weisungen oder um Maßnahmen mit Außenwirkung - und folglich um Verwaltungsakte - handeln. Bei innerdienstlichen Weisungen ist der Beamte als Amtswalter betroffen, bei Verwaltungsakten als selbstständige Rechtsperson.Die vorzeitige Pensionierung trifft D nicht nur in ihrer Eigenschaft als Amtswalter, sondern auch und ganz erheblich in persönlicher Hinsicht. Somit hat die Anordnung an D Außenwirkung und ist daher ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG).

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Johaennzen

Johaennzen

3.10.2020, 17:12:51

Meiner Ansicht nach könnte man in diesem Zusammenhang noch klarstellend das „Grundverhältnis“ bzw. das „Betriebsverhältnis“ erwähnen.

Dogu

Dogu

8.7.2023, 16:03:57

Diese Lehre ist aber veraltet und beruht noch auf dem besonderen Gewaltverhältnis.


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