Öffentliches Recht
VwGO
Anfechtungsklage
Drittanfechtung einer Baugenehmigung - Schwerpunkt: Klagebefugnis, Möglichkeits- & Schutznormtheorie
Drittanfechtung einer Baugenehmigung - Schwerpunkt: Klagebefugnis, Möglichkeits- & Schutznormtheorie
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bauherr B plant auf seinem Grundstück einen Wohnblock zu errichten und erhält dafür eine Baugenehmigung. Die Anwohner erhalten eine Ausfertigung der Genehmigung. Nachbar N fühlt sich durch das Vorhaben gestört und möchte dagegen vorgehen. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
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Einordnung des Falls
Drittanfechtung einer Baugenehmigung - Schwerpunkt: Klagebefugnis, Möglichkeits- & Schutznormtheorie
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Obwohl N nicht Adressat des Verwaltungsakts ist, könnte er durch die Baugenehmigung in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt sein.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Klagebegehren des N richtet sich auf die Aufhebung der Baugenehmigung. Die Anfechtungsklage ist statthaft.
Genau, so ist das!
3. N ist klagebefugt, weil er als Nachbar möglicherweise in einer baurechtlichen Norm mit drittschützender Wirkung verletzt ist.
Ja, in der Tat!
4. N kann als Adressat der Baugenehmigung geltend machen, durch diese in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt zu sein.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
McD
18.11.2019, 11:59:24
Also dass 30,
34und 35 drittschützend sind, ist in dieser Allgemeinheit für die Zwecke eines solchen Mini-Falls zwar vielleicht ausreichend und mangels weiterer Sachverhaltsangaben ist eine genauere Bestimmung ja auch gar nicht möglich, aber z.B. 35 ist im Gegenteil ja größtenteils gerade nicht drittschützend - wie auch bei 30 und
34z.B. das Maß der Bebauung (von krassen Ausnahmen abgesehen).
Wendelin Neubert
5.1.2020, 12:06:09
Hallo McD, vielen Dank für Deinen Hinweis und sorry für die späte Rückmeldung. Du hast vollkommen Recht, die Darstellung ist hier etwas verkürzt, um die Funktionsweise der
Klagebefugnisim Rahmen des VwGO-Kurses darzustellen. Dass es im Detail schwierig ist, die drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen, insbesondere der §§ 30,
34, 35 BauGB i.V.m. dem Rücksichtnahmegebot, zu bestimmen, ist aber natürlich richtig, ebenso dass § 35 BauGB überwiegend nicht drittschützend ist. Deshalb haben wir die Aufgabe minimal angepasst, sodass nun erkennbar ist, dass die bauplanungsrechtlichen Vorschriften ÜBERWIEGEND drittschützend sein KÖNNEN. Dies so im Rahmen der
Klagebefugniszu schreiben, ist zulässig; eine weitere Behandlung bleibt dann der
Begründetheitvorbehalten. Ich hoffe, das hilft. Herzlichen Dank und beste Grüße - Wendelin von Jurafuchs