Öffentliches Recht
VwGO
Anfechtungsklage
Drittanfechtung einer Baugenehmigung - Schwerpunkt: Klagebefugnis, Möglichkeits- & Schutznormtheorie
Drittanfechtung einer Baugenehmigung - Schwerpunkt: Klagebefugnis, Möglichkeits- & Schutznormtheorie
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bauherr B plant auf seinem Grundstück einen Wohnblock zu errichten und erhält dafür eine Baugenehmigung. Die Anwohner erhalten eine Ausfertigung der Genehmigung. Nachbar N fühlt sich durch das Vorhaben gestört und möchte dagegen vorgehen. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
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Einordnung des Falls
Drittanfechtung einer Baugenehmigung - Schwerpunkt: Klagebefugnis, Möglichkeits- & Schutznormtheorie
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Obwohl N nicht Adressat des Verwaltungsakts ist, könnte er durch die Baugenehmigung in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt sein.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Klagebegehren des N richtet sich auf die Aufhebung der Baugenehmigung. Die Anfechtungsklage ist statthaft.
Genau, so ist das!
3. N ist klagebefugt, weil er als Nachbar möglicherweise in einer baurechtlichen Norm mit drittschützender Wirkung verletzt ist.
Ja, in der Tat!
4. N kann als Adressat der Baugenehmigung geltend machen, durch diese in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt zu sein.
Nein!
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