Öffentliches Recht

VwGO

Anfechtungsklage

Anfechtung eines behördlichen Verbots - Standardlösung Klagebefugnis (Adressatentheorie)

Anfechtung eines behördlichen Verbots - Standardlösung Klagebefugnis (Adressatentheorie)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Bauherr B hat endlich sein 5-stöckiges Traumhaus fertig gebaut. Daraufhin erhält er von der Gemeinde G die Anordnung, sein Haus zu beseitigen. B versteht die Welt nicht mehr und will gegen die Anordnung gerichtlich vorgehen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Anfechtung eines behördlichen Verbots - Standardlösung Klagebefugnis (Adressatentheorie)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Um gegen die Beseitigungsanordnung vorgehen zu können, müsste B klagebefugt sein.

Genau, so ist das!

Nach der Bestimmung der statthaften Klageart ist zu prüfen, ob der Kläger auch klagebefugt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO). Durch das Erfordernis der Klagebefugnis soll ausgeschlossen werden, dass jeder gegen alles klagen kann (Ausschluss der Popularklage). Nur derjenige soll klagen können, der dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auch braucht. Bei der Anfechtungsklage ist die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegeben, soweit der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.
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2. Das Klagebegehren des B richtet sich auf die Aufhebung der Beseitigungsanordnung. Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist statthaft.

Nein, das trifft nicht zu!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). B begehrt die Aufhebung der Baubeseitigungsanordnung. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG). Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft. Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) wäre statthaft, wenn B den Erlass und nicht - wie hier - die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrte.

3. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet.

Ja!

Aufdrängende Sonderzuweisungen sind nicht ersichtlich. Nach der Sonderrechtstheorie ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art, wenn die streitentscheidenden Normen einen Hoheitsträger einseitig berechtigen oder verpflichten. Die hier einschlägigen streitentscheidenden Normen sind solche des BauGB. Als Normen des besonderen Gefahrenabwehrrechts berechtigen und verpflichten sie einseitig Hoheitsträger. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt somit vor. Mangels doppelter Verfassungsunmittelbarkeit ist die Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Da auch keine abdrängenden Sonderzuweisungen ersichtlich sind, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO).

4. B kann als Adressat der Baubeseitigungsanordnung geltend machen, durch diese in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt zu sein.

Genau, so ist das!

Ist der Kläger Adressat eines belastenden Verwaltungsakts, ergibt sich die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) auch ohne Sachvortrag aus dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG): Die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG kann beim Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts nie von vornherein ausgeschlossen werden (sog. Adressatentheorie). Als Adressat der an ihn gerichteten Beseitigungsanordnung ist B klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).
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