Öffentliches Recht
VwGO
Anfechtungsklage
Anfechtung eines behördlichen Verbots - Standardlösung Klagebefugnis (Adressatentheorie)
Anfechtung eines behördlichen Verbots - Standardlösung Klagebefugnis (Adressatentheorie)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bauherr B hat endlich sein 5-stöckiges Traumhaus fertig gebaut. Daraufhin erhält er von der Gemeinde G die Anordnung, sein Haus zu beseitigen. B versteht die Welt nicht mehr und will gegen die Anordnung gerichtlich vorgehen.
Diesen Fall lösen 92,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Anfechtung eines behördlichen Verbots - Standardlösung Klagebefugnis (Adressatentheorie)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Um gegen die Beseitigungsanordnung vorgehen zu können, müsste B klagebefugt sein.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Klagebegehren des B richtet sich auf die Aufhebung der Beseitigungsanordnung. Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist statthaft.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet.
Ja!
4. B kann als Adressat der Baubeseitigungsanordnung geltend machen, durch diese in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt zu sein.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vladi
22.1.2020, 08:43:44
Viele Prüfer legen Wert darauf, dass man es nicht als
Adressatentheorie, sondern als AdressatenFORMEL/-GEDANKEN angibt.
Wendelin Neubert
24.1.2020, 13:37:16
Hallo Vladi, vielen Dank für Deinen Hinweis. Du hast natürlich Recht, dass der Begriff der
Adressatentheorienur begrenzt aussagekräftig ist und deshalb ohnehin zurückhaltend verwendet werden sollte. Wesentliche Lehrbücher zum Verwaltungsprozessrecht verwenden ihn gleichwohl weiterhin (z.B. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 15.A. 2017, Rdnr. 510; Schmidt, Verwaltungsprozessrecht, 18.A.2016, RdNr. 136; Sauer, Klausurtraining Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht, RdNr. 174, 216, 302 u.a.). Deshalb verwenden wir ihn auch. Wir können leider nicht die Vorlieben aller Prüfer in Deutschland abbilden. Beste Grüße - Wendelin von Jurafuchs
🦊LEXDEROGANS
30.1.2020, 23:42:02
Welche genauen öffentlich-rechtlichen Normen sind denn hier einschlägig?
Christophh Pacyna
9.2.2020, 13:39:50
Landesrechtliche EGL für die Beseitigungsanordnung, zb 80 S. 1 Sächso iVm BauGb, BauNvo
Henk
19.3.2020, 10:58:54
Für NRW seit 2019 spezialgesetzlich: 82 BauO NRW 2018.
デニス
17.6.2020, 14:42:56
In BW gilt § 65 LBO.
Sniter
14.8.2023, 20:33:26
Nochmal großes Lob an den / die Maler*in. Das Hochhaus sieht einfach aus wie eine Küchenreibe :D
Lukas_Mengestu
17.8.2023, 13:17:00
Das geben wir gerne an unseren Illustrator weiter :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Raphaeljura
24.10.2023, 09:02:53
Ist es angezeigt solche Wörter wie unstreitig zu verwenden? Ich denke, das wird eher abgelehnt.
Lukas_Mengestu
27.10.2023, 17:54:41
Hallo Raphaeljura, in einer Klausur würdest Du dies in der Tat nicht verwenden. Es ging hier primär darum anzuzeigen, dass die Merkmale des Verwaltungsaktes hier nicht problematisch sind und es deshalb ein Zeichen fehlerhafter Schwerpunktsetzung wäre, hier eine ausführliche Prüfung anzustellen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team