Öffentliches Recht

VwGO

Anfechtungsklage

Anfechtung eines behördlichen Verbots - Standardlösung Klagebefugnis (Adressatentheorie)

Anfechtung eines behördlichen Verbots - Standardlösung Klagebefugnis (Adressatentheorie)

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Bauherr B hat endlich sein 5-stöckiges Traumhaus fertig gebaut. Daraufhin erhält er von der Gemeinde G die Anordnung, sein Haus zu beseitigen. B versteht die Welt nicht mehr und will gegen die Anordnung gerichtlich vorgehen.

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Einordnung des Falls

Anfechtung eines behördlichen Verbots - Standardlösung Klagebefugnis (Adressatentheorie)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Um gegen die Beseitigungsanordnung vorgehen zu können, müsste B klagebefugt sein.

Genau, so ist das!

Nach der Bestimmung der statthaften Klageart ist zu prüfen, ob der Kläger auch klagebefugt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO). Durch das Erfordernis der Klagebefugnis soll ausgeschlossen werden, dass jeder gegen alles klagen kann (Ausschluss der Popularklage). Nur derjenige soll klagen können, der dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auch braucht. Bei der Anfechtungsklage ist die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegeben, soweit der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.
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2. Das Klagebegehren des B richtet sich auf die Aufhebung der Beseitigungsanordnung. Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist statthaft.

Nein, das trifft nicht zu!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). B begehrt die Aufhebung der Baubeseitigungsanordnung. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG). Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft. Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) wäre statthaft, wenn B den Erlass und nicht - wie hier - die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrte.

3. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet.

Ja!

Aufdrängende Sonderzuweisungen sind nicht ersichtlich. Nach der Sonderrechtstheorie ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art, wenn die streitentscheidenden Normen einen Hoheitsträger einseitig berechtigen oder verpflichten. Die hier einschlägigen streitentscheidenden Normen sind solche des BauGB. Als Normen des besonderen Gefahrenabwehrrechts berechtigen und verpflichten sie einseitig Hoheitsträger. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt somit vor. Mangels doppelter Verfassungsunmittelbarkeit ist die Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Da auch keine abdrängenden Sonderzuweisungen ersichtlich sind, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO).

4. B kann als Adressat der Baubeseitigungsanordnung geltend machen, durch diese in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt zu sein.

Genau, so ist das!

Ist der Kläger Adressat eines belastenden Verwaltungsakts, ergibt sich die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) auch ohne Sachvortrag aus dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG): Die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG kann beim Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts nie von vornherein ausgeschlossen werden (sog. Adressatentheorie). Als Adressat der an ihn gerichteten Beseitigungsanordnung ist B klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

VLAD

Vladi

22.1.2020, 08:43:44

Viele Prüfer legen Wert darauf, dass man es nicht als

Adressatentheorie

, sondern als AdressatenFORMEL/-GEDANKEN angibt.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

24.1.2020, 13:37:16

Hallo Vladi, vielen Dank für Deinen Hinweis. Du hast natürlich Recht, dass der Begriff der

Adressatentheorie

nur begrenzt aussagekräftig ist und deshalb ohnehin zurückhaltend verwendet werden sollte. Wesentliche Lehrbücher zum Verwaltungsprozessrecht verwenden ihn gleichwohl weiterhin (z.B. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 15.A. 2017, Rdnr. 510; Schmidt, Verwaltungsprozessrecht, 18.A.2016, RdNr. 136; Sauer, Klausurtraining Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht, RdNr. 174, 216, 302 u.a.). Deshalb verwenden wir ihn auch. Wir können leider nicht die Vorlieben aller Prüfer in Deutschland abbilden. Beste Grüße - Wendelin von Jurafuchs

🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

30.1.2020, 23:42:02

Welche genauen öffentlich-rechtlichen Normen sind denn hier einschlägig?

CPAC

Christophh Pacyna

9.2.2020, 13:39:50

Landesrechtliche EGL für die Beseitigungsanordnung, zb 80 S. 1 Sächso iVm BauGb, BauNvo

Henk

Henk

19.3.2020, 10:58:54

Für NRW seit 2019 spezialgesetzlich: 82 BauO NRW 2018.

デニス

デニス

17.6.2020, 14:42:56

In BW gilt § 65 LBO.

SN

Sniter

14.8.2023, 20:33:26

Nochmal großes Lob an den / die Maler*in. Das Hochhaus sieht einfach aus wie eine Küchenreibe :D

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.8.2023, 13:17:00

Das geben wir gerne an unseren Illustrator weiter :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

RAP

Raphaeljura

24.10.2023, 09:02:53

Ist es angezeigt solche Wörter wie unstreitig zu verwenden? Ich denke, das wird eher abgelehnt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.10.2023, 17:54:41

Hallo Raphaeljura, in einer Klausur würdest Du dies in der Tat nicht verwenden. Es ging hier primär darum anzuzeigen, dass die Merkmale des Verwaltungsaktes hier nicht problematisch sind und es deshalb ein Zeichen fehlerhafter Schwerpunktsetzung wäre, hier eine ausführliche Prüfung anzustellen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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