Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Art der Kundgabe: Reichweite der Meinungsäußerungsfreiheit: nur mit friedlichen Mitteln 1
Art der Kundgabe: Reichweite der Meinungsäußerungsfreiheit: nur mit friedlichen Mitteln 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schüler S verteilt am Eingang der Schule Flyer mit folgender Aufschrift: "Ich will schulfrei!" Um der Aktion Nachdruck zu verleihen, verteilt er schallende Ohrfeigen an Mitschüler, die keinen Flyer nehmen. Rektorin R wird es angst und bange. Sie ruft prompt die Polizei.
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Einordnung des Falls
Art der Kundgabe: Reichweite der Meinungsäußerungsfreiheit: nur mit friedlichen Mitteln 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Flyer mit der Aufschrift "Ich will schulfrei!" stellen eine Meinungskundgabe dar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch die unfriedliche Meinungsäußerung ist vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst.
Nein, das trifft nicht zu!
3. S äußert seine Meinung mit friedlichen Mitteln.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Matschegenga
11.12.2021, 16:30:26
Wäre es kleingeistig hier in der Falllösung zu differenzieren zwischen Äußerung und Verbreitung der Meinung? Und wenn nicht, dürfte es sich bei der Flyer-Verteilung nicht um eine unfriedliche Verbreitung einer bereits geäußerten Meinung handeln?
Lukas_Mengestu
13.12.2021, 10:30:26
Hallo Matschegenga, Art. 5 Abs. 1 GG stellt einen umfassenden Schutz der Informations-/Meinungsweitergabe dar (vgl. Schemmer, in: BeckOK-GG, 49.Ed. 15.11.2021, Art. 5 GG, RdNr. 9). Die in Art. 5 Abs. 1 GG genannten Formen sind insofern nur beispielhaft zu verstehen. Insbesondere sind die Modalitäten "Verbreiten" und "Äußern" nicht als feste Tatbestandsmerkmale zu verstehen, die streng voneinander abgegrenzt werden können (vgl. Kingreen/Poscher, Grundrechte - Staatsrecht II, 36.A. 2020, RdNr.
656). Schon rein begrifflich ist es schwer vorstellbar, wie genau man hier eine Unterscheidung treffen will. Denn in der Äußerung einer Meinung steckt zugleich ja das Verbreiten eben jener Meinung. Insofern musst Du hier aufpassen, Dich nicht zu sehr zu verzetteln. Beste Grüße Lukas - für das Jurafuchs-Team
Der Prätor
26.10.2023, 11:00:45
Ich liebe eure Fälle. Bei diesem musste ich sogar leicht schmunzeln haha
Nora Mommsen
27.10.2023, 11:13:12
Hallo Dr. Kurde, danke für das tolle Lob! Dann haben wir mit diesem Fall unser Ziel erreicht. So lernt es sich doch deutlich besser. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team