Öffentliches Recht

Grundrechte

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)

Art der Kundgabe: Reichweite der Meinungsäußerungsfreiheit: nur mit friedlichen Mitteln 3: Lüth

Art der Kundgabe: Reichweite der Meinungsäußerungsfreiheit: nur mit friedlichen Mitteln 3: Lüth

6. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Erich Lüth (L) ruft öffentlich zum Boykott des neuen Films von Veit Harlan (H) „Unsterbliche Geliebte“ auf. Den Boykottaufruf begründete L mit Hs nationalsozialistischer Vergangenheit. Adressat des Boykottaufrufs sind Filmtheater und Zuschauer.

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Einordnung des Falls

Art der Kundgabe: Reichweite der Meinungsäußerungsfreiheit: nur mit friedlichen Mitteln 3: Lüth

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der öffentliche Boykottaufruf seitens L stellt eine Meinungskundgabe (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) dar.

Ja, in der Tat!

Der sachliche Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG setzt eine Meinungsäußerung voraus. Eine Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG umfasst das Werturteil. Unter einem Werturteil versteht man alle Äußerungen, die durch ein subjektives Element der Stellungnahme oder des Dafürhaltens gekennzeichnet sind, ohne dass es auf die Qualität oder Richtigkeit der Äußerung ankommt Indem L zum Boykott aufruft, bringt er seine Abneigung gegenüber dem Film des H zum Ausdruck. Der Boykott beinhaltet daher ein negativ wertendes Element der Stellungnahme.
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2. Boykottaufrufe stellen generell eine unfriedliche Meinungskundgabe dar.

Nein!

Das BVerfG hat sich erstmals im Lüth-Beschluss mit Boykottaufrufen im Rahmen der Meinungsfreiheit auseinandergesetzt. Boykottaufrufe stellen nicht generell eine unfriedliche Meinungskundgabe dar, denn entscheidend ist die Art und Weise des Boykottaufrufs. Diese Rechtsprechung wurde in der Blinkfüer-Entscheidung weiterentwickelt.>

3. Ein Boykottaufruf ist unfriedlich, wenn wirtschaftlicher Druck ausgeübt wird.

Genau, so ist das!

In der Blinkfüer-Entscheidung befasste sich das BVerfG näher mit der Friedlichkeit von Boykottaufrufen. Als Maßstab stellte es auf, dass ein Boykottaufruf unfriedlich ist, wenn wirtschaftlicher Druck zur Meinungsbildung eingesetzt wird. Da die vom BVerfG aufgestellte Definition bis heute weitestgehend Konsens ist, sollte diese beherrscht werden.

4. Vorliegend handelt es sich bei dem Boykottaufruf um eine friedliche Meinungsäußerung.

Ja, in der Tat!

Ein Boykottaufruf ist unfriedlich, wenn wirtschaftlicher Druck auf die Meinungsbildung ausgeübt wird. Im vorliegenden Fall ruft L lediglich zum Boykott auf, um seiner Missbilligung gegenüber dem Film Ausdruck zu verleihen. Dadurch werden die Adressaten des Boykottaufrufs (Filmtheater und Zuschauer) wirtschaftlich nicht unter Druck gesetzt. Dem Aufruf kommt daher die Qualität einer Empfehlung ohne zwingenden Charakter zu. Eine ausführliche Darstellung des Lüth-Falles findet sich im Kurs "Öffentlich-rechtliche Rechtsprechung".
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DIAA

Diaa

11.10.2023, 20:17:14

Wann wäre dann ein "wirtschaftlicher Druck" anzunehmen?

BI

Bilbo

29.12.2023, 11:58:05

Das würde mich auch interessieren. Wenn dem Aufruf Folge geleistet wird, so zieht der (erfolgreiche) Boykott ja grundsätzlich eine wirtschaftliche Schlechterstellung, bzw. eine gewisse Belastung nach sich. Wie grenzt man da ab?

Simon

Simon

4.2.2024, 21:29:11

Sehr instruktiv hierzu ist in der Tat BVerfGE 25, 256 - Blinkfüer. Dort riefen der Axel-Springer sowie der Welt-Verlag Zeitungshändler zum Boykott der Zeitschrift "Blinkfüer" auf und drohten mit Liefersperren für den Fall der Zuwiderhandlung. Aufgrund der Ausnutzung ihrer marktbeherrschenden Stellung, nahm das BVerfG eine von Art. 5 GG nicht mehr gedeckte Meinungsäußerung an. Im Gegensatz zum Lüth-Urteil (Abgrenzung bei BVerfGE 25, 256, 267) wurde den Adressaten des Aufrufs keine Möglichkeit gelassen, sich für oder gegen den Boykott zu entscheiden. Damit lag nicht mehr nur ein "geistiger Meinungskampf" vor, sondern anderen Personen wurde die eigene Meinung aufgezwungen. Dass der Boykottierte selbst wirtschaftlichen Druck verspürt ist mE insofern unbeachtlich, als dies im Lüth-Urteil auf der freien Entscheidung der Konsumenten beruhte (niemand ist ja verpflichtet, sich einen bestimmten Kinofilm anzusehen) und auf diese ihrerseits kein Druck ausgeübt wurde (es drohten keine wirtschaftlichen Nachteile, sollten sie sich nicht an den Boykott halten).

HAGE

hagenhubl

5.10.2024, 12:25:41

Könnt ihr auch mal die Blinkfueer Entscheidung einarbeiten und als Fall stellen?

G0D0FM

G0d0fMischief

4.10.2024, 11:13:30

Stellt das Merkmal der Friedlichkeit der Meinungsäußerung eine ungeschriebene grundrechtsunmittelbare Schranke dar? So, dass, wie auch bei der Versammlungsfreiheit, die Meinungsäußerung als solche vom Regelungsgehalt des Grundrechts erfasst ist, jedoch vom Schutzbereich nur dann, wenn diese friedlich geäußert wird.


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