Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Art der Kungdabe: Reichweite der Meinungsäußerungsfreiheit: nur mit friedlichen Mitteln 3: Blinkfüer
Art der Kungdabe: Reichweite der Meinungsäußerungsfreiheit: nur mit friedlichen Mitteln 3: Blinkfüer
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Das mächtige Verlagshaus S ruft in einem Rundschreiben zum Boykott des Presseunternehmens P auf. S droht seinen Lieferanten mit Liefersperren, sollten sie dem Boykott nicht folgen. P sieht sich in seiner Pressefreiheit verletzt. S beruft sich auf seine Meinungsfreiheit.
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Einordnung des Falls
Art der Kungdabe: Reichweite der Meinungsäußerungsfreiheit: nur mit friedlichen Mitteln 3: Blinkfüer
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Boykottaufrufe können grundsätzlich in den sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Betrifft der Boykottaufruf eine private Auseinandersetzung, ist der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit immer eröffnet.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Mit dieser zeitlich nachgehenden Entscheidung hat das BVerfG die für den Boykottaufruf aufgestellten Grundsätze aus dem Lüth-Urteil aufgegeben.
Nein, das trifft nicht zu!
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