Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Art der Kungdabe: Reichweite der Meinungsäußerungsfreiheit: nur mit friedlichen Mitteln 3: Blinkfüer
Art der Kungdabe: Reichweite der Meinungsäußerungsfreiheit: nur mit friedlichen Mitteln 3: Blinkfüer
12. Juni 2025
1 Kommentar
4,8 ★ (7.665 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Das mächtige Verlagshaus S ruft in einem Rundschreiben zum Boykott des Presseunternehmens P auf. S droht seinen Lieferanten mit Liefersperren, sollten sie dem Boykott nicht folgen. P sieht sich in seiner Pressefreiheit verletzt. S beruft sich auf seine Meinungsfreiheit.
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Einordnung des Falls
Art der Kungdabe: Reichweite der Meinungsäußerungsfreiheit: nur mit friedlichen Mitteln 3: Blinkfüer
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Boykottaufrufe können grundsätzlich in den sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)?
Ja!
2. Betrifft der Boykottaufruf eine private Auseinandersetzung, ist der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit immer eröffnet.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Mit dieser zeitlich nachgehenden Entscheidung hat das BVerfG die für den Boykottaufruf aufgestellten Grundsätze aus dem Lüth-Urteil aufgegeben.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Emily
3.6.2025, 12:32:06
Liebes Jura-Fuchs Team, ich glaube, die Subsumtion bezieht sich an dieser Stelle auf das Lüth-Urteil und nicht den Boykottaufruf des Verlagsvertreters. Dieser hatte doch eine Machtposition inne und deswegen würde der Boykottaufruf hier nicht unter eine Meinungsäußerung fallen, oder?