Erbschaft – Einzelfälle: Schuldrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen


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Oma O hat ihre Yacht für €100.000 an den Nachbarn N verkauft und übereignet. Direkt nach Vertragsschluss machen sie eine kleine Spritztour. Bei einem Gewitter fallen beide vom Boot und kommen ums Leben. N sollte den Kaufpreis erst am nächsten Tag bezahlen.

Einordnung des Falls

Erbschaft – Einzelfälle: Schuldrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Eigentum an der Yacht geht auf den Erben der O über.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die dinglichen Rechte sind als Vermögensrechte grundsätzlich vererblich, § 1922 Abs. 1 BGB. O hat das Eigentum bereits vor ihrem Tod gem. §§ 929 ff. BGB an den N übertragen, sodass die Yacht nicht mehr in ihren Nachlass, sondern in den Nachlass des N fällt.

2. Der Erbe der O hat einen Anspruch gegen den Erben des N auf Zahlung des Kaufpreises.

Ja, in der Tat!

Schuldrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen gehen grundsätzlich auf den Erben über. Der Erbe tritt in vollem Umfang in die Position des Erblassers ein, § 1922 Abs. 1 BGB. Der Kaufpreiszahlungsanspruch ist vererblich. Somit kann der Erbe der O vom Erben des N Zahlung der €100.000 verlangen. Die schuldrechtlichen Ansprüche des Erblassers enden nur ausnahmsweise mit dessen Tod, wenn sie besonders personenbezogen sind. Dies ist beispielsweise beim Unterhaltsanspruch oder beim Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks der Fall.

3. Bei der Yacht handelt es sich nicht wie vereinbart um ein Unikat, sondern um ein „billiges Massenmodell“. Der Erbe des N glaubt, dass die O den N absichtlich übers Ohr gehauen hat. Als Erbe des N kann er den Kaufvertrag anfechten.

Ja!

Schuldrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen gehen grundsätzlich auf den Erben über. Der Erbe tritt in vollem Umfang in die Position des Erblassers ein und kann auch Gestaltungsrechte ausüben. Die Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB stellt ein Gestaltungsrecht dar, sodass der Erbe des N dieses ausüben darf.

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JESC

Jennifer Schnau

25.8.2022, 01:48:26

Mehr Normbezug

Nora Mommsen

Nora Mommsen

25.8.2022, 14:08:28

Hallo Jennifer Schnau, vielen Dank für deine Anmerkung. Wir haben nun einige Normbezüge nachgetragen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Tim

Tim

27.4.2023, 13:53:42

Der Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks erlischt. Wie ist das zu verstehen? Ist die Schenkung beim Tod des Schenkenden sodann unwiderruflich? [Vielleicht kann man das auch noch einmal in der Aufgabe präzisieren] Vielen Dank schon einmal für die Antwort.

Carl Wagner

Carl Wagner

27.4.2023, 14:28:16

Vielen Dank, Tim! Grundsätzlich gehen alle schuldrechtlichen Ansprüche des Erblassers auf den Erben über, § 1922 I BGB. Besonders personenbezogene Ansprüche oder Rechte erlöschen mit dem Tod. 1) Konkret zum Widerruf bei Schenkung: Nach § 532 S. 2 BGB ist nach dem Tod des Beschenkten der Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks nach § 530 BGB ausgeschlossen. Die Erben des Beschenkten, in deren Vermögensmasse das Geschenkte bei Erbfall überging, können sich also sicher sein, dass der Schenker keinen Widerruf mehr ausüben kann. Die Verfehlung des Beschenkten, die zum Widerruf zum groben Undank berechtigt hätte, wird den Erben des Beschenkten nicht angelastet. 2) Gab es noch keine Übergabe der Schenkung und liegt ein wirksames Schenkungsversprechen vor (Beachte Form § 518 BGB), dann könnte man überlegen, ob dieses beim Tod übergeht. Hier entscheidet die Auslegung: Ergibt die Auslegung, dass die Schenkung ausschließlich dem Beschenkten zugutekommen sollte, dann geht der Anspruch auf Übergabe &

Übereignung

aus dem Schenkungsversprechen mit dem Tod des zu Beschenkenden unter. Die Erben können diesen dann nicht ausüben. Umgekehrt geht er auf die Erben über, wenn die Auslegung ergibt, dass die Schenkung auch an die Erben erfolgen sollte. (BeckOK BGB/Müller-Christmann, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 1922 Rn. 36) Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team


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