Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Einführung

Erbschaft – Einzelfälle: Schuldrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen

Erbschaft – Einzelfälle: Schuldrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Oma O hat ihre Yacht für €100.000 an den Nachbarn N verkauft und übereignet. Direkt nach Vertragsschluss machen sie eine kleine Spritztour. Bei einem Gewitter fallen beide vom Boot und kommen ums Leben. N sollte den Kaufpreis erst am nächsten Tag bezahlen.

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Einordnung des Falls

Erbschaft – Einzelfälle: Schuldrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Eigentum an der Yacht geht auf den Erben der O über.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die dinglichen Rechte sind als Vermögensrechte grundsätzlich vererblich, § 1922 Abs. 1 BGB. O hat das Eigentum bereits vor ihrem Tod gem. §§ 929 ff. BGB an den N übertragen, sodass die Yacht nicht mehr in ihren Nachlass, sondern in den Nachlass des N fällt.
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2. Der Erbe der O hat einen Anspruch gegen den Erben des N auf Zahlung des Kaufpreises.

Ja, in der Tat!

Schuldrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen gehen grundsätzlich auf den Erben über. Der Erbe tritt in vollem Umfang in die Position des Erblassers ein, § 1922 Abs. 1 BGB. Der Kaufpreiszahlungsanspruch ist vererblich. Somit kann der Erbe der O vom Erben des N Zahlung der €100.000 verlangen. Die schuldrechtlichen Ansprüche des Erblassers enden nur ausnahmsweise mit dessen Tod, wenn sie besonders personenbezogen sind. Dies ist beispielsweise beim Unterhaltsanspruch oder beim Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks der Fall.

3. Bei der Yacht handelt es sich nicht wie vereinbart um ein Unikat, sondern um ein „billiges Massenmodell“. Der Erbe des N glaubt, dass die O den N absichtlich übers Ohr gehauen hat. Als Erbe des N kann er den Kaufvertrag anfechten.

Ja!

Schuldrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen gehen grundsätzlich auf den Erben über. Der Erbe tritt in vollem Umfang in die Position des Erblassers ein und kann auch Gestaltungsrechte ausüben. Die Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB stellt ein Gestaltungsrecht dar, sodass der Erbe des N dieses ausüben darf.
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