Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Einführung

Einzelfall zur Erbschaft: Digitaler Nachlass

Einzelfall zur Erbschaft: Digitaler Nachlass

26. Juli 2023

18 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs-Illustration zum Einzelfall zur Erbschaft:

Oma O ist bei ihrem Lieblingshobby, dem Fallschirmspringen, ums Leben gekommen. Bis zuletzt war sie sehr aktiv auf Facebook unterwegs. Ihre Tochter T und auch der Nachbar N, welcher Erbe ist, möchten Zugriff auf ihr Facebook-Konto erhalten.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Einzelfall zur Erbschaft: Digitaler Nachlass

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist der digitale Nachlass ist nicht vererblich, weswegen weder T als nahe Angehörige noch N als Erbe Zugriff erhalten?

Nein, das trifft nicht zu!

Digitale Daten sind nicht anders zu behandeln, wie beispielsweise Tagebücher oder private Briefe des Erblassers. Nach der Rechtsprechung und der herrschenden Literatur geht dieser daher auf die Erben und nicht auf die nahen Angehörigen über. Das Facebook-Konto geht auf den N über.
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2. Gehört das Facebook-Konto nicht zum digitalen Nachlass?

Nein!

Der Begriff des digitalen Nachlasses ist bisher nicht eindeutig. Darunter fallen jedenfalls alle digital gespeicherten Daten, die dem Einflussbereich des Erblassers zuzurechnen sind. Es fallen jedenfalls nicht nur Daten auf einem Speichermedium des Erblassers (z. B. USB-Stick), sondern auch E-Mail-Konten oder Konten in sozialen Medien darunter. Das Facebook-Konto der O fällt somit unter den digitalen Nachlass.

3. Hätte Facebook hätte in seinen AGB bestimmen können, dass das Eigentum auf die nahen Angehörigen übergehen soll?

Genau, so ist das!

Ein Diensteanbieter kann in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich bestimmen, dass ein Account mit dem Tod des Nutzers gelöscht wird oder an die nahen Angehörigen übertragen wird. Die Klausel muss jedoch der AGB-Kontrolle standhalten. Facebook hätte in seinen AGB bestimmen können, was mit dem Account beim Tod des Nutzers geschehen soll. In einem vom BGH entschiedenen Fall sollte das Konto mit dem Tod des Nutzers in einen „Gedenkzustand“ versetzt werden. Diese Klausel hielt aber weder der Einbeziehungskontrolle noch der Inhaltskontrolle stand.

4. Genießen die privaten Nachrichten, die O von ihrer Tochter T erhalten hat, schutzwürdiges Vertrauen?

Nein, das trifft nicht zu!

Dritte genießen kein schutzwürdiges Interesse darauf, dass ihre Nachrichten nur vom Kontoinhaber gelesen werden. Bereits zu Lebzeiten müssen Absender damit rechnen, dass ihre Nachrichten durch Missbrauch oder freiwillige Weitergabe durch den Kontoinhaber an Dritte gelangen. Im Todesfall müssen Sie sich darauf einstellen, dass der Erbe Kenntnis davon erlangt. Die Nachrichten der T genießen kein schutzwürdiges Vertrauen.

5. Genügt es, wenn Facebook dem N den Inhalt des Profils durch eine PDF-Datei übermittelt und keinen direkten Zugriff auf das Konto gewährt?

Nein!

Nach Auffassung des BGH reicht die Übergabe einer PDF-Datei nicht aus. Die Erben müssen vielmehr vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis erlangen wie der Erblasser selbst. Das bedeutet, dass sich die Erben in das Benutzerkonto "hinein begeben" dürfen. Sie dürfen das Konto jedoch nicht aktiv weiternutzen. Die Übergabe einer PDF-Datei genügt somit nicht.
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