Öffentliches Recht
Grundrechte
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
Persönlicher Schutzbereich: Inländische juristische Personen des Privatrechts 2
Persönlicher Schutzbereich: Inländische juristische Personen des Privatrechts 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Y-OHG betreibt ein lukratives Import-Export-Geschäft. Die zuständige Steuerbehörde stellt massive Unregelmäßigkeiten fest und schließt kurzerhand den Betrieb der Y-OHG.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Persönlicher Schutzbereich: Inländische juristische Personen des Privatrechts 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Inländische juristische Personen des Privatrechts können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Y-OHG ist eine Personenvereinigung und keine juristische Person im Sinne des Privatrechts. Ihr ist deshalb eine Berufung auf Art. 19 Abs. 3 GG versagt.
Nein!
3. Die Berufsfreiheit kann kollektiv ausgeübt werden. Die Y-OHG kann sich daher auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) berufen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ju.Swerve
22.10.2022, 16:16:56
Müsste da nicht das Stichwort der „grundrechtsspezifischen Gefahrenlage“ kommen?
Sambajamba10
1.7.2023, 13:29:05
Es gibt ja auch die
Lehre vom personalen Substrat. Ich denke, dass das hier so unproblematisch ist, dass es keiner ausdrücklichen Erwähnung bedarf
Amelie
11.7.2024, 16:06:43
Was wird unter “nicht rechtsfähige Personenmehrheiten” verstanden? Z.B. auch eine Gruppe KollegInnen?
Sassun
7.10.2024, 17:14:49
Ich hätte primär an Kodifiziertes wie zB die Erbengemeinschaft nach §§ 2032 ff. BGB gedacht
Sassun
9.10.2024, 11:37:55
Aus irgendwelchen Gründen kann ich meinen Kommentar nicht bearbeiten. Eine Gruppe von Kollegen wäre keine "nicht rechtsfähige Personenmehrheit". Es braucht eine gewisse Struktur und Dauerhaftigkeit. Paradebeispiele sind lang bestehende Bürgerinitiativen oder nicht rechtsfähige Vereinigungen. Mein Erbengemeinschaftsbeispiel dürfte etwas hinken, immerhin ist ihr Zweck die Auseinandersetzung.