Persönlicher Schutzbereich: Inländische juristische Personen des Privatrechts 2
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Y-OHG betreibt ein lukratives Import-Export-Geschäft. Die zuständige Steuerbehörde stellt massive Unregelmäßigkeiten fest und schließt kurzerhand den Betrieb der Y-OHG.
Einordnung des Falls
Persönlicher Schutzbereich: Inländische juristische Personen des Privatrechts 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Inländische juristische Personen des Privatrechts können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG).
Ja, in der Tat!
2. Die Y-OHG ist eine Personenvereinigung und keine juristische Person im Sinne des Privatrechts. Ihr ist deshalb eine Berufung auf Art. 19 Abs. 3 GG versagt.
Nein!
3. Die Berufsfreiheit kann kollektiv ausgeübt werden. Die Y-OHG kann sich daher auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) berufen.
Genau, so ist das!
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Ju.Swerve
22.10.2022, 16:16:56
Müsste da nicht das Stichwort der „grundrechtsspezifischen Gefahrenlage“ kommen?
Sambajamba10
1.7.2023, 13:29:05
Es gibt ja auch die Lehre vom personalen Substrat. Ich denke, dass das hier so unproblematisch ist, dass es keiner ausdrücklichen Erwähnung bedarf
Amelie
11.7.2024, 16:06:43
Was wird unter “nicht rechtsfähige Personenmehrheiten” verstanden? Z.B. auch eine Gruppe KollegInnen?