Öffentliches Recht
Grundrechte
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
Persönlicher Schutzbereich: Ausländische juristische Personen des Privatrechts
Persönlicher Schutzbereich: Ausländische juristische Personen des Privatrechts
4. April 2025
9 Kommentare
4,8 ★ (16.954 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Internetriese Ruuble Inc. (R), ein Konzern nach US-Recht mit Sitz in den USA, bietet seine Dienste in Deutschland an. Da Rs Geschäftsmodell in Deutschland erlaubnispflichtig ist, verlangt die zuständige Behörde von R die Vorlage einer Erlaubnis. R sieht darin einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit.
Diesen Fall lösen 64,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Persönlicher Schutzbereich: Ausländische juristische Personen des Privatrechts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Inländische juristische Personen und Personenvereinigungen des Privatrechts sind Grundrechtsträger der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. R kann sich als juristische Person auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) berufen.
Nein!
3. R kann sich auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) als Auffang-Grundrecht berufen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juri
17.1.2021, 18:41:48
Hierzu passt die „Jones Day“-Entscheidung :)

Hannah B.
17.9.2021, 18:18:30
Hallo, Juri! Danke für den Hinweis. Den Fall haben wir jetzt auch verlinkt. Viele Grüße Hannah - für das Jurafuchs-Team
An
19.10.2023, 22:38:39
Liebes Team, kommt es für die Beurteilung, ob es sich um eine inländische juristische Person handelt nicht auf deren Sitz an? bei der Frage „nach welchem Recht“ hätte ich eher die Rechtsform verstanden. Aber auch bei einer ausländischen Rechtsform würde dies den Sitz und damit das Merkmal inländisch nicht beeinträchtigen. Vielen Dank

Nora Mommsen
25.10.2023, 13:22:48
Hallo An, ist es möglich, dass der Kommentar unter dem falschen Fall gelandet ist? Liebe Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Abi
26.7.2024, 11:06:55
Wäre der Schutzbereich des Art. 2 I GG eröffnet, wenn das Unternehmen aus der EU käme? VG
luc1502
9.8.2024, 10:51:30
Hi @[Abi](142073), wenn das Unternehmen seinen Sitz in der EU hätte, dann müsste man immer auch den Art.18
AEUV+ die Grundfreiheiten hinzudenken und der verbietet eine Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Das BVerfG "streicht" dann quasi das Wort "inländisch" in Art.19 III GG, was zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs des Art.19 III GG führt. Entweder wendest du nun den Art.12 GG iVm Art.19 III GG an oder du wendest des Art.2 I GG iVm Art.19 III GG an, wobei aber Art.2 I hier dann mit den Wertungen des Art.12 GG "aufgeladen" wird. Ich hoffe, das hilft dir weiter!
Abi
9.8.2024, 13:07:53
Ja danke dir!

Sarah
2.12.2024, 13:44:02
Liebes Jurafuchs-Team, maßgeblich für das Merkmal inländisch ist - wie ich es gelernt habe - nicht der Sitz des Unternehmens, sondern sein Aktionszentrum. Könnte man hier die Voraussetzung nicht bejahen, da es in Deutschland tätig wird oder findet man für diese Annahme zu wenig Anhaltspunkte im SV? LG Sarah

CR7
2.12.2024, 15:13:42
Hi, ob eine ausländische juristische Person sich auf Grundrechte berufen kann, bestimmt sich nach der Rspr. des BVerfG sowie der h.M. in der Kommentarliteratur nach der sog. "Sitztheorie" (schöne Passage dazu bei Kaufhold, Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 4. Auflage 2023, Rn. 89-92; zuletzt BVerfG, Urt. 27.06.2018 - - 2 BvR 1287/17,- 2 BvR 1583/17 -, Rn. 27f.). Es kommt auf den tatsächlichen Sitz der juristischen Person an und wenn sie mehrere "aktive" Standorte hat, dann auf den Sitz der Hauptverwaltung (vgl. Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 3, Rn. 78). Hauptverwaltungssitz eines Wirtschaftsunternehmens ist der Ort, an dem das oberste Verwaltungsorgan die Mehrheit seiner Entscheidungen über die Geschäftsführung trifft (vgl. BVerfG, Urt. 27.06.2018 - - 2 BvR 1287/17,- 2 BvR 1583/17 -, Rn. 29). Mangels anderweitiger Sachverhaltsangaben ist meines Erachtens davon auszugehen, dass die Rubble Inc. den Sitz ihrer Hauptverwaltung, also der Ort, an dem die Mehrheit der Entscheidungen getroffen werden, in den USA hat und sich daher nur auf die
Justizgrundrechteberufen kann. Für Interessierte lohnt es sich auch, sich mal die Gründungstheorie bzw. die Mischtheorien mal anzuschauen, vor allem für den Schwerpunkt Arbeitsrecht/Steuerrecht :) LG