Öffentliches Recht

Grundrechte

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Persönlicher Schutzbereich: Ausländische juristische Personen des Privatrechts

Persönlicher Schutzbereich: Ausländische juristische Personen des Privatrechts

19. Mai 2025

11 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Der Internetriese Ruuble Inc. (R), ein Konzern nach US-Recht mit Sitz in den USA, bietet seine Dienste in Deutschland an. Da Rs Geschäftsmodell in Deutschland erlaubnispflichtig ist, verlangt die zuständige Behörde von R die Vorlage einer Erlaubnis. R sieht darin einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit.

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Einordnung des Falls

Persönlicher Schutzbereich: Ausländische juristische Personen des Privatrechts

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Inländische juristische Personen und Personenvereinigungen des Privatrechts sind Grundrechtsträger der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG).

Ja, in der Tat!

Inländische juristische Personen können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese "ihrem Wesen nach" auf sie anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG). Grundrechte sind ihrem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar, wenn das Grundrecht kollektiv ausgeübt werden kann, d.h. wenn das Grundrecht nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen anknüpft. Die Berufsfreiheit ist "ihrem Wesen nach" auf sie anwendbar. Grund: Die Wahrnehmung der Berufsfreiheit knüpft nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen an. Vielmehr wird die berufliche Tätigkeit oft und regelmäßig von und in juristischen Personen und Personenvereinigungen des Privatrechts ausgeübt.
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2. R kann sich als juristische Person auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) berufen.

Nein!

Nach seinem eindeutigen Wortlaut beschränkt Art. 19 Abs. 3 GG den Schutz der "ihrem Wesen nach" auf juristische Personen anwendbaren Grundrechte auf inländische juristische Personen. R ist keine inländische juristische Person, sondern eine juristische Person nach US-Recht mit Sitz im Ausland. R kann sich mithin nicht auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) berufen.

3. R kann sich auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) als Auffang-Grundrecht berufen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist zwar das Auffang-Grundrecht, welches dann greifen kann, wenn kein spezielles Freiheitsgrundrecht einschlägig ist. Jedoch scheitert es auch hier an Art. 19 Abs. 3 GG. BVerfG: Wortlaut und Sinn von Art. 19 Abs. 3 GG verbieten eine Anwendung auf ausländische juristische Personen im Hinblick auf materielle Grundrechte (RdNr. 27). R kann sich auch nicht auf die allgemeine Handlungsfreiheit berufen. Laut BVerfG können sich ausländische juristische Personen nur auf die grundrechtsähnlichen Rechte der Art. 101 Abs. 1 S. 2 und Art. 103 Abs. 1 GG berufen.
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