Öffentliches Recht

Grundrechte

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Persönlicher Schutzbereich: Ausländische juristische Personen des Privatrechts

Persönlicher Schutzbereich: Ausländische juristische Personen des Privatrechts

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Internetriese Ruuble Inc. (R), ein Konzern nach US-Recht mit Sitz in den USA, bietet seine Dienste in Deutschland an. Da Rs Geschäftsmodell in Deutschland erlaubnispflichtig ist, verlangt die zuständige Behörde von R die Vorlage einer Erlaubnis. R sieht darin einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit.

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Einordnung des Falls

Persönlicher Schutzbereich: Ausländische juristische Personen des Privatrechts

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Inländische juristische Personen und Personenvereinigungen des Privatrechts sind Grundrechtsträger der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG).

Ja, in der Tat!

Inländische juristische Personen können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese "ihrem Wesen nach" auf sie anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG). Grundrechte sind ihrem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar, wenn das Grundrecht kollektiv ausgeübt werden kann, d.h. wenn das Grundrecht nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen anknüpft. Die Berufsfreiheit ist "ihrem Wesen nach" auf sie anwendbar. Grund: Die Wahrnehmung der Berufsfreiheit knüpft nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen an. Vielmehr wird die berufliche Tätigkeit oft und regelmäßig von und in juristischen Personen und Personenvereinigungen des Privatrechts ausgeübt.
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2. R kann sich als juristische Person auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) berufen.

Nein!

Nach seinem eindeutigen Wortlaut beschränkt Art. 19 Abs. 3 GG den Schutz der "ihrem Wesen nach" auf juristische Personen anwendbaren Grundrechte auf inländische juristische Personen. R ist keine inländische juristische Person, sondern eine juristische Person nach US-Recht mit Sitz im Ausland. R kann sich mithin nicht auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) berufen.

3. R kann sich auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) als Auffang-Grundrecht berufen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist zwar das Auffang-Grundrecht, welches dann greifen kann, wenn kein spezielles Freiheitsgrundrecht einschlägig ist. Jedoch scheitert es auch hier an Art. 19 Abs. 3 GG. BVerfG: Wortlaut und Sinn von Art. 19 Abs. 3 GG verbieten eine Anwendung auf ausländische juristische Personen im Hinblick auf materielle Grundrechte (RdNr. 27). R kann sich auch nicht auf die allgemeine Handlungsfreiheit berufen. Laut BVerfG können sich ausländische juristische Personen nur auf die grundrechtsähnlichen Rechte der Art. 101 Abs. 1 S. 2 und Art. 103 Abs. 1 GG berufen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JUR

Juri

17.1.2021, 18:41:48

Hierzu passt die „Jones Day“-Entscheidung :)

Hannah B.

Hannah B.

17.9.2021, 18:18:30

Hallo, Juri! Danke für den Hinweis. Den Fall haben wir jetzt auch verlinkt. Viele Grüße Hannah - für das Jurafuchs-Team

AN

An

19.10.2023, 22:38:39

Liebes Team, kommt es für die Beurteilung, ob es sich um eine inländische juristische Person handelt nicht auf deren Sitz an? bei der Frage „nach welchem Recht“ hätte ich eher die Rechtsform verstanden. Aber auch bei einer ausländischen Rechtsform würde dies den Sitz und damit das Merkmal inländisch nicht beeinträchtigen. Vielen Dank

Nora Mommsen

Nora Mommsen

25.10.2023, 13:22:48

Hallo An, ist es möglich, dass der Kommentar unter dem falschen Fall gelandet ist? Liebe Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

ABI

Abi

26.7.2024, 11:06:55

Wäre der Schutzbereich des Art. 2 I GG eröffnet, wenn das Unternehmen aus der EU käme? VG

LUC1502

luc1502

9.8.2024, 10:51:30

Hi @[Abi](142073), wenn das Unternehmen seinen Sitz in der EU hätte, dann müsste man immer auch den Art.

18 AEUV

+ die Grundfreiheiten hinzudenken und der verbietet eine Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Das BVerfG "streicht" dann quasi das Wort "inländisch" in Art.19 III GG, was zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs des Art.19 III GG führt. Entweder wendest du nun den Art.12 GG iVm Art.19 III GG an oder du wendest des Art.2 I GG iVm Art.19 III GG an, wobei aber Art.2 I hier dann mit den Wertungen des Art.12 GG "aufgeladen" wird. Ich hoffe, das hilft dir weiter!

ABI

Abi

9.8.2024, 13:07:53

Ja danke dir!


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