Öffentliches Recht
Grundrechte
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
Persönlicher Schutzbereich: Juristische Personen des Privatrechts aus EU-Mitgliedstaaten
Persönlicher Schutzbereich: Juristische Personen des Privatrechts aus EU-Mitgliedstaaten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Bellavita S.a.r.l. (B), eine GmbH nach italienischem Recht mit Sitz in Bologna, produziert und vertreibt avantgardistische Designer-Möbel. Als B den Vertrieb der Möbel in Bayern beginnt, ist das örtliche Gewerbeamt vom Design entsetzt und will dies umgehend verbieten.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Persönlicher Schutzbereich: Juristische Personen des Privatrechts aus EU-Mitgliedstaaten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Inländische juristische Personen und Personenvereinigungen des Privatrechts sind Grundrechtsträger der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. B kann sich als ausländische juristische Person nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats mit Sitz in der EU auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) berufen.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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