Öffentliches Recht

Grundrechte

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Persönlicher Schutzbereich: Juristische Personen des Privatrechts aus EU-Mitgliedstaaten

Persönlicher Schutzbereich: Juristische Personen des Privatrechts aus EU-Mitgliedstaaten

25. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Bellavita S.a.r.l. (B), eine GmbH nach italienischem Recht mit Sitz in Bologna, produziert und vertreibt avantgardistische Designer-Möbel. Als B den Vertrieb der Möbel in Bayern beginnt, ist das örtliche Gewerbeamt vom Design entsetzt und will dies umgehend verbieten.

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Einordnung des Falls

Persönlicher Schutzbereich: Juristische Personen des Privatrechts aus EU-Mitgliedstaaten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Inländische juristische Personen und Personenvereinigungen des Privatrechts sind Grundrechtsträger der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG).

Genau, so ist das!

Inländische juristische Personen können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese "ihrem Wesen nach" auf sie anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG). Grundrechte sind ihrem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar, wenn das Grundrecht kollektiv ausgeübt werden kann, d.h. wenn das Grundrecht nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen anknüpft. Die Berufsfreiheit ist „ihrem Wesen nach“ auf sie anwendbar. Grund: Die Wahrnehmung der Berufsfreiheit knüpft nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen an. Vielmehr wird die berufliche Tätigkeit oft und regelmäßig von und in juristischen Personen und Personenvereinigungen des Privatrechts ausgeübt.
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2. B kann sich als ausländische juristische Person nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats mit Sitz in der EU auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) berufen.

Ja, in der Tat!

Nach seinem eindeutigen Wortlaut ist Art. 19 Abs. 3 GG zwar auf inländische juristische Personen beschränkt. Das BVerfG nimmt jedoch ausdrücklich eine "Anwendungserweiterung des Grundrechtsschutzes auf juristische Personen aus der EU" an. Die Grundfreiheiten und das allgemeine Diskriminierungsverbot (Art. 18 Abs. 1 AEUV) stehen im Anwendungsbereich des Unionsrechts einer Ungleichbehandlung in- und ausländischer Unternehmen aus der EU entgegen. Das EU-Recht beansprucht gegenüber dem Recht der Mitgliedstaaten Anwendungsvorrang und muss wirksam durchgesetzt werden (effet utile). B kann sich auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) berufen.
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