Persönlicher Schutzbereich: Juristische Personen des Privatrechts aus EU-Mitgliedstaaten


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Die Bellavita S.a.r.l. (B), eine GmbH nach italienischem Recht mit Sitz in Bologna, produziert und vertreibt avantgardistische Designer-Möbel. Als B den Vertrieb der Möbel in Bayern beginnt, ist das örtliche Gewerbeamt vom Design entsetzt und will dies umgehend verbieten.

Einordnung des Falls

Persönlicher Schutzbereich: Juristische Personen des Privatrechts aus EU-Mitgliedstaaten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Inländische juristische Personen und Personenvereinigungen des Privatrechts sind Grundrechtsträger der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG).

Genau, so ist das!

Inländische juristische Personen können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese "ihrem Wesen nach" auf sie anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG). Grundrechte sind ihrem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar, wenn das Grundrecht kollektiv ausgeübt werden kann, d.h. wenn das Grundrecht nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen anknüpft. Die Berufsfreiheit ist „ihrem Wesen nach“ auf sie anwendbar. Grund: Die Wahrnehmung der Berufsfreiheit knüpft nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen an. Vielmehr wird die berufliche Tätigkeit oft und regelmäßig von und in juristischen Personen und Personenvereinigungen des Privatrechts ausgeübt.

2. B kann sich als ausländische juristische Person nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats mit Sitz in der EU auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) berufen.

Ja, in der Tat!

Nach seinem eindeutigen Wortlaut ist Art. 19 Abs. 3 GG zwar auf inländische juristische Personen beschränkt. Das BVerfG nimmt jedoch ausdrücklich eine "Anwendungserweiterung des Grundrechtsschutzes auf juristische Personen aus der EU" an. Die Grundfreiheiten und das allgemeine Diskriminierungsverbot (Art. 18 Abs. 1 AEUV) stehen im Anwendungsbereich des Unionsrechts einer Ungleichbehandlung in- und ausländischer Unternehmen aus der EU entgegen. Das EU-Recht beansprucht gegenüber dem Recht der Mitgliedstaaten Anwendungsvorrang und muss wirksam durchgesetzt werden (effet utile). B kann sich auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) berufen.

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🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

30.8.2020, 14:57:49

Ließe sich nicht auch ähnlich wie in Fällen mit natürl. Personen auf Art. 2 Abs. 1 GG abstellen, wobei jedoch der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 in Art. 2 Abs. 1 hineingelesen wird?

N00B

n00b

4.8.2022, 12:40:54

Ich schließe mich dieser Frage an.

Der Sozialstaat ist Aufgabe der Verwaltung

Der Sozialstaat ist Aufgabe der Verwaltung

29.9.2022, 02:16:55

Auch Art. 2 I GG ist für die juristische Person nur über Art. 19 III GG anwendbar, an dem „inländisch“ in Art. 19 III GG führt also (anders als beim „Deutschen“ in Art. 12 I GG) kein Weg vorbei. Ich hoffe ich habe die Frage richtig verstanden :)

Der Sozialstaat ist Aufgabe der Verwaltung

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29.9.2022, 02:28:28

Wenn man die „Hürde“ des Art. 19 III GG mit der eu-ausländischen juristischen Person erst einmal genommen hat, stellt sich trotzdem die Frage nach der Anwendbarkeit des Deutschen-Grundrechts. In der Klausur wäre auch der Weg über Art. 2 I GG mit aufgeladenen Schutzniveau vertretbar.

Marceli

Marceli

27.9.2022, 15:30:57

Man könnte noch hinzufügen, dass Art. 18 AEUV zwar von "Staatsangehörigkeit" spricht, aber im Falle juristischer Personen den satzungsmäßigen Sitz bzw. (je nach Ansicht) das tatsächliche Aktionszentrum meint :)


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