Öffentliches Recht
Grundrechte
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
Persönlicher Schutzbereich: Juristische Personen des Privatrechts aus EU-Mitgliedstaaten
Persönlicher Schutzbereich: Juristische Personen des Privatrechts aus EU-Mitgliedstaaten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Bellavita S.a.r.l. (B), eine GmbH nach italienischem Recht mit Sitz in Bologna, produziert und vertreibt avantgardistische Designer-Möbel. Als B den Vertrieb der Möbel in Bayern beginnt, ist das örtliche Gewerbeamt vom Design entsetzt und will dies umgehend verbieten.
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Einordnung des Falls
Persönlicher Schutzbereich: Juristische Personen des Privatrechts aus EU-Mitgliedstaaten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Inländische juristische Personen und Personenvereinigungen des Privatrechts sind Grundrechtsträger der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. B kann sich als ausländische juristische Person nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats mit Sitz in der EU auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) berufen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
🦊LEXDEROGANS
30.8.2020, 14:57:49
Ließe sich nicht auch ähnlich wie in Fällen mit natürl. Personen auf Art. 2 Abs. 1 GG abstellen, wobei jedoch der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 in Art. 2 Abs. 1 hineingelesen wird?
n00b
4.8.2022, 12:40:54
Ich schließe mich dieser Frage an.
Der Sozialstaat ist Aufgabe der Verwaltung
29.9.2022, 02:16:55
Auch Art. 2 I GG ist für die juristische Person nur über Art. 19 III GG anwendbar, an dem „inländisch“ in Art. 19 III GG führt also (anders als beim „Deutschen“ in Art. 12 I GG) kein Weg vorbei. Ich hoffe ich habe die Frage richtig verstanden :)
Der Sozialstaat ist Aufgabe der Verwaltung
29.9.2022, 02:28:28
Wenn man die „Hürde“ des Art. 19 III GG mit der eu-ausländischen juristischen Person erst einmal genommen hat, stellt sich trotzdem die Frage nach der Anwendbarkeit des Deutschen-Grundrechts. In der Klausur wäre auch der Weg über Art. 2 I GG mit aufgeladenen Schutzniveau vertretbar.
Marceli
27.9.2022, 15:30:57
Man könnte noch hinzufügen, dass
Art. 18 AEUVzwar von "Staatsangehörigkeit" spricht, aber im Falle juristischer Personen den satzungsmäßigen Sitz bzw. (je nach Ansicht) das tatsächliche Aktionszentrum meint :)