Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB – Maßgeblicher Zeitpunkt bei Widerspruch vor Eintragung
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B ist Bucheigentümer eines Grundstücks, wahrer Eigentümer ist E. B lässt das Grundstück an G (gutgläubig) auf und bewilligt dieser eine Vormerkung, welche im Grundbuch eingetragen wird. Später erwirkt E die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch. Anschließend wird G als Eigentümerin eingetragen.
Einordnung des Falls
Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB – Maßgeblicher Zeitpunkt bei Widerspruch vor Eintragung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat Eigentum nach §§ 873, 925 BGB erlangt.
Nein, das trifft nicht zu!
2. G hat Eigentum nach §§ 873, 925, 892 BGB erlangt.
Ja!
3. G hat gegen E einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung des Widerspruchs aus § 894 BGB.
Genau, so ist das!
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![TeamRahad 🧞](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar_30535.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
TeamRahad 🧞
31.12.2020, 08:23:54
Sehr lehrreicher Fall! Mir fehlt im Sachverhalt nur noch die Tatsache, dass die Vormerkung auch eingetragen wurde :)
![Eigentum verpflichtet 🏔️](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar_99723.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Eigentum verpflichtet 🏔️
3.1.2021, 23:34:08
Danke für den Hinweis, Team Rahad! Haben wir ergänzt :)
![Tigerwitsch](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar_2840.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Tigerwitsch
22.2.2021, 19:13:22
Toller Fall! Was wäre denn gewesen, wenn z.Zt. der Eintragung der Vormerkung bereits der Widerspruch eingetragen wäre? Ist dann der Widerspruch „stärker“ als die Vormerkung?
![Speetzchen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar_38882.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Speetzchen
22.2.2021, 22:22:57
Hey! Dann würde ein gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung ausscheiden. § 892 I 2 BGB findet analog auf die Vormerkung Anwendung. lg
olfis
14.1.2022, 15:27:32
Die Vormerkung setzt sich hier wegen § 879 I durch, richtig?
ehemalige:r Nutzer:in
21.5.2023, 18:11:55
@[olfis ](158866)Im Lösungstext steht, dass dies die überwiegende Ansicht von Rspr. und Literatur ist.
Maurice Fritz
20.4.2023, 19:55:30
Hier ist also der Widerspruch nicht nur relativ unwirksam?
ehemalige:r Nutzer:in
21.5.2023, 18:08:33
@[Maurice Fritz](80938) Ich glaube, du verwechselst hier die Vormerkung mit dem Widerspruch. Erstere wirkt relativ unwirksam. Der Widerspruch führt allerdings u.a. zum Ausschluss eines gutgläubigen Erwerbs und wirkt deshalb ja nicht relativ unwirksam gegenüber einem Erwerber.
meentangled
5.12.2023, 17:49:33
Hallo, danke für den Fall :) Was ich nicht ganz verstanden habe: ist der Anspruch des G auf Beseitigung des Widerspruchs aus § 894 direkt oder analog? Direkt gilt § 894 ja für Rechte an Grundstücken, Rechte an diesen Rechten und Verfügungsbeschränkungen nach § 892 I. Ist ein Widerspruch nach § 892 I S. 1 eine Verfügungsbeschränkung, oder meint § 894 nur Verfügungsbeschränkungen aus § 892 I S. 2? Wenn dem so ist, müsste man § 894 bei Widersprüchen dann analog anwenden, um sie aus dem Grundbuch löschen zu lassen?
Jenny
26.1.2024, 12:35:07
Wann wurde denn in diesem Fall der Eintragungsantrag gestellt?
Leo Lee
27.1.2024, 17:15:44
Hallo Jenny, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Entscheidung selbst in von einem Eintragungsantrag selbst keine Rede, weil es ultimativ – aufgrund der Vormerkung, auf deren Zeitpunkt abzustellen ist – nicht mehr von Bedeutung war bzgl. des Verhältnisses zum Widerspruch :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Blotgrim
13.5.2024, 09:11:59
An sich toller Fall, es wäre aber super wenn ihr vielleicht die Argumente zumindest anreisst die für die h.M. sprechen. Im der Klausur kann ich ja nicht einfach schreiben Lit und Rspr. sagen, das so Quelle Jurafuchs. LG
Illustration zum Fall
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