Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB – Maßgeblicher Zeitpunkt bei Widerspruch vor Eintragung


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B ist Bucheigentümer eines Grundstücks, wahrer Eigentümer ist E. B lässt das Grundstück an G (gutgläubig) auf und bewilligt dieser eine Vormerkung, welche im Grundbuch eingetragen wird. Später erwirkt E die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch. Anschließend wird G als Eigentümerin eingetragen.

Einordnung des Falls

Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB – Maßgeblicher Zeitpunkt bei Widerspruch vor Eintragung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat Eigentum nach §§ 873, 925 BGB erlangt.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB setzt voraus: (1) Einigung über den Eigentumsübergang am Grundstück (Auflassung, § 925 BGB), (2) Eintragung ins Grundbuch, (3) Einigsein, § 873 Abs. 2 BGB, (4) Verfügungsberechtigung des Veräußerers. K und G haben die Auflassung erklärt (§ 925 BGB). Die Voraussetzungen (1) bis (3) liegen vor. B war als bloßer Bucheigentümer jedoch nicht verfügungsbefugt.

2. G hat Eigentum nach §§ 873, 925, 892 BGB erlangt.

Ja!

Der gutgläubige Erwerb nach § 892 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts, (2) Unrichtigkeit des Grundbuchs, (3) Legitimation des Verfügenden durch das Grundbuch, (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers, (5) Kein eingetragener Widerspruch im Grundbuch, (6) Eintragung des zu erwerbenden Rechts. Die Voraussetzungen (1) bis (4) liegen vor. Hier wurde jedoch vor Eintragung der G ein Widerspruch des E eingetragen. § 892 Abs. 2 BGB ist nicht analog anwendbar, so dass ein nach Stellung des Eintragungsantrags eingetragener Widerspruch für G an sich schädlich ist. Allerdings ist hier eine Vormerkung eingetragen: Nach überwiegender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung ist auf den Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung abzustellen: War hier noch kein Widerspruch eingetragen, verhindert die spätere Eintragung eines Widerspruchs den gutgläubigen Erwerb nicht mehr. G wurde auch als Eigentümerin eingetragen.

3. G hat gegen E einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung des Widerspruchs aus § 894 BGB.

Genau, so ist das!

Der Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB setzt voraus: (1) Unrichtigkeit des Grundbuchs, (2) Anspruchsberechtigung, (3) Buchberechtigter als Verpflichteter, (4) Keine Einwendungen. Das Grundbuch ist unrichtig, wenn eine Divergenz zwischen formeller und materieller Grundbuchlage besteht.

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TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

31.12.2020, 08:23:54

Sehr lehrreicher Fall! Mir fehlt im Sachverhalt nur noch die Tatsache, dass die Vormerkung auch eingetragen wurde :)

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

3.1.2021, 23:34:08

Danke für den Hinweis, Team Rahad! Haben wir ergänzt :)

Tigerwitsch

Tigerwitsch

22.2.2021, 19:13:22

Toller Fall! Was wäre denn gewesen, wenn z.Zt. der Eintragung der Vormerkung bereits der Widerspruch eingetragen wäre? Ist dann der Widerspruch „stärker“ als die Vormerkung?

Speetzchen

Speetzchen

22.2.2021, 22:22:57

Hey! Dann würde ein gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung ausscheiden. § 892 I 2 BGB findet analog auf die Vormerkung Anwendung. lg

OLF

olfis

14.1.2022, 15:27:32

Die Vormerkung setzt sich hier wegen § 879 I durch, richtig?

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

21.5.2023, 18:11:55

@[olfis ](158866)Im Lösungstext steht, dass dies die überwiegende Ansicht von Rspr. und Literatur ist.

MAUF

Maurice Fritz

20.4.2023, 19:55:30

Hier ist also der Widerspruch nicht nur relativ unwirksam?

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

21.5.2023, 18:08:33

@[Maurice Fritz](80938) Ich glaube, du verwechselst hier die Vormerkung mit dem Widerspruch. Erstere wirkt relativ unwirksam. Der Widerspruch führt allerdings u.a. zum Ausschluss eines gutgläubigen Erwerbs und wirkt deshalb ja nicht relativ unwirksam gegenüber einem Erwerber.

MEEN

meentangled

5.12.2023, 17:49:33

Hallo, danke für den Fall :) Was ich nicht ganz verstanden habe: ist der Anspruch des G auf Beseitigung des Widerspruchs aus § 894 direkt oder analog? Direkt gilt § 894 ja für Rechte an Grundstücken, Rechte an diesen Rechten und Verfügungsbeschränkungen nach § 892 I. Ist ein Widerspruch nach § 892 I S. 1 eine Verfügungsbeschränkung, oder meint § 894 nur Verfügungsbeschränkungen aus § 892 I S. 2? Wenn dem so ist, müsste man § 894 bei Widersprüchen dann analog anwenden, um sie aus dem Grundbuch löschen zu lassen?

JEN

Jenny

26.1.2024, 12:35:07

Wann wurde denn in diesem Fall der Eintragungsantrag gestellt?

LELEE

Leo Lee

27.1.2024, 17:15:44

Hallo Jenny, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Entscheidung selbst in von einem Eintragungsantrag selbst keine Rede, weil es ultimativ – aufgrund der Vormerkung, auf deren Zeitpunkt abzustellen ist – nicht mehr von Bedeutung war bzgl. des Verhältnisses zum Widerspruch :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

BL

Blotgrim

13.5.2024, 09:11:59

An sich toller Fall, es wäre aber super wenn ihr vielleicht die Argumente zumindest anreisst die für die h.M. sprechen. Im der Klausur kann ich ja nicht einfach schreiben Lit und Rspr. sagen, das so Quelle Jurafuchs. LG


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