Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Begründung und Mängel des Arbeitsverhältnisses
Altersdiskriminierung - immaterieller Schaden
Altersdiskriminierung - immaterieller Schaden
3. April 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (18.454 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die S-GmbH schreibt eine Teilzeit-Stelle für eine junge, engagierte Englischlehrkraft (m/w/d) mit abgeschlossenem Hochschulstudium aus. Die 50-jährige Englischlehrerin B bewirbt sich. Stattdessen wird die 30-jährige C eingestellt. In den an B zurückgesendeten Bewerbungsunterlagen ist Bs Geburtstag markiert.
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Einordnung des Falls
Altersdiskriminierung - immaterieller Schaden
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B könnte aufgrund der unterbliebenen Anstellung gegen die S-GmbH ein Anspruch auf Entschädigung ihres immateriellen Schadens aus § 15 Abs. 2 AGG zustehen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das AGG ist anwendbar und eine Benachteiligung der B liegt vor.
Ja, in der Tat!
3. B kann den Entschädigungsanspruch innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren geltend machen (§ 15 Abs. 4 AGG).
Nein!
4. Unabhängig davon, ob B bei diskriminierungsfreier Auswahl berücksichtigt worden wäre, steht ihr ein Entschädigungsanspruch von bis zu drei Monatsgehältern zu (§ 15 Abs. 2 AGG).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Skra8
31.10.2023, 15:08:51
Bei der Frage, ob B den Entschädigungsanspruch innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren geltend machen kann, wird auf die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG verwiesen. Ich vermisse hier die Bezugnahme auf § 15 Abs. 4 Alt. 2 AGG, denn durch die derzeitige Formulierung, wird suggeriert, dass diese Frist uneingeschränkt gelte.

Lukas_Mengestu
8.11.2023, 13:37:06
Hallo Skra8, vielen Dank für Deinen Hinweis. Wir haben einen Vertiefungshinweis dazu aufgenommen, dass es Tarifvertragsparteien frei steht, hiervon abzuweichen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Lisa
11.11.2023, 13:01:02
Bei der Frage zu § 15 II AGG steht, der
Schadensersatzanspruch wäre unabhängig davon, ob bei benachteiligungsfreier Auswahl eine Einstellung erfolgt wäre, auf maximal drei Monatsgehälter begrenzt. Ich verstehe den Gesetzestext aber so, dass die Begrenzung nur dann besteht, wenn der/die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl *nicht* eingestellt worden wäre - im Umkehrschluss würde dann keinerlei Begrenzung bestehen, wenn bei benachteiligungsfreier Auswahl eine Rinstellug erfolgt wäre (was in der Praxis idR natürlich schwer nachweisbar wäre). Könntet Ihr mir da ggf. noch einen klarstellenden Hinweis zu geben, was nun richtig ist? Danke !!
Leo Lee
11.11.2023, 15:33:31
Hallo Lisa, Vielen Dank für den Hinweis! In der Tat erfasst § 15 II 2 AGG spezifisch die von dir genannte Konstellation. Der Rest wird dann vom § 15 I AGG (verschuldensabhängig) erfasst. Wir haben dies nun als Klausurhinweis ergänzt und können vertiefend auch die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Thüsing
§ 15 AGGRn. 19 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Johannes Nebe
14.2.2024, 10:38:13
Zwei Verständnisfragen: (1) Warum betont Leo Lee, dass der
Schadensersatzbei § 15 I AGG verschuldensabhängig ist? Das ist er bei Abs. 2 doch auch, oder? (2) Im Klausurhinweis wird für die Konstellation, dass der Bewerber nicht eingestellt worden wäre, auf den zweiten Satz des § 15 II AGG Bezug genommen. Ich dachte, es kommt dabei auf den Hinweis in Satz 1 an, dass der
Schadenkein Vermögens
schadensein muss.

Johannes Nebe
15.2.2024, 11:12:00
Teil (1) meiner Frage ziehe ich zurück. Der
Schadensersatznach § 15 II AGG ist verschuldensunabhängig. 🙄