Erschließung gesichert: Abwandlung 1

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bauherrin B möchte in einem Neubaugebiet ein Haus bauen. Das Grundstück ist ans Straßennetz angeschlossen und mit Elektrizität und Wasser versorgt. Weitere Erschließungsanlagen hält B nicht für erforderlich.

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Einordnung des Falls

Erschließung gesichert: Abwandlung 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Vorhaben des B ist im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nur zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 BauGB).

Ja, in der Tat!

Die Sicherung der Erschließung ist nach § 30 Abs. 1 BauGB zwingende Voraussetzung für eine zulässige Bebauung. Von diesem Erfordernis gibt es weder Ausnahmen noch Befreiungen.Die gesicherte Erschließung ist eine öffentlich-rechtliche Pflichtaufgabe der Gemeinde (§ 123 Abs. 1 BauGB), auf die – von engen Ausnahmekonstellationen abgesehen – kein Rechtsanspruch besteht.
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2. Der Begriff der „Erschließung“ ist ein bundesrechtlicher Begriff, der nicht durch Landesrecht ausgefüllt wird.

Ja!

Die Erschließung i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB umfasst regelmäßig den hinreichenden Anschluss eines Baugrundstücks an das öffentliche Straßennetz, die Versorgung mit Strom und Wasser sowie die Abwasserbeseitigung.Im Rahmen der §§ 30 ff. BauGB gilt ein grundstücksbezogener Erschließungsbegriff. Der Umfang der erforderlichen Erschließung richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf dem Grundstück geplant ist.

3. Die Erschließung ist nur „gesichert“, wenn die Erschließungsanlagen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Baugenehmigung fertiggestellt sind.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Erschließung ist „gesichert“, wenn nach objektiven Kriterien erwartet werden kann, dass die Erschließungsanlagen spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sind. Die Erschließungsanlagen müssen also insbesondere nicht bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Baugenehmigung fertiggestellt sein (Stollmann/Beaucamp, Öffentliches Baurecht, 12.A. 2020, § 14 RdNr. 26).

4. Die Erschließung des Grundstücks von B ist gesichert (§ 30 Abs. 1 BauGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Erschließung i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB umfasst regelmäßig den hinreichenden Anschluss eines Baugrundstücks an das öffentliche Straßennetz, die Versorgung mit Strom und Wasser sowie die Abwasserbeseitigung. Die Erschließung ist „gesichert“, wenn nach objektiven Kriterien erwartet werden kann, dass die Erschließungsanlagen spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sind.Das Haus des B verfügt zwar über einen Anschluss an das Straßennetz und ist mit Wasser und Strom versorgt. Es fehlt indes die Versorgung mit der Abwasserbeseitigung. Da B diese nicht für erforderlich hält, ist die Erschließung nicht gesichert.
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