Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)
Erschließung gesichert: Abwandlung 2
Erschließung gesichert: Abwandlung 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bauherr B möchte in einem Neubaugebiet ein Haus bauen. Die Erschließungsanlagen werden erst bei Fertigstellung des Hauses vorhanden sein.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Erschließung gesichert: Abwandlung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Vorhaben des B ist im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nur zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 BauGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Erschließung ist „gesichert“, wenn nach objektiven Kriterien erwartet werden kann, dass die Erschließungsanlagen spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sind.
Ja, in der Tat!
3. Die Erschließung des Grundstücks von B ist gesichert (§ 30 Abs. 1 BauGB).
Ja!
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