Erschließung gesichert: Abwandlung 2

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bauherr B möchte in einem Neubaugebiet ein Haus bauen. Die Erschließungsanlagen werden erst bei Fertigstellung des Hauses vorhanden sein.

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Einordnung des Falls

Erschließung gesichert: Abwandlung 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Vorhaben des B ist im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nur zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 BauGB).

Genau, so ist das!

Die Sicherung der Erschließung ist nach § 30 Abs. 1 BauGB zwingende Voraussetzung für eine zulässige Bebauung. Die Erschließung i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB umfasst regelmäßig den hinreichenden Anschluss eines Baugrundstücks an das öffentliche Straßennetz, die Versorgung mit Strom und Wasser sowie die Abwasserbeseitigung. Vom Erfordernis der gesicherten Erschließung gibt es weder Ausnahmen noch Befreiungen.
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2. Die Erschließung ist „gesichert“, wenn nach objektiven Kriterien erwartet werden kann, dass die Erschließungsanlagen spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sind.

Ja, in der Tat!

Die Erschließungsanlagen müssen also insbesondere nicht bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Baugenehmigung fertiggestellt sein (Stollmann/Beaucamp, Öffentliches Baurecht, 12.A. 2020, § 14 RdNr. 26).

3. Die Erschließung des Grundstücks von B ist gesichert (§ 30 Abs. 1 BauGB).

Ja!

Die Erschließung i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB umfasst regelmäßig den hinreichenden Anschluss eines Baugrundstücks an das öffentliche Straßennetz, die Versorgung mit Strom und Wasser sowie die Abwasserbeseitigung. Die Erschließung ist „gesichert“, wenn nach objektiven Kriterien erwartet werden kann, dass die Erschließungsanlagen spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sind.Hier ist davon auszugehen, dass die erforderlichen Erschließungsanlagen bis zur Fertigstellung des Hauses vorhanden sein werden, mithin die Erschließung gesichert ist.
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