Öffentliches Recht > Baurecht: Bauplanungsrecht
Erschließung gesichert: Abwandlung 1
Bauherrin B möchte in einem Neubaugebiet ein Haus bauen. Das Grundstück ist ans Straßennetz angeschlossen und mit Elektrizität und Wasser versorgt. Weitere Erschließungsanlagen hält B nicht für erforderlich.
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Zulässigkeit eines Vorhabens im reinen Wohngebiet 2 (Ausnahme)
Bürgermeisterin B will auf Wunsch der Gemeindebewohner in einem leerstehenden Gebäude eine kommunale Bücherei eröffnen. Der qualifizierte Bebauungsplan weist ein reines Wohngebiet aus.
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Zulässigkeit eines Vorhabens im reinen Wohngebiet 1 (Grundfall)
E vermietet seine Münchner Eigentumswohnung tageweise an Urlauber und Touristen. Der qualifizierte Bebauungsplan weist ein reines Wohngebiet aus. Dem Beamten B ist Es „Gebaren“ ein Dorn im Auge.
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Besondere Ausnahmen nach § 1 Abs. 4-10 BauNVO
Gemeinde G weist in einem qualifizierten Bebauungsplan ein Kerngebiet (§ 7 BauNVO) aus und setzt fest, dass Vergnügungsstätten dort nur ausnahmsweise zulässig sind. Damit soll das Wohnen in der Innenstadt wieder interessant gemacht und die Attraktivität der Innenstadt gesichert werden.
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Funktionsweise der Zulässigkeit eines Vorhabens nach Maßgabe eines Gebiets i.S.d. BauNVO (Ausnahme)
Immobilienhai E ist Eigentümer eines Grundstücks, das im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt und das er mit dem ersten Supermarkt in diesem Gebiet bebauen möchte. Die Umgebung ist als reines Wohngebiet ausgewiesen.
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Funktionsweise der Zulässigkeit eines Vorhabens nach Maßgabe eines Gebiets i.S.d. BauNVO (Grundfall)
Immobilienhai E ist Eigentümer eines Grundstücks, das im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt und das er mit einem Wohnhaus bebauen möchte. Die Umgebung ist als reines Wohngebiet ausgewiesen. Die Erschließung ist gesichert.