Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB): Grundfall

24. November 2024

4,8(12.030 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Unternehmerin U will in einem Haus eine kleine Pension eröffnen. Der qualifizierte Bebauungsplan weist ein allgemeines Wohngebiet aus.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB): Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ob Us Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht, ist am Maßstab der § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauNVO zu prüfen.

Genau, so ist das!

Setzt die Gemeinde die Art der baulichen Nutzung fest, indem sie im qualifizierten Bebauungsplan ein Baugebiet nach § 1 Abs. 2 BauNVO ausweist, beurteilt sich die Frage der Planwidrigkeit des Vorhabens unmittelbar nach den §§ 2-14 BauNVO. Die Vorschriften der §§ 2-14 BauNVO sind dann gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans.Die Gemeinde hat für das Umfeld von Us Haus im qualifizierten Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet und damit ein Baugebiet nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 4 BauNVO festgesetzt.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Us Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht, wenn es sich um eine Nutzung als Wohngebäude handelt (§ 30 Abs. 1 BauGB i.Vm. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Ist Us Pension eine Nutzung als Wohngebäude?

Nein, das trifft nicht zu!

Allgemein zulässig sind im allgemeinen Wohngebiet Wohngebäude (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Wohnen im planungsrechtlichen Sinne ist eine auf gewisse Dauer angelegte, eigenständige Gestaltung des häuslichen Lebens auf der Grundlage eines freiwilligen Aufenthalts.Die tageweise Vermietung von Zimmern an Dritte im Rahmen einer Pension ist keine auf gewisse Dauer angelegte Nutzung, sondern jeweils nur eine nur vorübergehende. Dass die Nutzung als Pension keine Nutzung als Wohngebäue sein kann, ergibt sich zudem aus einem Umkehrschluss zu § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO: Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind im Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig.

3. Eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans kommt in Betracht, wenn diese in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen ist (§ 31 Abs. 1 BauGB).

Ja!

Kann ein Vorhaben nach Maßgabe der Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans i.V.m. den Regelungen der BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden, so kommt § 31 BauGB zur Anwendung. Nach § 31 Abs. 1 BauGB können Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sind. Ausdrücklich vorgesehen sind die Ausnahmen nach Absatz 3 des jeweiligen BauNVO-Baugebiets. Denn diese sind unmittelbarer Bestandteil des qualifizierten Bebauungsplans (§ 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO). Anders als bei Vorhaben, die nach den Festsetzungen immer zulässig sind, müssen Vorhaben, die nach den Festsetzungen nur ausnahmsweise zulässig sind, immer noch die Schwelle des § 31 BauGB überwinden.

4. Die von U geplante Nutzung als Pension ist im einschlägigen Bebauungsplan ausdrücklich als Ausnahme vorgesehen (§ 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO, § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO).

Genau, so ist das!

Nach § 31 Abs. 1 BauGB können Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sind. Ausdrücklich vorgesehen sind die Ausnahmen nach Absatz 3 des jeweiligen BauNVO-Baugebiets. Denn diese sind unmittelbarer Bestandteil des qualifizierten Bebauungsplans (§ 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO).Im Bebauungsplan ist für das allgemeine Wohngebiet in § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausdrücklich vorgesehen, dass Betriebe des Beherbergungsgewerbes – also auch Pensionen – ausnahmsweise zulässig sein können.

5. Weil die Voraussetzungen von § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO erfüllt sind, muss eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB erteilt werden.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Behörde ist in § 31 Abs. 1 BauGB Ermessen eingeräumt („können“). Zentrales Kriterium bei der Ermessensbetätigung ist, dass das „Regel–Ausnahme–Prinzip“ gewahrt bleiben muss, also die generellen Ziele der Planung nicht konterkariert werden.Daraus folgt, dass der Bauherr grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Ausnahme hat.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen