Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB): Grundfall
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB): Grundfall
19. Mai 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unternehmerin U will in einem Haus eine kleine Pension eröffnen. Der qualifizierte Bebauungsplan weist ein allgemeines Wohngebiet aus.
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Einordnung des Falls
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB): Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ob Us Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht, ist am Maßstab der § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauNVO zu prüfen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Us Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht, wenn es sich um eine Nutzung als Wohngebäude handelt (§ 30 Abs. 1 BauGB i.Vm. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Ist Us Pension eine Nutzung als Wohngebäude?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans kommt in Betracht, wenn diese in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen ist (§ 31 Abs. 1 BauGB).
Ja!
4. Die von U geplante Nutzung als Pension ist im einschlägigen Bebauungsplan ausdrücklich als Ausnahme vorgesehen (§ 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO, § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO).
Genau, so ist das!
5. Weil die Voraussetzungen von § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO erfüllt sind, muss eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB erteilt werden.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
30.8.2023, 12:36:57
Was hat Pension in diesem Zusammenhang für eine Bedeutung? vorübergehende Vermietung? oder Beherbergungsgewerbe?

Steinfan
9.7.2024, 15:38:39
Man müsste ja schon eine
Ermessensreduzierung auf Nullansprechen, oder nicht? Könnte die letze Frage vielleicht entsprechend angepasst werden? LG
jurafuchsles
7.8.2024, 20:35:03
Warum das?

Alv Tny Km
13.3.2025, 12:25:59
Naja man kann sagen, dass der Plangeber die Ausnahme ja selbst vorgesehen hat und somit eine gewisse Richtung vorgibt, sodass man ein
intendiertes Ermessenbzw.
Ermessensreduzierung auf Nullannehmen könnte.

Juraddicted
27.1.2025, 15:34:58
wieso gibt es die Vorschrift nach
31 BauGB, wenn eine Ausnahme am Maßstab von dem jeweiligen Absatz 3 BauNVO (Gebiet) hergeleitet werden kann? Wieso braucht es dann noch eine „Verbindungsnorm“? Vielen Dank!

Ara8
25.4.2025, 17:56:17
Weil der (Bundes-) Gesetzgeber den Regelungsrahmen als formelles Gesetz gesetzt hat, aber die inhaltliche Ausgestaltung im Detail dem Verordnungsgeber überlassen wollte, siehe § 9a Nr. 1 a) BauGB. :-) Die Regelungsmechanik ähnelt strukturell der Verweisung des Verfassunggebers zum einfachen Gesetzgeber ("Das Nähere regelt ein Gesetz"). Hintergrund: Das Planungsrecht kann detailreich und schnelllebig, ein formelles Gesetzgebungsverfahren daher häufig müßig sein. Ein hierfür kompetentes Ministerium kann flexibler auf die Erfordernisse eingehen.
lexspecialia
26.4.2025, 19:26:34
Weil die BauNVO alleine keine Ausnahmen erlauben dürfte – sie ist nur eine Verordnung. Verordnungen brauchen immer eine gesetzliche Ermächtigung! ➔ §
31 BauGBist diese gesetzliche Grundlage. Er sagt: Es darf Ausnahmen geben, und diese Ausnahmen werden (durch BauNVO) näher bestimmt, und im Einzelfall entscheidet die
Behördeim Ermessen. Ohne §
31 BauGBkönnte man sagen: Die BauNVO kann keine Ausnahmen eröffnen, weil sie keine selbstständige Rechtsquelle ist. §
31 BauGBlegitimiert also die gesamte Ausnahme-Mechanik. Ein formelles Gesetz (BauGB) zu ändern, ist langsam und aufwendig (Bundestag, Bundesrat...). Verordnungen (BauNVO) kann man schneller anpassen (durch die Regierung). → Deshalb: Rahmen im BauGB, Details in der BauNVO.

Juraddicted
1.5.2025, 10:33:19
Super, ich danke euch :)! Das hat es für mich erklärt . Liebe Grüße
okalinkk
21.3.2025, 00:07:37
inwiefern spielt 67 II BauO eine Rolle? es muss ein Antrag für Ausnahmen gestellt werden. Das beißt sich doch iwie mit 1 III 2 BauNVO