FK begründet (Nichtigkeit eines Verwaltungsakts)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A betreibt in der bayrischen kreisfreien Stadt K eine Kneipe. Weil sie jedes Jahr ihre Steuererklärung nur unvollständig einreicht, widerruft der genervte Sachbearbeiter S des Finanzamtes schließlich As Gaststättenerlaubnis (§ 15 GastG). A hält den Widerruf für nichtig. Ihre erhobene Feststellungsklage ist zulässig.
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Einordnung des Falls
FK begründet (Nichtigkeit eines Verwaltungsakts)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Feststellungsklage ist begründet, wenn der Widerruf nichtig ist.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Widerruf von As Gaststättenerlaubnis ist nichtig nach Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG .
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das Finanzamt ist sachlich unzuständig für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis. Könnte sich daraus die Nichtigkeit des Widerrufs nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG ergeben?
Ja!
4. Jeder (formelle) Fehler führt zur Nichtigkeit nach § Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG .
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Die Feststellungsklage gerichtet auf die Nichtigkeit des Widerrufs ist unbegründet.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
SeMosah
8.1.2023, 15:33:04
Die Landesnormen des letzten Falles sind nicht verlinkt.
Nora Mommsen
11.1.2023, 14:09:20
Hallo fLAWless, danke für die Rückmeldung. Wir arbeiten noch daran, alle Landesnormen zu verlinken. Für diese Aufgabe habe ich das jetzt schonmal gemacht :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
evanici
31.8.2023, 13:00:23
Was mir irgendwie gefehlt hat, ist ein komplettes "Schema" der Zulässigkeit/Begründetheit der FK, macht ihr das noch?
agi
5.5.2024, 15:52:39
Wäre nach wie vor noch immer wünschenswert! :)
Linne_Karlotta_
23.8.2024, 17:55:06
Hey, das Schema für die Zulässigkeit findet ihr hier: https://applink.jurafuchs.de/iZ8fbkZCiMb :) Da es in der Begründetheit nicht mehrere Prüfungspunkte gibt, sondern nur: „Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses“ bzw. „Nichtigkeit des
Verwaltungsakts“ geprüft wird (siehe: https://applink.jurafuchs.de/FdA7huaDiMb), haben wir hierzu bisher kein extra Schema. Am besten orientiert ihr euch für die Begründetheit am Wortlaut des § 43 Abs. 1 VwGO. Ich hoffe, ich konnte euch damit weiterhelfen. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team
jess11O
19.8.2024, 16:05:02
Ich weiß nicht, ob ich mich jetzt irgendwie selbst verwirrt habe, aber wäre hier eigentlich nicht die Anfechtungsklage vorrangig anzuwenden? Oder ergibt sich das insofern aus der Aufgabe, dass spezifisch nach der Feststellung der Nichtigkeit gefragt ist?
Wendelin Neubert
20.8.2024, 16:26:30
Danke für Deine Frage @[jess11O](258425). Laut Sachverhalt hält A den Widerruf für nichtig und erhebt
Feststellungsklage. Der Sachverhalt ist insoweit eindeutig. Hier solltest Du erkennen, dass die
Nichtigkeitsfeststellungsklage(§ 43 Abs. 1 Var. 3 VwGO) statthaft ist, gerichtet auf die Feststellung, dass der Widerruf – ein
Verwaltungsakt– nichtig ist. Die Anfechtungsklage ist nicht statthaft: Denn sie ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gerichtet auf die Aufhebung eines
Verwaltungsakts i.S.d. § 35 (L)VwVfG. Ist der
Verwaltungsaktaber nicht, fehlt es bereits an einem
Verwaltungsakt, der mittels der Anfechtungsklage aufgehoben werden könnte. Genau diese Rechtsschutzlücke schließt die
Nichtigkeitsfeststellungsklage. Hoffe das hilft. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team