FK begründet (Nichtigkeit eines Verwaltungsakts)
13. Februar 2025
12 Kommentare
4,7 ★ (10.587 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A betreibt in der bayrischen kreisfreien Stadt K eine Kneipe. Weil sie jedes Jahr ihre Steuererklärung nur unvollständig einreicht, widerruft der genervte Sachbearbeiter S des Finanzamtes schließlich As Gaststättenerlaubnis (§ 15 GastG). A hält den Widerruf für nichtig. Ihre erhobene Feststellungsklage ist zulässig.
Diesen Fall lösen 76,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
FK begründet (Nichtigkeit eines Verwaltungsakts)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Feststellungsklage ist begründet, wenn der Widerruf nichtig ist.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Widerruf von As Gaststättenerlaubnis ist nichtig nach Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG .
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das Finanzamt ist sachlich unzuständig für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis. Könnte sich daraus die Nichtigkeit des Widerrufs nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG ergeben?
Ja!
4. Jeder (formelle) Fehler führt zur Nichtigkeit nach § Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG .
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Die Feststellungsklage gerichtet auf die Nichtigkeit des Widerrufs ist unbegründet.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
SeMosah
8.1.2023, 15:33:04
Die Landesnormen des letzten Falles sind nicht verlinkt.

Nora Mommsen
11.1.2023, 14:09:20
Hallo fLAWless, danke für die Rückmeldung. Wir arbeiten noch daran, alle Landesnormen zu verlinken. Für diese Aufgabe habe ich das jetzt schonmal gemacht :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
evanici
31.8.2023, 13:00:23
Was mir irgendwie gefehlt hat, ist ein komplettes "Schema" der
Zulässigkeit/
Begründetheitder FK, macht ihr das noch?
agi
5.5.2024, 15:52:39
Wäre nach wie vor noch immer wünschenswert! :)

Linne_Karlotta_
23.8.2024, 17:55:06
Hey, das Schema für die
Zulässigkeitfindet ihr hier: https://applink.jurafuchs.de/iZ8fbkZCiMb :) Da es in der
Begründetheitnicht mehrere Prüfungspunkte gibt, sondern nur: „Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses“ bzw. „Nichtigkeit des Verwaltungsakts“ geprüft wird (siehe: https://applink.jurafuchs.de/FdA7huaDiMb), haben wir hierzu bisher kein extra Schema. Am besten orientiert ihr euch für die
Begründetheitam Wortlaut des § 43 Abs. 1 VwGO. Ich hoffe, ich konnte euch damit weiterhelfen. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team
jess11O
19.8.2024, 16:05:02
Ich weiß nicht, ob ich mich jetzt irgendwie selbst verwirrt habe, aber wäre hier eigentlich nicht die
Anfechtungsklagevorrangig anzuwenden? Oder ergibt sich das insofern aus der Aufgabe, dass spezifisch nach der Feststellung der Nichtigkeit gefragt ist?

Wendelin Neubert
20.8.2024, 16:26:30
Danke für Deine Frage @[jess11O](258425). Laut Sachverhalt hält A den Widerruf für nichtig und erhebt
Feststellungsklage. Der Sachverhalt ist insoweit eindeutig. Hier solltest Du erkennen, dass die
Nichtigkeitsfeststellungsklage(§ 43 Abs. 1 Var. 3 VwGO) statthaft ist, gerichtet auf die Feststellung, dass der Widerruf – ein Verwaltungsakt – nichtig ist. Die
Anfechtungsklageist nicht statthaft: Denn sie ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gerichtet auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts i.S.d. § 35 (L)VwVfG. Ist der Verwaltungsakt aber nicht, fehlt es bereits an einem Verwaltungsakt, der mittels der
Anfechtungsklageaufgehoben werden könnte. Genau diese Rechtsschutzlücke schließt die
Nichtigkeitsfeststellungsklage. Hoffe das hilft. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

Kathi
8.1.2025, 14:25:50
Hi, sollte man das dann auch groß problematisieren in der
Statthaftigkeitoder reicht da ein kurzer Satz, wenn es so offensichtlich im SV steht?