Suspensiveffekt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gesundheitsamt G erlässt gegen Prinzessin P die Verfügung, dass P ihre Kneipe „Zum Prinzessinnentreff“ wegen Nichteinhaltung der Hygienevorschriften schließen muss. P legt hiergegen Widerspruch ein. Da P die Kneipe weiter betreibt, fordert Gs fleißiger Sachbearbeiter S sie erneut auf, sie zu schließen. Über den Widerspruch hat G jedoch noch nicht entschieden.
Diesen Fall lösen 90,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage „aufschiebende Wirkung“. Diese dient dem effektiven Rechtsschutz des Widerspruchsführers.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ps Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Muss P den Betrieb ihrer Kneipe auch schon einstellen, bevor G über den Widerspruch entschieden hat?
Nein!
3. Nach der herrschenden Vollziehbarkeitstheorie bedeutet die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, dass der angegriffene Verwaltungsakt unwirksam (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG) wird.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Gegen die sog. Wirksamkeitstheorie spricht unter anderem der Wortlaut des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!