LK teilweise unbegründet: Nicht erfüllter ÖR-Vertrag
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unternehmerin U braucht in der Gemeinde G mehr Baugrund. G und U schließen einen wirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrag, wonach U günstig ein Grundstück der G pachten kann, sobald sie fünf Auszubildende in ihrem Betrieb eingestellt hat. Nachdem U 3 Azubis eingestellt hat, erhebt sie Leistungsklage gerichtet auf die Nutzung des Grundstücks. Die Klage ist zulässig.
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Einordnung des Falls
LK teilweise unbegründet: Nicht erfüllter ÖR-Vertrag
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die allgemeine Leistungsklage ist begründet, wenn der Kläger einen Rechtsanspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts hat.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Us Anspruch auf Nutzung des Grundstücks ergibt sich aus einem wirksamen Verwaltungsakt.
Nein!
3. Der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen G und U ist wirksam zustande gekommen und nicht nichtig.
Genau, so ist das!
4. Im nächsten Schritt kommt es darauf an, dass Us Leistungsanspruch aus dem Vertrag nicht erloschen und durchsetzbar ist.
Ja, in der Tat!
5. Us Anspruch auf Nutzung des Grundstücks besteht und ist durchsetzbar. Us allgemeine Leistungsklage ist vollumfänglich begründet.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
StellaChiara
4.9.2023, 13:19:19
ich habe hier eine zwischenfrage bzgl des öffentlich rechtliochen Vertrag. Ist für die Einordnung ins öffentliche Recht die sog. Haupt
leistungspflichtrelevant, hier also das Erhalten des Baugrunds? und würde die Pflicht der U bzgl der Azubis als
nebenleistungspflichtbetrachtet werden? Diese würde ja eher ins zivilrechtliche Gebiet fallen oder?
Nils
24.4.2024, 00:12:56
Die Einstellung der Azubis ist die im Mittelpunkt stehende vertraglich übernommene Haupt
leistungspflichtvon U, keine
Nebenleistungspflicht.
Nebenleistungspflichten sind solche Vertragspflichten, die erfüllt werden müssen, damit die Haupt
leistungspflichterbracht werden kann, z.B. die Abnahme der Kaufsache bei § 433 II BGB oder Erteilung einer Quittung nach § 368 BGB.