+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hexe H verspricht Gemeinde G mündlich, kein Besenwerk in der Nachbargemeinde N zu eröffnen. Dafür soll H Subventionen für ihr Besenwerk in G bekommen. H überlegt es sich dann anders. Bevor sie das Werk in N eröffne will sie gerichtlich feststellen lassen, dass eine Verpflichtung gegenüber G nicht besteht.
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Einordnung des Falls
FK begründet (Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage.
Nein!
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§ 88 VwGO). Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft, wenn der Kläger ein hoheitliches Handeln oder Unterlassen begehrt. Begehrt der Kläger die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, ist die allgemeine Feststellungsklage statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO). H begehrt kein hoheitliches Handeln. Vielmehr möchte sie aus Gründen der Rechtssicherheit feststellen lassen, dass sie gegenüber G nicht dazu verpflichtet ist, das Besenwerk ausschließlich in G zu errichten. In Betracht kommt die Feststellungsklage.
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2. Ein wirksamer öffentlich-rechtlicher Vertrag begründet ein Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Genau, so ist das!
Die allgemeine Feststellungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt (§ 43 Abs. 1 VwGO). Ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 VwGO ist die rechtliche Beziehung, die sich aus einem hinreichend konkreten Sachverhalt aufgrund einer (diesen Sachverhalt betreffenden) öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergibt. Ein Rechtsverhältnis kann aufgrund wirksamer Verträge und den daraus resultierenden gegenseitigen Rechten und Pflichten der Vertragspartner resultieren.
3. Hs Feststellungsklage ist begründet, wenn das behauptete Rechtsverhältnis nicht besteht.
Ja, in der Tat!
Die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist dann begründet, wenn das Klagebegehren durch das materielle Recht gedeckt ist. Also, wenn das strittige Rechtsverhältnis nach dem materiellen Recht besteht oder nicht besteht. Das behauptete Rechtsverhältnis zwischen G und H könnte sich aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ergeben. Überprüft werden muss also, ob dieser nach dem materiellen Recht wirksam ist (§§ 54ff. VwVfG).
4. H hat sich wirksam verpflichtet, kein Besenwerk in der Nachbargemeinde zu errichten. Das bestrittene Rechtsverhältnis besteht. Die Klage ist unbegründet.
Nein!
Die Zulässigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags richtet sich nach § 54 VwVfG. Er muss grundsätzlich schriftlich geschlossen werden (§ 57 VwVfG). In § 59 VwVfG sind Nichtigkeitsgründe niedergeschrieben. In § 59 Abs. 1 VwVfG gibt es einen Verweis auf die Nichtigkeitsgründe des BGB - die Vorschriften finden Anwendung auf öffentlich-rechtliche Verträge. Verpflichtungen, die aufgrund nichtiger öffentlich-rechtlicher Verträge eingegangen wurden, sind unwirksam. G und H haben den Vertrag nur mündlich geschlossen. Der Vertrag ist danach nichtig (§§ 57, 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 125 BGB). Es besteht kein Rechtsverhältnis zwischen H und G. Die Feststellungsklage ist begründet.