Unzureichende Umsetzung wegen überschießender Zielerreichung
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zur Vermeidung irreführender und missbräuchlicher Werbung regelt die Richtlinie über Arzneimittelwerbung abschließend, was im Rahmen von Arzneimittelwerbung unzulässig ist. Das deutsche Umsetzungsgesetz regelt Werbung strenger als die Richtlinie und enthält weitergehende Verbote.
Einordnung des Falls
Unzureichende Umsetzung wegen überschießender Zielerreichung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die wörtliche Übernahme der Vorschriften der Richtlinie in das nationales Gesetz ist zwingend, um dem Gebot der praktischen Wirksamkeit gerecht zu werden.
Nein!
2. Das deutsche Umsetzungsgesetz ist grundsätzlich geeignet das Ziel der Richtlinie, nämlich die Vermeidung irreführender und missbräuchlicher Werbung, zu vermeiden.
Genau, so ist das!
3. Die Mitgliedstaaten sind im Rahmen ihrer Umsetzungsverpflichtung stets berechtigt, über die Regelungsziele der Richtlinie hinauszugehen, z.B. indem sie weitergehende Verbote vorsehen als die Richtlinie.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Richtlinie über Arzneimittelwerbung regelt den Sachverhalt abschließend. Die deutschen Umsetzungsnormen sind daher EU-rechtswidrig, soweit sie über die Richtlinie hinausgehen.
Ja!
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![Fiona](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__zrnxlhyowpkjfjbmrnqkp.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Fiona
4.1.2023, 16:53:17
Ein Mitgliedsstaat besitzt nicht die Freiheit strengere Regelungen als die EU zu fassen?
many
20.4.2023, 22:05:25
Nur soweit es sich nicht um einen vollharmonisierten Bereich handelt.
![der unerkannt geisteskranke E](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__pwpz0aszavyj8pkrfl9fv2os3.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
der unerkannt geisteskranke E
25.11.2023, 16:41:09
Vielleicht noch einmal zum Verständnis durch methodische Begründung: Richtlinien sind gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV hinsichtlich ihrer Ziele verbindlich. Die Mitgliedsstaaten sind also zur Umsetzung dieser Ziele im nationalen Recht verpflichtet. Das entscheidende Kriterium in der Frage, ob ein Mitgliedsstaat diese Verpflichtung erfüllt hat, ist also, welche Ziele die einzelne Richtlinie genau verfolgt. Ziel kann die Setzung von Mindeststandards, aber auch die Vollharmonisierung sein. Daher sind Mitgliedsstaaten unter Umständen gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV dazu verpflichtet, keine weitergehenden Regelungen zu treffen.
![Lord Denning](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__ohiwwmjemjpqrdbjjkrph.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lord Denning
3.1.2024, 14:10:42
Was ist der Unterschied zwischen den beiden genannten Auslegung? Ist lediglich der Bezug ein anderer (richtlinienkonform bei Richtlinie etc.)?