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Unzureichende Umsetzung wegen überschießender Zielerreichung
Unzureichende Umsetzung wegen überschießender Zielerreichung
2. April 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (16.575 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zur Vermeidung irreführender und missbräuchlicher Werbung regelt die Richtlinie über Arzneimittelwerbung abschließend, was im Rahmen von Arzneimittelwerbung unzulässig ist. Das deutsche Umsetzungsgesetz regelt Werbung strenger als die Richtlinie und enthält weitergehende Verbote.
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Einordnung des Falls
Unzureichende Umsetzung wegen überschießender Zielerreichung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die wörtliche Übernahme der Vorschriften der Richtlinie in das nationales Gesetz ist zwingend, um dem Gebot der praktischen Wirksamkeit gerecht zu werden.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das deutsche Umsetzungsgesetz ist grundsätzlich geeignet das Ziel der Richtlinie, nämlich die Vermeidung irreführender und missbräuchlicher Werbung, zu vermeiden.
Genau, so ist das!
3. Die Mitgliedstaaten sind im Rahmen ihrer Umsetzungsverpflichtung stets berechtigt, über die Regelungsziele der Richtlinie hinauszugehen, z.B. indem sie weitergehende Verbote vorsehen als die Richtlinie.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Richtlinie über Arzneimittelwerbung regelt den Sachverhalt abschließend. Die deutschen Umsetzungsnormen sind daher EU-rechtswidrig, soweit sie über die Richtlinie hinausgehen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Fiona
4.1.2023, 16:53:17
many
20.4.2023, 22:05:25
Nur soweit es sich nicht um einen vollharmonisierten Bereich handelt.

der unerkannt geisteskranke E
25.11.2023, 16:41:09
Vielleicht noch einmal zum Verständnis durch methodische Begründung: Richtlinien sind gem. Art. 288 Abs. 3
AEUVhinsichtlich ihrer Ziele verbindlich. Die Mitgliedsstaaten sind also zur Umsetzung dieser Ziele im nationalen Recht verpflichtet. Das entscheidende Kriterium in der Frage, ob ein Mitgliedsstaat diese Verpflichtung erfüllt hat, ist also, welche Ziele die einzelne Richtlinie genau verfolgt. Ziel kann die Setzung von Mindeststandards, aber auch die Vollharmonisierung sein. Daher sind Mitgliedsstaaten unter Umständen gem. Art. 288 Abs. 3
AEUVdazu verpflichtet, keine weitergehenden Regelungen zu treffen.

Lord Denning
3.1.2024, 14:10:42
Was ist der Unterschied zwischen den beiden genannten Auslegung? Ist lediglich der Bezug ein anderer (richtlinienkonform bei Richtlinie etc.)?

Juraddicted
4.2.2025, 00:41:29
„Wenn eine unionsrechtskonforme Auslegung ang
esichts des Wortlauts nicht möglich ist, dann tritt die fragliche nationale Regelung hinter die Unionsrechtsordnung zurück und bleibt unangewendet“ bedeutet dass, dass die RiLi im originalen Wortlaut gilt? wenn zB eine nationale Norm 10 Nummern hat, Nummern 1-5 ungeschriebene RiLi Text und 6-10 strengere Vorschriften, dann gilt alles nicht und nur die Originale RiLi? Oder Nummern 1-5? vielen Dank :)