Umsetzung durch Verwaltungsvorschriften
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mehrere Richtlinien sehen Grenzwerte für Schadstoffe in der Luft zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor. Deutschland meint, dass die Ziele der Richtlinien bereits durch bestehende Verwaltungsvorschriften erreicht werden und erlässt daher keine weiteren Umsetzungsakte.
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Einordnung des Falls
Umsetzung durch Verwaltungsvorschriften
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Deutschland ist gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV verpflichtet, die Richtlinie in das nationale Recht umzusetzen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hinsichtlich der Form und des Mittels der Umsetzung der Richtlinie ist Deutschland grundsätzlich frei.
Ja, in der Tat!
3. Die Mitgliedstaaten sind zur Umsetzung durch Erlass eines Umsetzungsaktes auch dann verpflichtet, wenn die Ziele der Richtlinie bereits hinreichend durch geltende Vorschriften im nationalen Recht verwirklicht sind.
Nein!
4. Enthält die Richtlinie bestimmte Vorgaben, die die Unionsbürger schützen oder ihnen Rechte verleihen, so sind höhere Anforderung an die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht zu stellen.
Genau, so ist das!
5. Die Umsetzung der Grenzwertregelung in nationales Recht durch Verwaltungsvorschriften genügt dem Gebot der praktischen Wirksamkeit.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
yolojura
20.6.2024, 13:32:57
Hallo zusammen :) Wie erklärt es sich, dass mit der TA-Luft und TA-Lärm normenkonkretisierende Verwaltungsvorschriften, die bestimmte Grenzwerte für u.a. Luftverschmutzung festsetzen, trotzdem existieren? Ist der EuGH später von seiner im Fall beschriebenen Rechtsprechung abgerückt?
Con
16.9.2024, 11:14:46
Diese Frage würde mich auch sehr interessieren :)
Johannes99
15.10.2024, 18:46:58
Die TA-Lärm und TA-Luft sind Verwaltungsvorschriften. Diese sind aber nicht zur Umsetzung von EU-Recht ergangen, sondern dienen im Wesentlichen dafür, festzustellen, wann eine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des BImSchG vorliegt. Das BVerwG bezeichnet sie dafür auch als „antizipierte Sachverständigengutachten“