Zureichende Umsetzung bei überschießender Regelung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sieht vor, dass Verkäufer bei Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs die Kosten zu tragen haben, die notwendig sind für Ein- und Ausbau eines als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts. Der deutsche Gesetzgeber hat dies in § 439 Abs. 3 BGB umgesetzt.
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Einordnung des Falls
Zureichende Umsetzung bei überschießender Regelung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Ersatzpflicht gilt gemäß § 439 Abs. 3 BGB nur im Anwendungsbereich des Verbrauchsgüterkaufs.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das deutsche Umsetzungsgesetz ist grundsätzlich dazu geeignet, das Ziel der Richtlinie zu erreichen.
Genau, so ist das!
3. Die Mitgliedstaaten sind im Rahmen ihrer Umsetzungsverpflichtung stets berechtigt, über die Regelungsziele der Richtlinie hinauszugehen, z.B. indem sie weitergehende Verbote vorsehen als die Richtlinie.
Nein, das trifft nicht zu!
4. § 439 Abs. 3 BGB ist als deutsche Umsetzungsnorm EU-rechtswidrig, soweit sie über die Richtlinie hinausgeht. Denn die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie regelt den Sachverhalt abschließend.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jopies
16.11.2022, 00:01:59
Aber selbst wenn die VGK-RL voll harmonisieren würde, würde sich daraus keine Unionsrechtswidrigkeit ergeben. Die VGK-RL regelt das Verbraucherrecht im Kaufrecht. Das darüber hinaus gehende Kaufrecht bleibt unberührt. Die Lösung verwechselt die Bedeutung der überschießenden Umsetzung. Es werden den Verbrauchern nicht mehr Rechte eingeräumt, sondern mehr Personen kommen in den Genuss dieser Rechte. Merksatz: „Es gibt kein Unionsrecht, außerhalb des Unionsrechts“, denn da sind MS wieder frei.
Lukas_Mengestu
9.12.2022, 11:17:59
Völlig richtig, Jopies! Die Nachfolgerrichtlinie der VGK-RL (Warenkaufrichtlinie, RL 2019/771), die zum 1.1.2022 in deutsches Recht überführt wurde, zeigt dies auch deutlich. Denn obwohl diese nun vollharmonisierend ist, bleibt es dem Gesetzgeber freigestellt, für Kaufverträge außerhalb des
Verbrauchsgüterkaufs eine entsprechende Ersatzpflicht zu normieren. Für Verbraucher darf die Regelung bei Vollharmonisierung dagegen weder nach unten (zB keine Ersatzpflicht) noch nach oben (puh,.... vielleicht noch eine zusätzliche Zuzahlung für den psychischen Stress den man mit dem Ausbau hatte :D) abweichen. Wir haben dies auch noch einmal in einem Vertiefungshinweis klargestellt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
in persona
10.9.2024, 18:54:45
wie ist zu erkennen,ob es sich um eine vollharmonisierte Rechtsverordnung handelt oder die Mitgliedsstaaten strengere Regeln erlassen dürfen?
in persona
10.9.2024, 18:55:29
meinte eine Richtlinie😅
Timurso
11.9.2024, 07:15:04
Entweder es steht ausdrücklich drin (bspw. Art. 4 RL 2019/771) oder es muss durch Auslegung ermittelt werden.
in persona
11.9.2024, 09:13:46
Danke! Klingt einleuchtend☺️