Gewaltenteilung: Grundlagen des Tätigwerdens der Exekutive durch Legislative: Gesetz und Haushalt


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Regierungschefin R ist frisch ins Amt gewählt und tatendurstig. Sie will ihre Agenda schnell umsetzen. Das Parlament ist R zu langsam. Deshalb schafft R kurzerhand mehrere neue Behörden, stattet diese mit Personal aus und erteilt ihnen Befugnisse zum Handeln gegenüber den Bürgern.

Einordnung des Falls

Gewaltenteilung: Grundlagen des Tätigwerdens der Exekutive durch Legislative: Gesetz und Haushalt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die vollziehende Gewalt ist an Gesetz und Recht gebunden.

Ja, in der Tat!

Die folgt unmittelbar aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Rechtsbindung aller staatlichen Gewalt ist Kernbestandteil des Rechtsstaatsprinzip. Eine Ausprägung dieser Bindung ist, dass die vollziehende Gewalt für die Ausübung von Befugnissen zum Handeln gegenüber den Bürgern stets einer entsprechenden Rechtsgrundlage bedarf (Vorbehalt des Gesetzes).

2. Die vollziehende Gewalt kann sich stets aus eigener Kompetenz die Befugnisse für ihr Handeln gegenüber dem Bürger verschaffen.

Nein!

Wesentlicher Regelungsinhalt der Gewaltenteilung ist, dass die Legislative die Machtfülle der Exekutive kontrolliert und beschränkt. Dies wird im Rechtsstaat unter dem GG u.a. dadurch gewährleistet, dass die Legislative die wesentliche Grundlagen für das Handeln der Exekutive schafft, insbesondere durch den Erlass von Gesetzen und die Schaffung von Befugnissen. Die Exekutive kann nur in eingeschränktem Umfang die Grundlage für ihr Handeln selbst schaffen (z.B. durch Verwaltungsorganisation oder durch Rechtsverordnungen, aber dann auch wieder nur auf Grundlage einer Verordnungsermächtigung durch den Gesetzgeber, Art. 80 Abs. 1 GG).

3. Die vollziehende Gewalt hat unter dem GG die Budgethoheit: Sie entscheidet über die Haushaltsmittel des Staates.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Haushaltshoheit ist eine der zentralen Kompetenzen der Legislative im modernen Verfassungsstaat und ein wesentliches Instrument zur Beschränkung der Machtfülle der Exekutive (sog. "power of the purse"): Der Exekutive obliegt die politische Gestaltung und die Leitung des Staatsganzen. Für die von ihr geplanten Maßnahmen veranschlagt die Exekutive die erforderlichen Haushaltsmittel (Erarbeitung des Haushaltsplan, Gesetzesvorlage für das Haushaltsgesetz, Art. 110 Abs. 1 und 3 GG). Über die Bewilligung der Haushaltsmittel durch Haushaltsgesetz entscheidet hingegen das Parlament( Art. 110 Abs. 2 GG).

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GNU

Gnu

13.2.2023, 22:21:22

Eure Illustrationen übertreffen sich immer wieder aufs Neue! So dicke Props an den/die/alle Illustrator:innen 🫶

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

14.2.2023, 18:54:09

Ganz herzlichen Dank, Gnu! Das gebe ich sehr gerne weiter!

lennart20

lennart20

16.5.2023, 12:41:56

Könntet ihr hier in diesem Kapitel noch eine Lektion zur Rückwirkung machen? Das wäre klasse!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.5.2023, 13:49:53

Hallo Lennart20, das werden wir gerne noch ergänzen! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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