Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Erpressung (§ 253 StGB)
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Schema: Erpressung (§ 253 StGB)
18. April 2026
20 Kommentare
Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Erpressung (§ 253 StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Nötigungshandlung (Gewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel)
Gewalt setzt voraus, dass der Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
Nötigungserfolg (Duldung, Handlung, Unterlassung)
Vermögensverfügung (umstritten)
Der Streit um die Vermögensverfügung entspricht dem zur Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung. Die nach der h.L. erforderliche Vermögensverfügung meint jedes bewusste, freiwillige Handeln, Dulden oder Unterlassen, durch welches das Vermögen unmittelbar gemindert wird (vgl. Betrug, § 263 Abs. 1 StGB).
Ein Vermögensnachteil liegt vor, wenn das Vermögen einer Person durch die Nötigung vermindert wird. Verlangt man mit der h.L. eine Vermögensverfügung, muss der Vermögensschaden unmittelbar durch die Verfügung eintreten.
Vorsatz bzgl. 1.a.-d.
Die Bereicherungsabsicht ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das Du zusätzlich zum Vorsatz prüfen musst. Sie entspricht der beim Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB). Es handelt sich bei der Erpressung insoweit um ein Delikt mit überschießender Innentendenz.
Stoffgleichheit liegt vor, wenn der Verfügungsgegenstand unmittelbar vom Vermögen des Geschädigten in das Vermögen des Täters verschoben wird.
Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Vermögensverschiebung und entsprechender Vorsatz
Die Rechtswidrigkeit der Vermögensverschiebung liegt vor, wenn dem Täter kein fälliger, einredefreier Anspruch zusteht. Ob ein Anspruch besteht, bestimmt sich nach der objektiven, materiellen Rechtslage. Der Täter muss zudem Vorsatz in Bezug auf die Rechtswidrigkeit haben.
Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
Verwerflichkeit der Nötigung nach § 253 Abs. 2 StGB
Die Tat ist verwerflich, wenn die Verhaltensweise im Rahmen einer Gesamtabwägung sozial unerträglich ist und daher strafwürdiges Unrecht darstellt. Die Verwerflichkeit kann sich aus der rechtlichen Missbilligung entweder des Nötigungsmittels oder des Nötigungszwecks ergeben. Maßstab für die Bewertung ist die sog. Zweck-Mittel-Relation.
Strafzumessungsregel nach § 253 Abs. 4 StGB
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
1511jura
4.5.2023, 12:22:56
Muss nicht gerade bei der Erpressung eine
Kausalitätzwischen
nötigungsmittel und Erfolg, sowie zwischen Erfolg und Vermögensvorteil vorliegen?
1511jura
4.5.2023, 12:23:37
Nora Mommsen
5.5.2023, 11:12:05
Hallo 1511jura, danke dir für deine Frage. Der
Nötigungserfolg- sprich, das Tun, Dulden oder Unterlassen einer Handlung muss natürlich auf der
Nötigungshandlung beruhen. Dies stellt aber keinen eigenen Prüfungspunkt dar, sonders ist dem "
Nötigungserfolg" inhärent. Es ist natürlich nicht jede Handlung tatbestandlich, sondern sie muss gerade der
Nötigungserfolgsein - also durch die
Nötigungshandlung hervorgerufen werden. Dies wird auch durch den Wortlaut "durch" deutlich. Ein eigener Prüfungspunkt wird indes nicht dafür aufgemacht. Desweiteren gibt uns der Wortlaut des
§ 253 StGBmit "dadurch vor, dass zwischen
Nötigungshandlung respektive
Vermögensverfügungund
Vermögensnachteilein
Unmittelbarkeitszusammenhangbestehen muss. Dies ist aber ebenfalls Teil des Prüfungspunkts
Vermögensnachteil. Eine saubere Prüfung kann an der Stelle am Besten durch sehr sauber erlernte
Definitionen erreicht werden. Ein
Vermögensnachteilliegt vor, bei jedem Vermögensabfluss, der unmittelbar durch die
Nötigungshandlung hervorgerufen und nicht durch eine vermögenswertes Äquivalent ausgeglichen wurde. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Wesensgleiches Minus
23.3.2025, 13:57:33
Ich finde es auch verwirrend. Warum werden die
Kausalitäten bei der Erpressung nicht gesondert geprüft, wie bei den anderen Erfolgsdelikten?
SM2206
8.10.2025, 17:36:45
Natürlich kann man das gesondert prüfen, es spricht nichts dagegen. Das wird meist nicht gemacht, weil es dort i.d.R. keine Probleme gibt. Denkbar wäre z.B. auch, erst alle Merkmale durchzuprüfen und dann am Schluss der Frage nachzugehen, ob ein durchgehender Kausalzusammenhang zwischen ihnen besteht.
ennne
27.2.2026, 16:38:46
uns wurde im studium empfohlen die obj TBM der erpressung und des betrugs mit einem "dadurch" einzuleiten, um so die jeweils notwendige kausalbeziehung deutlich zu machen. Sprich: 1.
Nötigungshandlung, 2. dadurch
Nötigungserfolg, 3. dadurch
Vermögensverfügung4. dadurch
Vermögensschaden. Sollten sich in der
KausalitätProbleme ergeben, kann man sie anknüpfend an das "dadurch" problematisieren.
Anne
30.7.2024, 13:34:05
In den übrigen Schemata z.B beim Raum führt ihr die dortige Objektive
Rechtswidrigkeit der Zueignungund entsprechenden
Vorsatzdazu als eigenen Prüfungspunkt unter 3.) auf. Vorliegend wird die objektive Rechtswidrigkeit der Vermögensverschiebung und der entsprechende
Vorsatzhier jedoch unter d) im Rahmen des subjektiven Tatbestandes aufgeführt. Ich finde, dass ihr da eine einheitliche Schiene fahren solltet, weil man sonst, wenn man mit euren Schemata lernt, durcheinander kommt.
Anne
30.7.2024, 13:34:44
* beim Raub
sy
4.10.2024, 20:42:53
Hier wird im Schema nur der
Vermögensnachteilfestgehalten, wogegen in den folgenden Aufgaben auch der
Vermögensschadenabgeprüft wird, an welchem Merkmal prüft ihr den ?
prefi
22.4.2025, 12:12:32
In einer Aufgabe zu §§ 253, 2
55 StGBwird der von @[Anne](238770) genannte Aufbau sogar explizit empfohlen, um eine bessere Übersicht zu gewährleisten und zu zeigen, dass man versteht, dass eine objektive Komponente in dem Merkmal steckt. Könnt ihr das in dem Schema bitte anpassen? @[Christian Leupold-Wendling](29773)
SM2206
8.10.2025, 17:34:58
Man sollte die Zwischenüberschriften objektiver und
subjektiver Tatbestandeinfach weglassen und von Tatbestandsmäßigkeit sprechen. Die Unterscheidung lässt sich, wie § 253 zeigt, ohnehin nicht konsequent durchhalten und bringt auch keine Bonuspunkte. Eher stößt man einem pingeligen Korrektor vor den Kopf, wenn man objektive Merkmale im selbst so genannten subjektiven Tatbestand bzw. subjektive im objektiven Tatbestand prüft.
babakd
18.9.2025, 18:04:39
"Gewalt gegen die Person des genötigten oder eines Dritten (nicht aber gegen den Täter selbst) wird von § 255 erfasst; in § 253 ist also nur die
Gewalt gegen Sachengemeint." [Fischer, 72. Aufl., § 253 Rn. 4) Die
Definitionhinsichtlich Gewalt ist hier nicht ganz korrekt.
SM2206
8.10.2025, 17:40:06
"
Gewalt gegen Sachen" ist keine extra Form von Gewalt, sondern nur eine verkürzende Bezeichnung des Phänomens, dass der Täter auf eine Sache einwirkt, dadurch aber keine körperliche Zwangswirkung beim Opfer entsteht. Gewalt im Rechtssinne setzt immer körperlichen Zwang voraus, es gibt also im dogmatischen Sinne keine "
Gewalt gegen Sachen". Das ist vergleichbar mit der "einseitigen empfangsbedürftigen
Willenserklärung" aus dem Zivilrecht. Auch das ist nur eine verkürzende Umschreibung von "empfangsbedürftige
Willenserklärung, die auf das Zustandekommen eines einseitigen
Rechtsgeschäfts gerichtet ist". Denn es gibt keine einseitige
Willenserklärung,
Willenserklärungen sind immer einseitig.
Willow
19.11.2025, 12:01:16
Ist es nicht prüfungstechnisch vorteilhafter im Rahmen der Rechtswidrigkeit zunächst die
Verwerflichkeitpositiv festzustellen, um das Vorliegen der Rechtswidrigkeit grundsätzlich erstmal Be
jahen zu können und dann im Anschluss etwaige Rechtfertigungsgründe zu prüfen. Im Falle der fehlenden
Verwerflichkeit, läge
jakeine rechtswidrige Tat vor, die eines Rechtfertigungsgrundes bedürfe.
Foxxy
19.11.2025, 12:01:59
. Bei § 253 prüfst du in der Rechtswidrigkeit zuerst die
Verwerflichkeitnach § 253 Abs. 2 (Zweck‑Mittel‑Relation) und be
jahst damit die Rechtswidrigkeit positiv; erst danach kurz die allgemeinen Rechtfertigungsgründe. Fehlt die
Verwerflichkeit, ist die Tat nicht rechtswidrig und Rechtfertigungsgründe erübrigen sich. Die umgekehrte Reihenfolge ist vertretbar, aber weniger klar. Wichtig: Die Rechtswidrigkeit der erstrebten Vermögensverschiebung (kein fälliger, einredefreier Anspruch) gehört zur
Bereicherungsabsichtim subjektiven Tatbestand und ist von § 253 Abs. 2 zu trennen. Kurzaufbau § 253: – Objektiver Tatbestand: Gewalt/Drohung;
Nötigungserfolg; nach h. L.
Vermögensverfügung;
Vermögensnachteil. –
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz;
Bereicherungsabsichtmit Rechtswidrigkeit der Bereicherung und
Stoffgleichheit. – Rechtswidrigkeit: zuerst
Verwerflichkeit(§ 253 Abs. 2), dann allgemeine Rechtfertigungsgründe. –
Schuld; ggf. § 253 Abs. 4.
LLLehrling
11.3.2026, 09:08:04
Ich fände es hilfreich, wenn der - in späteren Aufgaben thematisierte -
Finalzusammenhangauch im Schema verortet wäre. Dessen Ausgestaltung hat in einigen Kommentaren ohnehin für Verwirrung gesorgt, gerade dahingehend ob es sich um ein subjektives oder objektives TBM handelt.
