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Schema: Erpressung (§ 253 StGB)

18. April 2026

20 Kommentare


Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Erpressung (§ 253 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Nötigungshandlung (Gewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel)

        Gewalt setzt voraus, dass der Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.

      2. Nötigungserfolg (Duldung, Handlung, Unterlassung)

      3. Vermögensverfügung (umstritten)

        Der Streit um die Vermögensverfügung entspricht dem zur Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung. Die nach der h.L. erforderliche Vermögensverfügung meint jedes bewusste, freiwillige Handeln, Dulden oder Unterlassen, durch welches das Vermögen unmittelbar gemindert wird (vgl. Betrug, § 263 Abs. 1 StGB).

      4. Vermögensnachteil

        Ein Vermögensnachteil liegt vor, wenn das Vermögen einer Person durch die Nötigung vermindert wird. Verlangt man mit der h.L. eine Vermögensverfügung, muss der Vermögensschaden unmittelbar durch die Verfügung eintreten.

    2. Subjektiver Tatbestand

      1. Vorsatz bzgl. 1.a.-d.

      2. Bereicherungsabsicht

        Die Bereicherungsabsicht ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das Du zusätzlich zum Vorsatz prüfen musst. Sie entspricht der beim Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB). Es handelt sich bei der Erpressung insoweit um ein Delikt mit überschießender Innentendenz.

      3. Stoffgleichheit

        Stoffgleichheit liegt vor, wenn der Verfügungsgegenstand unmittelbar vom Vermögen des Geschädigten in das Vermögen des Täters verschoben wird.

      4. Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Vermögensverschiebung und entsprechender Vorsatz

        Die Rechtswidrigkeit der Vermögensverschiebung liegt vor, wenn dem Täter kein fälliger, einredefreier Anspruch zusteht. Ob ein Anspruch besteht, bestimmt sich nach der objektiven, materiellen Rechtslage. Der Täter muss zudem Vorsatz in Bezug auf die Rechtswidrigkeit haben.

  2. Rechtswidrigkeit

    1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe

    2. Verwerflichkeit der Nötigung nach § 253 Abs. 2 StGB

      Die Tat ist verwerflich, wenn die Verhaltensweise im Rahmen einer Gesamtabwägung sozial unerträglich ist und daher strafwürdiges Unrecht darstellt. Die Verwerflichkeit kann sich aus der rechtlichen Missbilligung entweder des Nötigungsmittels oder des Nötigungszwecks ergeben. Maßstab für die Bewertung ist die sog. Zweck-Mittel-Relation.

  3. Schuld

  4. Strafzumessungsregel nach § 253 Abs. 4 StGB

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

1511jura

1511jura

4.5.2023, 12:22:56

Muss nicht gerade bei der Erpressung eine

Kausalität

zwischen

nötigung

smittel und Erfolg, sowie zwischen Erfolg und Vermögensvorteil vorliegen?

1511jura

1511jura

4.5.2023, 12:23:37

Nora Mommsen

Nora Mommsen

5.5.2023, 11:12:05

Hallo 1511jura, danke dir für deine Frage. Der

Nötigungserfolg

- sprich, das Tun, Dulden oder Unterlassen einer Handlung muss natürlich auf der

Nötigung

shandlung beruhen. Dies stellt aber keinen eigenen Prüfungspunkt dar, sonders ist dem "

Nötigungserfolg

" inhärent. Es ist natürlich nicht jede Handlung tatbestandlich, sondern sie muss gerade der

Nötigungserfolg

sein - also durch die

Nötigung

shandlung hervorgerufen werden. Dies wird auch durch den Wortlaut "durch" deutlich. Ein eigener Prüfungspunkt wird indes nicht dafür aufgemacht. Desweiteren gibt uns der Wortlaut des

§ 253 StGB

mit "dadurch vor, dass zwischen

Nötigung

shandlung respektive

Vermögensverfügung

und

Vermögensnachteil

ein

Unmittelbarkeitszusammenhang

bestehen muss. Dies ist aber ebenfalls Teil des Prüfungspunkts

Vermögensnachteil

. Eine saubere Prüfung kann an der Stelle am Besten durch sehr sauber erlernte

Definition

en erreicht werden. Ein

Vermögensnachteil

liegt vor, bei jedem Vermögensabfluss, der unmittelbar durch die

Nötigung

shandlung hervorgerufen und nicht durch eine vermögenswertes Äquivalent ausgeglichen wurde. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

23.3.2025, 13:57:33

Ich finde es auch verwirrend. Warum werden die

Kausalität

en bei der Erpressung nicht gesondert geprüft, wie bei den anderen Erfolgsdelikten?

SM2206

SM2206

8.10.2025, 17:36:45

Natürlich kann man das gesondert prüfen, es spricht nichts dagegen. Das wird meist nicht gemacht, weil es dort i.d.R. keine Probleme gibt. Denkbar wäre z.B. auch, erst alle Merkmale durchzuprüfen und dann am Schluss der Frage nachzugehen, ob ein durchgehender Kausalzusammenhang zwischen ihnen besteht.

EN

ennne

27.2.2026, 16:38:46

uns wurde im studium empfohlen die obj TBM der erpressung und des betrugs mit einem "dadurch" einzuleiten, um so die jeweils notwendige kausalbeziehung deutlich zu machen. Sprich: 1.

Nötigung

shandlung, 2. dadurch

Nötigungserfolg

, 3. dadurch

Vermögensverfügung

4. dadurch

Vermögensschaden

. Sollten sich in der

Kausalität

Probleme ergeben, kann man sie anknüpfend an das "dadurch" problematisieren.

AN

Anne

30.7.2024, 13:34:05

In den übrigen Schemata z.B beim Raum führt ihr die dortige Objektive

Rechtswidrigkeit der Zueignung

und entsprechenden

Vorsatz

dazu als eigenen Prüfungspunkt unter 3.) auf. Vorliegend wird die objektive Rechtswidrigkeit der Vermögensverschiebung und der entsprechende

Vorsatz

hier jedoch unter d) im Rahmen des subjektiven Tatbestandes aufgeführt. Ich finde, dass ihr da eine einheitliche Schiene fahren solltet, weil man sonst, wenn man mit euren Schemata lernt, durcheinander kommt.

AN

Anne

30.7.2024, 13:34:44

* beim Raub

sy

sy

4.10.2024, 20:42:53

Hier wird im Schema nur der

Vermögensnachteil

festgehalten, wogegen in den folgenden Aufgaben auch der

Vermögensschaden

abgeprüft wird, an welchem Merkmal prüft ihr den ?

prefi

prefi

22.4.2025, 12:12:32

In einer Aufgabe zu §§ 253, 2

55 StGB

wird der von @[Anne](238770) genannte Aufbau sogar explizit empfohlen, um eine bessere Übersicht zu gewährleisten und zu zeigen, dass man versteht, dass eine objektive Komponente in dem Merkmal steckt. Könnt ihr das in dem Schema bitte anpassen? @[Christian Leupold-Wendling](29773)

SM2206

SM2206

8.10.2025, 17:34:58

Man sollte die Zwischenüberschriften objektiver und

subjektiver Tatbestand

einfach weglassen und von Tatbestandsmäßigkeit sprechen. Die Unterscheidung lässt sich, wie § 253 zeigt, ohnehin nicht konsequent durchhalten und bringt auch keine Bonuspunkte. Eher stößt man einem pingeligen Korrektor vor den Kopf, wenn man objektive Merkmale im selbst so genannten subjektiven Tatbestand bzw. subjektive im objektiven Tatbestand prüft.

BABA

babakd

18.9.2025, 18:04:39

"Gewalt gegen die Person des genötigten oder eines Dritten (nicht aber gegen den Täter selbst) wird von § 255 erfasst; in § 253 ist also nur die

Gewalt gegen Sachen

gemeint." [Fischer, 72. Aufl., § 253 Rn. 4) Die

Definition

hinsichtlich Gewalt ist hier nicht ganz korrekt.

SM2206

SM2206

8.10.2025, 17:40:06

"

Gewalt gegen Sachen

" ist keine extra Form von Gewalt, sondern nur eine verkürzende Bezeichnung des Phänomens, dass der Täter auf eine Sache einwirkt, dadurch aber keine körperliche Zwangswirkung beim Opfer entsteht. Gewalt im Rechtssinne setzt immer körperlichen Zwang voraus, es gibt also im dogmatischen Sinne keine "

Gewalt gegen Sachen

". Das ist vergleichbar mit der "einseitigen empfangsbedürftigen

Willenserklärung

" aus dem Zivilrecht. Auch das ist nur eine verkürzende Umschreibung von "empfangsbedürftige

Willenserklärung

, die auf das Zustandekommen eines einseitigen

Rechtsgeschäft

s gerichtet ist". Denn es gibt keine einseitige

Willenserklärung

,

Willenserklärung

en sind immer einseitig.

Willow

Willow

19.11.2025, 12:01:16

Ist es nicht prüfungstechnisch vorteilhafter im Rahmen der Rechtswidrigkeit zunächst die

Verwerflichkeit

positiv festzustellen, um das Vorliegen der Rechtswidrigkeit grundsätzlich erstmal Be

ja

hen zu können und dann im Anschluss etwaige Rechtfertigungsgründe zu prüfen. Im Falle der fehlenden

Verwerflichkeit

, läge

ja

keine rechtswidrige Tat vor, die eines Rechtfertigungsgrundes bedürfe.

Foxxy

Foxxy

19.11.2025, 12:01:59

Ja

. Bei § 253 prüfst du in der Rechtswidrigkeit zuerst die

Verwerflichkeit

nach § 253 Abs. 2 (Zweck‑Mittel‑Relation) und be

ja

hst damit die Rechtswidrigkeit positiv; erst danach kurz die allgemeinen Rechtfertigungsgründe. Fehlt die

Verwerflichkeit

, ist die Tat nicht rechtswidrig und Rechtfertigungsgründe erübrigen sich. Die umgekehrte Reihenfolge ist vertretbar, aber weniger klar. Wichtig: Die Rechtswidrigkeit der erstrebten Vermögensverschiebung (kein fälliger, einredefreier Anspruch) gehört zur

Bereicherungsabsicht

im subjektiven Tatbestand und ist von § 253 Abs. 2 zu trennen. Kurzaufbau § 253: – Objektiver Tatbestand: Gewalt/Drohung;

Nötigungserfolg

; nach h. L.

Vermögensverfügung

;

Vermögensnachteil

. –

Subjektiver Tatbestand

:

Vorsatz

;

Bereicherungsabsicht

mit Rechtswidrigkeit der Bereicherung und

Stoffgleichheit

. – Rechtswidrigkeit: zuerst

Verwerflichkeit

(§ 253 Abs. 2), dann allgemeine Rechtfertigungsgründe. –

Schuld

; ggf. § 253 Abs. 4.

LLLE

LLLehrling

11.3.2026, 09:08:04

Ich fände es hilfreich, wenn der - in späteren Aufgaben thematisierte -

Finalzusammenhang

auch im Schema verortet wäre. Dessen Ausgestaltung hat in einigen Kommentaren ohnehin für Verwirrung gesorgt, gerade dahingehend ob es sich um ein subjektives oder objektives TBM handelt.