Schema: Erpressung (§ 253 StGB)

3. November 2025

16 Kommentare

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Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Erpressung (§ 253 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Nötigungshandlung (Gewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel)

        Gewalt setzt voraus, dass der Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.

      2. Nötigungserfolg (Duldung, Handlung, Unterlassung)

      3. Vermögensverfügung (umstritten)

        Der Streit um die Vermögensverfügung entspricht dem zur Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung. Die nach der h.L. erforderliche Vermögensverfügung meint jedes bewusste, freiwillige Handeln, Dulden oder Unterlassen, durch welches das Vermögen unmittelbar gemindert wird (vgl. Betrug, § 263 Abs. 1 StGB).

      4. Vermögensnachteil

        Ein Vermögensnachteil liegt vor, wenn das Vermögen einer Person durch die Nötigung vermindert wird. Verlangt man mit der h.L. eine Vermögensverfügung, muss der Vermögensschaden unmittelbar durch die Verfügung eintreten.

    2. Subjektiver Tatbestand

      1. Vorsatz bzgl. 1.a.-d.

      2. Bereicherungsabsicht

        Die Bereicherungsabsicht ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das Du zusätzlich zum Vorsatz prüfen musst. Sie entspricht der beim Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB). Es handelt sich bei der Erpressung insoweit um ein Delikt mit überschießender Innentendenz.

      3. Stoffgleichheit

        Stoffgleichheit liegt vor, wenn der Verfügungsgegenstand unmittelbar vom Vermögen des Geschädigten in das Vermögen des Täters verschoben wird.

      4. Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Vermögensverschiebung und entsprechender Vorsatz

        Die Rechtswidrigkeit der Vermögensverschiebung liegt vor, wenn dem Täter kein fälliger, einredefreier Anspruch zusteht. Ob ein Anspruch besteht, bestimmt sich nach der objektiven, materiellen Rechtslage. Der Täter muss zudem Vorsatz in Bezug auf die Rechtswidrigkeit haben.

  2. Rechtswidrigkeit

    1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe

    2. Verwerflichkeit der Nötigung nach § 253 Abs. 2 StGB

      Die Tat ist verwerflich, wenn die Verhaltensweise im Rahmen einer Gesamtabwägung sozial unerträglich ist und daher strafwürdiges Unrecht darstellt. Die Verwerflichkeit kann sich aus der rechtlichen Missbilligung entweder des Nötigungsmittels oder des Nötigungszwecks ergeben. Maßstab für die Bewertung ist die sog. Zweck-Mittel-Relation.

  3. Schuld

  4. Strafzumessungsregel nach § 253 Abs. 4 StGB

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

1511

1511jura

4.5.2023, 12:22:56

Muss nicht gerade bei der Erpressung eine Kausalität zwischen nötigungsmittel und Erfolg, sowie zwischen Erfolg und Vermögensvorteil vorliegen?

1511

1511jura

4.5.2023, 12:23:37

Nora Mommsen

Nora Mommsen

5.5.2023, 11:12:05

Hallo 1511jura, danke dir für deine Frage. Der Nötigungserfolg - sprich, das Tun, Dulden oder Unterlassen einer Handlung muss natürlich auf der Nötigungshandlung beruhen. Dies stellt aber keinen eigenen Prüfungspunkt dar, sonders ist dem "Nötigungserfolg" inhärent. Es ist natürlich nicht jede Handlung tatbestandlich, sondern sie muss gerade der Nötigungserfolg sein - also durch die Nötigungshandlung hervorgerufen werden. Dies wird auch durch den Wortlaut "durch" deutlich. Ein eigener Prüfungspunkt wird indes nicht dafür aufgemacht. Desweiteren gibt uns der Wortlaut des

§ 253 StGB

mit "dadurch vor, dass zwischen Nötigungshandlung respektive

Vermögensverfügung

und

Vermögensnachteil

ein

Unmittelbarkeitszusammenhang

bestehen muss. Dies ist aber ebenfalls Teil des Prüfungspunkts

Vermögensnachteil

. Eine saubere Prüfung kann an der Stelle am Besten durch sehr sauber erlernte Definitionen erreicht werden. Ein

Vermögensnachteil

liegt vor, bei jedem Vermögensabfluss, der unmittelbar durch die Nötigungshandlung hervorgerufen und nicht durch eine vermögenswertes Äquivalent ausgeglichen wurde. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

23.3.2025, 13:57:33

Ich finde es auch verwirrend. Warum werden die Kausalitäten bei der Erpressung nicht gesondert geprüft, wie bei den anderen Erfolgsdelikten?

SM2206

SM2206

8.10.2025, 17:36:45

Natürlich kann man das gesondert prüfen, es spricht nichts dagegen. Das wird meist nicht gemacht, weil es dort i.d.R. keine Probleme gibt. Denkbar wäre z.B. auch, erst alle Merkmale durchzuprüfen und dann am Schluss der Frage nachzugehen, ob ein durchgehender Kausalzusammenhang zwischen ihnen besteht.

AN

Anne

30.7.2024, 13:34:05

In den übrigen Schemata z.B beim Raum führt ihr die dortige Objektive

Rechtswidrigkeit der Zueignung

und entsprechenden

Vorsatz

dazu als eigenen Prüfungspunkt unter 3.) auf. Vorliegend wird die objektive

Rechtswidrig

keit der Vermögensverschiebung und der entsprechende

Vorsatz

hier jedoch unter d) im Rahmen des subjektiven Tatbestandes aufgeführt. Ich finde, dass ihr da eine einheitliche Schiene fahren solltet, weil man sonst, wenn man mit euren Schemata lernt, durcheinander kommt.

AN

Anne

30.7.2024, 13:34:44

* beim Raub

sy

sy

4.10.2024, 20:42:53

Hier wird im Schema nur der

Vermögensnachteil

festgehalten, wogegen in den folgenden Aufgaben auch der

Vermögensschaden

abgeprüft wird, an welchem Merkmal prüft ihr den ?

prefi

prefi

22.4.2025, 12:12:32

In einer Aufgabe zu §§ 253, 2

55 StGB

wird der von @[Anne](238770) genannte Aufbau sogar explizit empfohlen, um eine bessere Übersicht zu gewährleisten und zu zeigen, dass man versteht, dass eine objektive Komponente in dem Merkmal steckt. Könnt ihr das in dem Schema bitte anpassen? @[Christian Leupold-Wendling](29773)

SM2206

SM2206

8.10.2025, 17:34:58

Man sollte die Zwischenüberschriften objektiver und

subjektiver Tatbestand

einfach weglassen und von Tatbestandsmäßigkeit sprechen. Die Unterscheidung lässt sich, wie § 253 zeigt, ohnehin nicht konsequent durchhalten und bringt auch keine Bonuspunkte. Eher stößt man einem pingeligen Korrektor vor den Kopf, wenn man objektive Merkmale im selbst so genannten subjektiven Tatbestand bzw. subjektive im objektiven Tatbestand prüft.

BABA

babakd

18.9.2025, 18:04:39

"Gewalt gegen die Person des genötigten oder eines Dritten (nicht aber gegen den Täter selbst) wird von § 255 erfasst; in § 253 ist also nur die

Gewalt gegen Sachen

gemeint." [Fischer, 72. Aufl., § 253 Rn. 4) Die Definition hinsichtlich Gewalt ist hier nicht ganz korrekt.

SM2206

SM2206

8.10.2025, 17:40:06

"

Gewalt gegen Sachen

" ist keine extra Form von Gewalt, sondern nur eine verkürzende Bezeichnung des Phänomens, dass der Täter auf eine

Sache

einwirkt, dadurch aber keine körperliche Zwangswirkung beim Opfer entsteht. Gewalt im Rechtssinne setzt immer körperlichen Zwang voraus, es gibt also im dogmatischen Sinne keine "

Gewalt gegen Sachen

". Das ist vergleichbar mit der "einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung" aus dem Zivilrecht. Auch das ist nur eine verkürzende Umschreibung von "empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf das Zustandekommen eines einseitigen Rechtsgeschäfts gerichtet ist". Denn es gibt keine einseitige Willenserklärung, Willenserklärungen sind immer einseitig.


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