Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Erpressung (§ 253 StGB)
Schema: Erpressung (§ 253 StGB)
19. Februar 2026
18 Kommentare
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Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Erpressung (§ 253 StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Nötigungshandlung (Gewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel)
Gewalt setzt voraus, dass der Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
Nötigungserfolg (Duldung, Handlung, Unterlassung)
Vermögensverfügung (umstritten)
Der Streit um die Vermögensverfügung entspricht dem zur Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung. Die nach der h.L. erforderliche Vermögensverfügung meint jedes bewusste, freiwillige Handeln, Dulden oder Unterlassen, durch welches das Vermögen unmittelbar gemindert wird (vgl. Betrug, § 263 Abs. 1 StGB).
Vermögensnachteil
Ein Vermögensnachteil liegt vor, wenn das Vermögen einer Person durch die Nötigung vermindert wird. Verlangt man mit der h.L. eine Vermögensverfügung, muss der Vermögensschaden unmittelbar durch die Verfügung eintreten.
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bzgl. 1.a.-d.
Die Bereicherungsabsicht ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das Du zusätzlich zum Vorsatz prüfen musst. Sie entspricht der beim Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB). Es handelt sich bei der Erpressung insoweit um ein Delikt mit überschießender Innentendenz.
Stoffgleichheit liegt vor, wenn der Verfügungsgegenstand unmittelbar vom Vermögen des Geschädigten in das Vermögen des Täters verschoben wird.
Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Vermögensverschiebung und entsprechender Vorsatz
Die Rechtswidrigkeit der Vermögensverschiebung liegt vor, wenn dem Täter kein fälliger, einredefreier Anspruch zusteht. Ob ein Anspruch besteht, bestimmt sich nach der objektiven, materiellen Rechtslage. Der Täter muss zudem Vorsatz in Bezug auf die Rechtswidrigkeit haben.
Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
Verwerflichkeit der Nötigung nach § 253 Abs. 2 StGB
Die Tat ist verwerflich, wenn die Verhaltensweise im Rahmen einer Gesamtabwägung sozial unerträglich ist und daher strafwürdiges Unrecht darstellt. Die Verwerflichkeit kann sich aus der rechtlichen Missbilligung entweder des Nötigungsmittels oder des Nötigungszwecks ergeben. Maßstab für die Bewertung ist die sog. Zweck-Mittel-Relation.
Strafzumessungsregel nach § 253 Abs. 4 StGB
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
1511jura
4.5.2023, 12:22:56
Muss nicht gerade bei der Erpressung eine Kausalität zwischen nötigungsmittel und Erfolg, sowie zwischen Erfolg und Vermögensvorteil vorliegen?
1511jura
4.5.2023, 12:23:37
Vermögensnachteil*
Nora Mommsen
5.5.2023, 11:12:05
Hallo 1511jura, danke dir für deine Frage. Der Nötigungserfolg - sprich, das Tun, Dulden oder Unterlassen einer Handlung muss natürlich auf der Nötigungshandlung beruhen. Dies stellt aber keinen eigenen Prüfungspunkt dar, sonders ist dem "Nötigungserfolg" inhärent. Es ist natürlich nicht jede Handlung
tatbestandlich, sondern sie muss gerade der Nötigungserfolg sein - also durch die Nötigungshandlung hervorgerufen werden. Dies wird auch durch den Wortlaut "durch" deutlich. Ein eigener Prüfungspunkt wird indes nicht dafür aufgemacht. Desweiteren gibt uns der Wortlaut des
§ 253 StGBmit "dadurch vor, dass zwischen Nötigungshandlung respektive
Vermögensverfügungund Vermögensnachteil ein
Unmittelbarkeitszusammenhangbestehen muss. Dies ist aber ebenfalls Teil des Prüfungspunkts Vermögensnachteil. Eine saubere Prüfung kann an der Stelle am Besten durch sehr sauber erlernte Definitionen erreicht werden. Ein Vermögensnachteil liegt vor, bei jedem Vermögensabfluss, der unmittelbar durch die Nötigungshandlung hervorgerufen und nicht durch eine vermögenswertes Äquivalent ausgeglichen wurde. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Wesensgleiches Minus
23.3.2025, 13:57:33
Ich finde es auch verwirrend. Warum werden die Kausalitäten bei der Erpressung nicht gesondert geprüft, wie bei den anderen Erfolgsdelikten?
SM2206
8.10.2025, 17:36:45
Natürlich kann man das gesondert prüfen, es spricht nichts dagegen. Das wird meist nicht gemacht, weil es dort i.d.R. keine Probleme gibt. Denkbar wäre z.B. auch, erst alle Merkmale durchzuprüfen und dann am Schluss der Frage nachzugehen, ob ein durchgehender Kausalzusammenhang zwischen ihnen besteht.
Anne
30.7.2024, 13:34:05
In den übrigen Schemata z.B beim Raum führt ihr die dortige Objektive
Rechtswidrigkeit der Zueignungund entsprechenden Vorsatz dazu als eigenen Prüfungspunkt unter 3.) auf. Vorliegend wird die objektive Rechtswidrigkeit der Vermögensverschiebung und der entsprechende Vorsatz hier jedoch unter d) im Rahmen des subjektiven
Tatbestandes aufgeführt. Ich finde, dass ihr da eine einheitliche Schiene fahren solltet, weil man sonst, wenn man mit euren Schemata lernt, durcheinander kommt.
Anne
30.7.2024, 13:34:44
* beim Raub
sy
4.10.2024, 20:42:53
Hier wird im Schema nur der Vermögensnachteil festgehalten, wogegen in den folgenden Aufgaben auch der
Vermögensschadenabgeprüft wird, an welchem Merkmal prüft ihr den ?
prefi
22.4.2025, 12:12:32
In einer Aufgabe zu §§ 253, 255 StGB wird der von @[Anne](238770) genannte Aufbau sogar explizit empfohlen, um eine bessere Übersicht zu gewährleisten und zu zeigen, dass man versteht, dass eine objektive Komponente in dem Merkmal steckt. Könnt ihr das in dem Schema bitte anpassen? @[Christian Leupold-Wendling](29773)
SM2206
8.10.2025, 17:34:58
Man sollte die Zwischenüberschriften objektiver und
subjektiver Tatbestandeinfach weglassen und von
Tatbestandsmäßigkeit sprechen. Die Unterscheidung lässt sich, wie § 253 zeigt, ohnehin nicht konsequent durchhalten und bringt auch keine Bonuspunkte. Eher stößt man einem pingeligen Korrektor vor den Kopf, wenn man objektive Merkmale im selbst so genannten subjektiven
Tatbestandbzw. subjektive im objektiven
Tatbestandprüft.
babakd
18.9.2025, 18:04:39
"Gewalt gegen die Person des genötigten oder eines Dritten (nicht aber gegen den Täter selbst) wird von § 255 erfasst; in § 253 ist also nur die Gewalt gegen Sachen gemeint." [Fischer, 72. Aufl., § 253 Rn. 4) Die Definition hinsichtlich Gewalt ist hier nicht ganz korrekt.
SM2206
8.10.2025, 17:40:06
"Gewalt gegen Sachen" ist keine extra Form von Gewalt, sondern nur eine verkürzende Bezeichnung des Phänomens, dass der Täter auf eine Sache einwirkt, dadurch aber keine körperliche Zwangswirkung beim Opfer entsteht. Gewalt im Rechtssinne setzt immer körperlichen Zwang voraus, es gibt also im dogmatischen Sinne keine "Gewalt gegen Sachen". Das ist vergleichbar mit der "einseitigen empfangsbedürftigen
Willenserklärung" aus dem Zivilrecht. Auch das ist nur eine verkürzende Umschreibung von "empfangsbedürftige
Willenserklärung, die auf das Zustandekommen eines einseitigen Rechtsgeschäfts gerichtet ist". Denn es gibt keine einseitige
Willenserklärung,
Willenserklärungen sind immer einseitig.
Willow
19.11.2025, 12:01:16
Ist es nicht prüfungstechnisch vorteilhafter im Rahmen der Rechtswidrigkeit zunächst die Verwerflichkeit positiv festzustellen, um das Vorliegen der Rechtswidrigkeit grundsätzlich erstmal Be
jahen zu können und dann im Anschluss etwaige Rechtfertigungsgründe zu prüfen. Im Falle der fehlenden Verwerflichkeit, läge
jakeine rechtswidrige Tat vor, die eines Rechtfertigungsgrundes bedürfe.
Foxxy
19.11.2025, 12:01:59
. Bei § 253 prüfst du in der Rechtswidrigkeit zuerst die Verwerflichkeit nach § 253 Abs. 2 (Zweck‑Mittel‑Relation) und be
jahst damit die Rechtswidrigkeit positiv; erst danach kurz die allgemeinen Rechtfertigungsgründe. Fehlt die Verwerflichkeit, ist die Tat nicht rechtswidrig und Rechtfertigungsgründe erübrigen sich. Die umgekehrte Reihenfolge ist vertretbar, aber weniger klar. Wichtig: Die Rechtswidrigkeit der erstrebten Vermögensverschiebung (kein fälliger, einredefreier
Anspruch) gehört zur
Bereicherungsabsichtim subjektiven
Tatbestandund ist von § 253 Abs. 2 zu trennen. Kurzaufbau § 253: – Objektiver
Tatbestand: Gewalt/
Drohung; Nötigungserfolg; nach h. L.
Vermögensverfügung; Vermögensnachteil. –
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz;
Bereicherungsabsichtmit Rechtswidrigkeit der Bereicherung und
Stoffgleichheit. – Rechtswidrigkeit: zuerst Verwerflichkeit (§ 253 Abs. 2), dann allgemeine Rechtfertigungsgründe. –
Schuld; ggf. § 253 Abs. 4.
