Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Erpressung (§ 253 StGB)
Schema: Erpressung (§ 253 StGB)
20. Mai 2025
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Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Erpressung (§ 253 StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Nötigungshandlung (Gewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel)
Gewalt setzt voraus, dass der Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
Nötigungserfolg (Duldung, Handlung, Unterlassung)
Vermögensverfügung (umstritten)
Der Streit um die Vermögensverfügung entspricht dem zur Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung. Die nach der h.L. erforderliche Vermögensverfügung meint jedes bewusste, freiwillige Handeln, Dulden oder Unterlassen, durch welches das Vermögen unmittelbar gemindert wird (vgl. Betrug, § 263 Abs. 1 StGB).
Ein Vermögensnachteil liegt vor, wenn das Vermögen einer Person durch die Nötigung vermindert wird. Verlangt man mit der h.L. eine Vermögensverfügung, muss der Vermögensschaden unmittelbar durch die Verfügung eintreten.
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bzgl. 1.a.-d.
Bereicherungsabsicht
Die Bereicherungsabsicht ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das Du zusätzlich zum Vorsatz prüfen musst. Sie entspricht der beim Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB). Es handelt sich bei der Erpressung insoweit um ein Delikt mit überschießender Innendentenz.
Stoffgleichheit
Stoffgleichheit liegt vor, wenn der Verfügungsgegenstand unmittelbar vom Vermögen des Geschädigten in das Vermögen des Täters verschoben wird.
Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Vermögensverschiebung und entsprechender Vorsatz
Die Rechtswidrigkeit der Vermögensverschiebung liegt vor, wenn dem Täter kein fälliger, einredefreier Anspruch zusteht. Ob ein Anspruch besteht, bestimmt sich nach der objektiven, materiellen Rechtslage. Der Täter muss zudem Vorsatz in Bezug auf die Rechtswidrigkeit haben.
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
Verwerflichkeit der Nötigung nach § 253 Abs. 2 StGB
Die Tat ist verwerflich, wenn die Verhaltensweise im Rahmen einer Gesamtabwägung sozial unerträglich ist und daher strafwürdiges Unrecht darstellt. Die Verwerflichkeit kann sich aus der rechtlichen Missbilligung entweder des Nötigungsmittels oder des Nötigungszwecks ergeben. Maßstab für die Bewertung ist die sog. Zweck-Mittel-Relation.
Schuld
Strafzumessungsregel nach § 253 Abs. 4 StGB
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