Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Aufkündigung des Tatentschlusses vor Versuchsbeginn
Aufkündigung des Tatentschlusses vor Versuchsbeginn
4. April 2025
16 Kommentare
4,8 ★ (27.825 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M2 besorgt Waffen und plant minutiös einen Banküberfall, den er mit M1 begehen will. Da ihm auf dem Weg Bedenken kommen, unternimmt er erfolglos einen verbalen Versuch M1 umzustimmen. M1 erbeutet daher ohne M2 durch besonders schwere räuberische Erpressung Bargeld, wovon M2 einen Anteil bekommt.
Diesen Fall lösen 86,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Aufkündigung des Tatentschlusses vor Versuchsbeginn
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M1 hat sich wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach der weiten Tatherrschaftslehre (h.L.) und der gemäßigt subjektiven Theorie (Rspr.) kann auch eine Mitwirkung im Vorbereitungsstadium Mittäterschaft begründen.
Genau, so ist das!
3. Nach einer Ansicht in der Lit. hat M2 den ursprünglichen gemeinsamen Tatentschluss wieder aufgehoben, indem er sich vor Versuchsbeginn von der Tat distanzierte.
Ja, in der Tat!
4. Auch nach Ansicht der Rspr. hat M2 den ursprünglichen gemeinsamen Tatentschluss wieder aufgehoben, indem er sich vor Versuchsbeginn von der Tat distanzierte.
Nein!
5. Da auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, hat M2 sich wegen mittäterschaftlicher besonders schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

in dubio pro alev
17.10.2022, 19:23:16
Ich sehe eine Aufkündigung, Ablehnung der Mittäterschaft und anschließende Prüfung als Anstifter… wobei die Beute mich davon nicht überzeugt..

nullumcrimen
29.4.2024, 15:09:09
Seh ich auch so, nur mit Beihilfe statt Anstiftung, da es keine Hinweise darauf gibt, dass er den
Tatentschlussbeim anderen hervorgerufen hat
Lena88
27.11.2022, 16:53:13
Ich würde grundsätzlich begrüßen, wenn ggf. ein Hinweis eingefügt würde, dass/wenn eine andere Ansicht gut vertretbar wäre - hier scheint mir z.B. die andere Ansicht, nämlich dass mit der expliziten Aufkündigung der gemeinsame Tat
vorsatzentfällt, zumindest nicht völlig abwegig…

Nora Mommsen
28.11.2022, 10:37:12
Hallo Lena88, willkommen im Jurafuchs-Forum! Danke für deine Anmerkung. Werden in den Aufgaben unterschiedliche Ansichten dargestellt, sind diese - insbesondere wenn es sich um eine herrschende Literaturansicht handelt - auch vertretbar. In einer Klausur kommt es dann darauf an, dass man die andere Ansicht (in diesem Fall Rechtsprechung) gut begründet ablehnt und mit guter Argumentation der bevorzugten Ansicht folgt. Ist eine Ansicht zwar "Standardwissen" aber in der Klausur eigentlich nicht mehr vertretbar, wird dies kenntlich gemacht. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Deno
6.2.2025, 14:53:23
@[Nora Mommsen](178057) Ich verstehe nicht genau, weshalb in den Erklärungen dann nur Argumente für die Ansicht der Rechtssprechung genannt werden (Umkehrschluss aus § 24 II 2 etc.), wenn die meisten Klausursteller der h. L. folgen. Und wieso wird der Streit um den gewichtigen Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium in der Aufgabenreihenfolge hier vorgezogen, obwohl in der Prüfungsreihenfolge des Gutachten doch erst die Aufkündigung vom
Tatentschlussdran wäre.
Christopher
30.3.2023, 09:01:59
Hallo ich verstehe das Argument mit dem Umkehrschluss aus § 24 II 2 StGB nicht so. Da steht doch freiwillig und ernsthaft bemühen und dann ist der Beteiligte straflos. Hier macht doch M2 genau das oder?
<isa_hh>
30.3.2023, 11:49:33
mE trägt M2 dennoch das Vollendungsrisiko. M1 hat sich ja gerade der Tatmittel bedient, die M2 in Vorbereitung der Tat besorgt hatte. Die Tat wird also gerade wegen seines Tatbeitrags verwirklicht und nicht unabhängig, wie § 24 Abs. 2 S. 2 verlangt.

Makschuu
5.8.2023, 11:11:07
Ich kann das Argument auch nicht ganz nachvollziehen. Wäre toll, wenn das jemand nochmal genauer ausführen könnte. Vielen Dank im voraus :)
Shilaw
18.8.2023, 17:05:07
Die Idee ist folgende: Spielen die Tatbeiträge des M2 keine Rolle mehr für die Tatausführung, dann würde § 24 II 2 Anwendung finden, der M2 müsste also bloß freiwillig und ernsthaft darum kämpfen, dass auch M1 von der Tatausführung ablässt. Dann würde dies noch vor Versuchsbeginn dazu führen, dass M2 kein Mittäter wird. Spielen hingegen die Tatbeiträge des M2 eine solche gewichtige Rolle, dass sie noch in der Tatausführung des M1 weiter wirken, dann reichen die Voraussetzungen des § 24 II 2 gerade nicht aus, sondern stattdessen müsste M2 seine Tatbeiträge in der Vorbereitungsphase so „annullieren“, dass sie keine Wirkung innerhalb der Tatausführung des M1 mehr zeigen, um von der mittäterschaftlich geplanten Tat abzurücken

Simon
6.2.2025, 16:41:17
Der Verweis auf § 24 II 2 Alt. 2 StGB geht m.E. fehl. Ein
Rücktrittkommt nur in Betracht, wenn das Versuchsstadium mit Überschreiten der Schwelle des § 22 StGB erreicht wurde. Das ist nicht bereits mit dem Sich-auf-den-Weg-machen der Fall, sodass sich M2 bereits im Vorbereitungsstadium losgesagt hat. Zwar wird das unmittelbare Ansetzen des M1 dem M2 nach der herrschenden Gesamtlösung zugerechnet. Dies bezieht sich jedoch nur auf die objektive Seite und kann keine Zurechnung des
Vorsatzes herbeiführen. Zudem lagen die Voraussetzungen des § 25 II wegen der Abstandnahme vom Tatplan im Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens durch M1 nicht mehr vor. Wegen des
Koinzidenzprinzips muss der
Vorsatzi.S.d. § 15 StGB aber bei der Tatbegehung (§ 8 S. 1 StGB) vorliegen, arg. e § 16 I 1 StGB. Bei Versuchsbeginn hatte M2 jedoch gerade keinen
Vorsatzhinsichtlich des gemeinsamen Tatplans mehr, sodass unabhängig vom Fortwirken seines Tatbeitrags eine Mittäterschaft nicht in Betracht kommt. § 24 II 2 Alt. 2 erfasst nur die Konstellation, in der der Täter die Schwelle des § 22 StGB überschreitet und die Tat unabhängig von seinem Beitrag vollendet wird. Rückschlüsse auf Fälle, in denen diese Schwelle nicht überschritten wurde, lassen sich daraus m.E. nicht ziehen. In Betracht kommt freilich eine Strafbarkeit wegen Beihilfe bzw. Anstiftung zur schweren räuberischen
Erpressung, da die relevante Tathandlung des M2 zu einer Zeit geschah, als er die Haupttat noch wollte. Zudem ist an
§ 30 II StGBzu denken.

Teddy
22.6.2024, 08:39:06
Würde ich hier beide Mittäter gemeinsam prüfen, um den „
Rücktritt“ des einen im Rahmen des gemeinsamen Tatplans zu erörtern?
Leo Lee
23.6.2024, 15:30:11
Hallo Teddy, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Bei der Mittäterschaft empfiehlt sich NUR DANN eine gemeinsame Prüfung, wenn der Tatbestand erst durch beide Täter zusammen verwirklicht wird (also wenn etwa der A das Opfer verprügelt, während B das
Geldwegnimmt). Hat ein Täter jedoch alleine die Tat verwirklicht (sowie hier M1), empfiehlt es sich, die M1 wegen Unmittelbarer Alleintäterschaft zuerst zu prüfen (also ganz normal etwa 2
49 StGB) und dann bzgl. M2 die ZURECHNUNG (=über 25 II StGB). D.h. hier erstmal M1 alleine normal prüfen und dann M2 gem. etwa 249, 25 II :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Waldi
19.1.2025, 00:18:28
Mir erschließt sich leider nicht, wieso scheinbar die Raub-Qualifikation nach § 250 II Nr. 1 StGB auf die
Erpressungnach
§ 253 StGBübertragbar ist. Eine direkte Verweisungsnorm finde ich nicht - oder wird das über § 253 IV 1 StGB als „indirekte Verweisungsnorm“ hergeleitet? Das würde sich mir systematisch nicht erschließen; insbesondere stünde das im Widerspruch zur reinen Existenz des Regelbeispiels aus Satz 2. Vielleicht stehe ich auch voll auf dem Schlauch :)
Paul Hendewerk
29.1.2025, 15:09:30
@[Waldi](177458) Also erstmal geht es in diesem Fall ja um eine räuberische
Erpressungnach §§ 253 I, 255 StGB. Dass die Qualifikationstatbeständer der §§ 250,
251 StGBauf die räuberische
ErpressungAnwendung finden folgt daraus, dass der Täter einer räuberischen
Erpressungnach § 255 StGB "gleich einem Räuber" zu bestrafen ist.
Tin
1.2.2025, 08:51:55
Ich würde hier viel mehr auf den Anteil den M2 bekommt abstellen als darauf, dass ein
Rücktrittnicht möglich ist oder zumindest als solcher nicht gewertet wird. Denn daran ist ja eindeutig zu sehen, dass ein
Rücktrittals solcher nicht stattgefunden hat. Sonst hätte er ja zumindest mal auf seinen Anteil verzichtet und hätte meiner Meinung nach, auch die Begehung des M1 in höherem Maße verhindern müssen, als einfach nur weg zu gehen.
Deno
6.2.2025, 14:46:56
Ich finde ein wenig verwirrend, dass bei M2 zunächst der Streit um den gewichtigen Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium geführt wird, was ja zu dem Prüfungspunkt der gemeinsamen Tatausführung gehört. Im Gutachten würde man ja aber die Aufkündigung vom gemeinsamen
Tatentschlusszuerst prüfen, da die Prüfung dort ggf. auch enden könnte, oder?