Aufkündigung des Tatentschlusses vor Versuchsbeginn


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M2 besorgt Waffen und plant minutiös einen Banküberfall, den er mit M1 begehen will. Da ihm auf dem Weg Bedenken kommen, unternimmt er erfolglos einen verbalen Versuch M1 umzustimmen. M1 erbeutet daher ohne M2 durch besonders schwere räuberische Erpressung Bargeld, wovon M2 einen Anteil bekommt.

Einordnung des Falls

Aufkündigung des Tatentschlusses vor Versuchsbeginn

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M1 hat sich wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja!

Ausweislich des Sachverhalts hat M1 sich wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung strafbar gemacht. Bezüglich der Strafbarkeit des M2 fragt sich, ob ihm die durch M1 vollzogenen Handlungen nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden können. Mittäterschaft setzt eine gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen sowie einen Entschluss zur gemeinsamen, arbeitsteilig auf vergleichbarer Augenhöhe begangenen Tat voraus. Zwar lag ursprünglich ein gemeinsamer Tatplan vor. Zunächst ist hinsichtlich der gemeinsamen Tatausführung aber problematisch, dass sich seine Mitwirkungsakte auf das Vorbereitungsstadium beschränkten.

2. Nach der weiten Tatherrschaftslehre (h.L.) und der gemäßigt subjektiven Theorie (Rspr.) kann auch eine Mitwirkung im Vorbereitungsstadium Mittäterschaft begründen.

Genau, so ist das!

Nach der weiten Tatherrschaftslehre genügen für eine Begründung der Mittäterschaft Tatbeiträge im Vorbereitungsstadium, wenn das „Minus“ bei der Ausführung durch das „Plus“ in der Vorbereitung kompensiert wird.M2 hat unverzichtbare Tatbeiträge dadurch geleistet, dass er den Banküberfall minutiös plante und die nötigen Waffen besorgte. Danach besaß M2 Tatherrschaft. Nach der subjektiven Theorie folgt schon aus der Tatherrschaft ein Indiz für den Täterwillen des M2. Bestätigt wird dies durch das Eigeninteresse am Beuteanteil.Mit dem Argument, dass die Tat abweichend vom ursprünglichen Plan allein von M1 ausgeführt wurde, kann die Tatherrschaft auch abgelehnt werden.

3. Nach einer Ansicht in der Lit. hat M2 den ursprünglichen gemeinsamen Tatentschluss wieder aufgehoben, indem er sich vor Versuchsbeginn von der Tat distanzierte.

Ja, in der Tat!

M2 hatte zunächst die Rolle eines Mittäters inne. Umstritten ist aber, ob ein Aufkündigen vor Versuchsbeginn den Tatentschluss wirksam aufhebt, so dass die Mittäterschaft wieder entfällt. In der Lit. wird die Auffassung vertreten, dass zwar nicht durch die heimliche Abkehr, wohl aber durch den offen kommunizierten Ausstieg des Mittäters der gemeinsame Tatentschluss im Zeitpunkt des Versuchsbeginns und damit eine tragende Voraussetzung der Mittäterschaft entfällt.Vorliegend hat M2 sich vor Versuchsbeginn von der Tat distanziert und einen verbalen Versuch unternommen, M1 von der Tat abzubringen. Danach hat M2 seine ursprüngliche Mittäterschaft wieder beseitigt.

4. Auch nach Ansicht der Rspr. hat M2 den ursprünglichen gemeinsamen Tatentschluss wieder aufgehoben, indem er sich vor Versuchsbeginn von der Tat distanzierte.

Nein!

Die Rspr. vertritt, dass ein solcher „Rücktritt" unbeachtlich bleibt, wenn vorher erbrachte Tatbeiträge bei der Durchführung der Tat durch den anderen Mittäter wirksam bleiben. Dies gelte selbst dann, wenn er sich innerlich von der Tat lossagt oder ernsthaft bemüht, die Vollendung des Delikts oder das Weiterwirken seines Tatbeitrags zu verhindern: (1) Hierfür lässt sich der Umkehrschluss zu § 24 Abs. 2 S. 2 Var. 2 StGB ins Feld führen. (2) Überdies kann das Aufkündigen des Tatentschlusses auf Strafzumessungsebene hinreichend berücksichtigt werden.Vorliegend ist es M2 nicht gelungen, seine Tatbeiträge zu annullieren, insbesondere vermochte er nicht den in M1 geweckten Tatentschluss zu beseitigen.

5. Da auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, hat M2 sich wegen mittäterschaftlicher besonders schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht.

Genau, so ist das!

M2 müsste im Zeitpunkt der Tatbegehung, also bei Überschreiten der Versuchsschwelle, damit gerechnet und auch gebilligt haben, dass M1 die Tat ausführen werde (§§ 16 Abs. 1 S. 1, 8, 22 StGB). Hier war M2 bewusst, dass M1 die Tat auch ohne ihn ausführen würde. Da aus der Wertung des § 24 Abs. 2 StGB folgt, dass der Vorsatz nicht bereits dadurch entfällt, dass ein Mittäter sich innerlich von der Tat lossagt, liegt Vorsatz zur mittäterschaftlichen Tat vor. Weiter ist nicht ersichtlich, dass durch die Willensänderung die Absicht stoffgleicher und rechtswidriger Bereicherung entfallen wäre, zumal er seinen Beuteanteil annahm. Rechtswidrigkeit und Schuld sind gegeben.

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