Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Aufkündigung des Tatentschlusses vor Versuchsbeginn

Aufkündigung des Tatentschlusses vor Versuchsbeginn

4. April 2025

16 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M2 besorgt Waffen und plant minutiös einen Banküberfall, den er mit M1 begehen will. Da ihm auf dem Weg Bedenken kommen, unternimmt er erfolglos einen verbalen Versuch M1 umzustimmen. M1 erbeutet daher ohne M2 durch besonders schwere räuberische Erpressung Bargeld, wovon M2 einen Anteil bekommt.

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Einordnung des Falls

Aufkündigung des Tatentschlusses vor Versuchsbeginn

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M1 hat sich wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja!

Ausweislich des Sachverhalts hat M1 sich wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung strafbar gemacht. Bezüglich der Strafbarkeit des M2 fragt sich, ob ihm die durch M1 vollzogenen Handlungen nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden können. Mittäterschaft setzt eine gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen sowie einen Entschluss zur gemeinsamen, arbeitsteilig auf vergleichbarer Augenhöhe begangenen Tat voraus. Zwar lag ursprünglich ein gemeinsamer Tatplan vor. Zunächst ist hinsichtlich der gemeinsamen Tatausführung aber problematisch, dass sich seine Mitwirkungsakte auf das Vorbereitungsstadium beschränkten.
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2. Nach der weiten Tatherrschaftslehre (h.L.) und der gemäßigt subjektiven Theorie (Rspr.) kann auch eine Mitwirkung im Vorbereitungsstadium Mittäterschaft begründen.

Genau, so ist das!

Nach der weiten Tatherrschaftslehre genügen für eine Begründung der Mittäterschaft Tatbeiträge im Vorbereitungsstadium, wenn das „Minus“ bei der Ausführung durch das „Plus“ in der Vorbereitung kompensiert wird.M2 hat unverzichtbare Tatbeiträge dadurch geleistet, dass er den Banküberfall minutiös plante und die nötigen Waffen besorgte. Danach besaß M2 Tatherrschaft. Nach der subjektiven Theorie folgt schon aus der Tatherrschaft ein Indiz für den Täterwillen des M2. Bestätigt wird dies durch das Eigeninteresse am Beuteanteil.Mit dem Argument, dass die Tat abweichend vom ursprünglichen Plan allein von M1 ausgeführt wurde, kann die Tatherrschaft auch abgelehnt werden.

3. Nach einer Ansicht in der Lit. hat M2 den ursprünglichen gemeinsamen Tatentschluss wieder aufgehoben, indem er sich vor Versuchsbeginn von der Tat distanzierte.

Ja, in der Tat!

M2 hatte zunächst die Rolle eines Mittäters inne. Umstritten ist aber, ob ein Aufkündigen vor Versuchsbeginn den Tatentschluss wirksam aufhebt, so dass die Mittäterschaft wieder entfällt. In der Lit. wird die Auffassung vertreten, dass zwar nicht durch die heimliche Abkehr, wohl aber durch den offen kommunizierten Ausstieg des Mittäters der gemeinsame Tatentschluss im Zeitpunkt des Versuchsbeginns und damit eine tragende Voraussetzung der Mittäterschaft entfällt.Vorliegend hat M2 sich vor Versuchsbeginn von der Tat distanziert und einen verbalen Versuch unternommen, M1 von der Tat abzubringen. Danach hat M2 seine ursprüngliche Mittäterschaft wieder beseitigt.

4. Auch nach Ansicht der Rspr. hat M2 den ursprünglichen gemeinsamen Tatentschluss wieder aufgehoben, indem er sich vor Versuchsbeginn von der Tat distanzierte.

Nein!

Die Rspr. vertritt, dass ein solcher „Rücktritt" unbeachtlich bleibt, wenn vorher erbrachte Tatbeiträge bei der Durchführung der Tat durch den anderen Mittäter wirksam bleiben. Dies gelte selbst dann, wenn er sich innerlich von der Tat lossagt oder ernsthaft bemüht, die Vollendung des Delikts oder das Weiterwirken seines Tatbeitrags zu verhindern: (1) Hierfür lässt sich der Umkehrschluss zu § 24 Abs. 2 S. 2 Var. 2 StGB ins Feld führen. (2) Überdies kann das Aufkündigen des Tatentschlusses auf Strafzumessungsebene hinreichend berücksichtigt werden.Vorliegend ist es M2 nicht gelungen, seine Tatbeiträge zu annullieren, insbesondere vermochte er nicht den in M1 geweckten Tatentschluss zu beseitigen.

5. Da auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, hat M2 sich wegen mittäterschaftlicher besonders schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht.

Genau, so ist das!

M2 müsste im Zeitpunkt der Tatbegehung, also bei Überschreiten der Versuchsschwelle, damit gerechnet und auch gebilligt haben, dass M1 die Tat ausführen werde (§§ 16 Abs. 1 S. 1, 8, 22 StGB). Hier war M2 bewusst, dass M1 die Tat auch ohne ihn ausführen würde. Da aus der Wertung des § 24 Abs. 2 StGB folgt, dass der Vorsatz nicht bereits dadurch entfällt, dass ein Mittäter sich innerlich von der Tat lossagt, liegt Vorsatz zur mittäterschaftlichen Tat vor. Weiter ist nicht ersichtlich, dass durch die Willensänderung die Absicht stoffgleicher und rechtswidriger Bereicherung entfallen wäre, zumal er seinen Beuteanteil annahm. Rechtswidrigkeit und Schuld sind gegeben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

in dubio pro alev

in dubio pro alev

17.10.2022, 19:23:16

Ich sehe eine Aufkündigung, Ablehnung der Mittäterschaft und anschließende Prüfung als Anstifter… wobei die Beute mich davon nicht überzeugt..

nullumcrimen

nullumcrimen

29.4.2024, 15:09:09

Seh ich auch so, nur mit Beihilfe statt Anstiftung, da es keine Hinweise darauf gibt, dass er den

Tatentschluss

beim anderen hervorgerufen hat

LENA8

Lena88

27.11.2022, 16:53:13

Ich würde grundsätzlich begrüßen, wenn ggf. ein Hinweis eingefügt würde, dass/wenn eine andere Ansicht gut vertretbar wäre - hier scheint mir z.B. die andere Ansicht, nämlich dass mit der expliziten Aufkündigung der gemeinsame Tat

vorsatz

entfällt, zumindest nicht völlig abwegig…

Nora Mommsen

Nora Mommsen

28.11.2022, 10:37:12

Hallo Lena88, willkommen im Jurafuchs-Forum! Danke für deine Anmerkung. Werden in den Aufgaben unterschiedliche Ansichten dargestellt, sind diese - insbesondere wenn es sich um eine herrschende Literaturansicht handelt - auch vertretbar. In einer Klausur kommt es dann darauf an, dass man die andere Ansicht (in diesem Fall Rechtsprechung) gut begründet ablehnt und mit guter Argumentation der bevorzugten Ansicht folgt. Ist eine Ansicht zwar "Standardwissen" aber in der Klausur eigentlich nicht mehr vertretbar, wird dies kenntlich gemacht. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Deno

Deno

6.2.2025, 14:53:23

@[Nora Mommsen](178057) Ich verstehe nicht genau, weshalb in den Erklärungen dann nur Argumente für die Ansicht der Rechtssprechung genannt werden (Umkehrschluss aus § 24 II 2 etc.), wenn die meisten Klausursteller der h. L. folgen. Und wieso wird der Streit um den gewichtigen Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium in der Aufgabenreihenfolge hier vorgezogen, obwohl in der Prüfungsreihenfolge des Gutachten doch erst die Aufkündigung vom

Tatentschluss

dran wäre.

CH

Christopher

30.3.2023, 09:01:59

Hallo ich verstehe das Argument mit dem Umkehrschluss aus § 24 II 2 StGB nicht so. Da steht doch freiwillig und ernsthaft bemühen und dann ist der Beteiligte straflos. Hier macht doch M2 genau das oder?

<I

<isa_hh>

30.3.2023, 11:49:33

mE trägt M2 dennoch das Vollendungsrisiko. M1 hat sich ja gerade der Tatmittel bedient, die M2 in Vorbereitung der Tat besorgt hatte. Die Tat wird also gerade wegen seines Tatbeitrags verwirklicht und nicht unabhängig, wie § 24 Abs. 2 S. 2 verlangt.

Makschuu

Makschuu

5.8.2023, 11:11:07

Ich kann das Argument auch nicht ganz nachvollziehen. Wäre toll, wenn das jemand nochmal genauer ausführen könnte. Vielen Dank im voraus :)

SH

Shilaw

18.8.2023, 17:05:07

Die Idee ist folgende: Spielen die Tatbeiträge des M2 keine Rolle mehr für die Tatausführung, dann würde § 24 II 2 Anwendung finden, der M2 müsste also bloß freiwillig und ernsthaft darum kämpfen, dass auch M1 von der Tatausführung ablässt. Dann würde dies noch vor Versuchsbeginn dazu führen, dass M2 kein Mittäter wird. Spielen hingegen die Tatbeiträge des M2 eine solche gewichtige Rolle, dass sie noch in der Tatausführung des M1 weiter wirken, dann reichen die Voraussetzungen des § 24 II 2 gerade nicht aus, sondern stattdessen müsste M2 seine Tatbeiträge in der Vorbereitungsphase so „annullieren“, dass sie keine Wirkung innerhalb der Tatausführung des M1 mehr zeigen, um von der mittäterschaftlich geplanten Tat abzurücken

Simon

Simon

6.2.2025, 16:41:17

Der Verweis auf § 24 II 2 Alt. 2 StGB geht m.E. fehl. Ein

Rücktritt

kommt nur in Betracht, wenn das Versuchsstadium mit Überschreiten der Schwelle des § 22 StGB erreicht wurde. Das ist nicht bereits mit dem Sich-auf-den-Weg-machen der Fall, sodass sich M2 bereits im Vorbereitungsstadium losgesagt hat. Zwar wird das unmittelbare Ansetzen des M1 dem M2 nach der herrschenden Gesamtlösung zugerechnet. Dies bezieht sich jedoch nur auf die objektive Seite und kann keine Zurechnung des

Vorsatz

es herbeiführen. Zudem lagen die Voraussetzungen des § 25 II wegen der Abstandnahme vom Tatplan im Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens durch M1 nicht mehr vor. Wegen des

Koinzidenzprinzip

s muss der

Vorsatz

i.S.d. § 15 StGB aber bei der Tatbegehung (§ 8 S. 1 StGB) vorliegen, arg. e § 16 I 1 StGB. Bei Versuchsbeginn hatte M2 jedoch gerade keinen

Vorsatz

hinsichtlich des gemeinsamen Tatplans mehr, sodass unabhängig vom Fortwirken seines Tatbeitrags eine Mittäterschaft nicht in Betracht kommt. § 24 II 2 Alt. 2 erfasst nur die Konstellation, in der der Täter die Schwelle des § 22 StGB überschreitet und die Tat unabhängig von seinem Beitrag vollendet wird. Rückschlüsse auf Fälle, in denen diese Schwelle nicht überschritten wurde, lassen sich daraus m.E. nicht ziehen. In Betracht kommt freilich eine Strafbarkeit wegen Beihilfe bzw. Anstiftung zur schweren räuberischen

Erpressung

, da die relevante Tathandlung des M2 zu einer Zeit geschah, als er die Haupttat noch wollte. Zudem ist an

§ 30 II StGB

zu denken.

Teddy

Teddy

22.6.2024, 08:39:06

Würde ich hier beide Mittäter gemeinsam prüfen, um den „

Rücktritt

“ des einen im Rahmen des gemeinsamen Tatplans zu erörtern?

LELEE

Leo Lee

23.6.2024, 15:30:11

Hallo Teddy, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Bei der Mittäterschaft empfiehlt sich NUR DANN eine gemeinsame Prüfung, wenn der Tatbestand erst durch beide Täter zusammen verwirklicht wird (also wenn etwa der A das Opfer verprügelt, während B das

Geld

wegnimmt). Hat ein Täter jedoch alleine die Tat verwirklicht (sowie hier M1), empfiehlt es sich, die M1 wegen Unmittelbarer Alleintäterschaft zuerst zu prüfen (also ganz normal etwa 2

49 StGB

) und dann bzgl. M2 die ZURECHNUNG (=über 25 II StGB). D.h. hier erstmal M1 alleine normal prüfen und dann M2 gem. etwa 249, 25 II :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Waldi

Waldi

19.1.2025, 00:18:28

Mir erschließt sich leider nicht, wieso scheinbar die Raub-Qualifikation nach § 250 II Nr. 1 StGB auf die

Erpressung

nach

§ 253 StGB

übertragbar ist. Eine direkte Verweisungsnorm finde ich nicht - oder wird das über § 253 IV 1 StGB als „indirekte Verweisungsnorm“ hergeleitet? Das würde sich mir systematisch nicht erschließen; insbesondere stünde das im Widerspruch zur reinen Existenz des Regelbeispiels aus Satz 2. Vielleicht stehe ich auch voll auf dem Schlauch :)

PAUHE

Paul Hendewerk

29.1.2025, 15:09:30

@[Waldi](177458) Also erstmal geht es in diesem Fall ja um eine räuberische

Erpressung

nach §§ 253 I, 255 StGB. Dass die Qualifikationstatbeständer der §§ 250,

251 StGB

auf die räuberische

Erpressung

Anwendung finden folgt daraus, dass der Täter einer räuberischen

Erpressung

nach § 255 StGB "gleich einem Räuber" zu bestrafen ist.

TI

Tin

1.2.2025, 08:51:55

Ich würde hier viel mehr auf den Anteil den M2 bekommt abstellen als darauf, dass ein

Rücktritt

nicht möglich ist oder zumindest als solcher nicht gewertet wird. Denn daran ist ja eindeutig zu sehen, dass ein

Rücktritt

als solcher nicht stattgefunden hat. Sonst hätte er ja zumindest mal auf seinen Anteil verzichtet und hätte meiner Meinung nach, auch die Begehung des M1 in höherem Maße verhindern müssen, als einfach nur weg zu gehen.

Deno

Deno

6.2.2025, 14:46:56

Ich finde ein wenig verwirrend, dass bei M2 zunächst der Streit um den gewichtigen Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium geführt wird, was ja zu dem Prüfungspunkt der gemeinsamen Tatausführung gehört. Im Gutachten würde man ja aber die Aufkündigung vom gemeinsamen

Tatentschluss

zuerst prüfen, da die Prüfung dort ggf. auch enden könnte, oder?


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