Strafrecht

BT 5: Verkehrsdelikte

Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB

§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Kein Vorsatz, keine mittelbare Täterschaft

§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Kein Vorsatz, keine mittelbare Täterschaft

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T macht als Kfz-Führerin bei einem illegalen Straßenrennen mit, da M ihr zuvor wahrheitswidrig vorgespiegelt hatte, dass das Rennen genehmigt sei. Zu einem Beinahe-Unfall kommt es nicht.

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Einordnung des Falls

§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Kein Vorsatz, keine mittelbare Täterschaft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den objektiven Tatbestand der Teilnahme an einem nicht erlaubten Kfz-Rennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB) verwirklicht.

Ja, in der Tat!

Es liegt ein Kfz-Rennen vor, das sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignete. Da keine behördliche Genehmigung (§ 46 Abs. 2 S. 1, 3 StVO) vorliegt, war das Rennen nicht erlaubt. T hat hieran in der Rolle als Kfz-Führerin mitgemacht, mithin als Kfz-Führerin an einem verbotenen Kfz-Rennen teilgenommen (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB). Dass vorliegend keine konkrete Gefährdung eingetreten ist, steht der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nicht entgegen, weil der Grundtatbestand des § 315d Abs. 1 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist.
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2. T hat den subjektiven Tatbestand der Teilnahme an einem nicht erlaubten Kfz-Rennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB) verwirklicht.

Nein!

Die subjektive Tatseite des § 315d Abs. 1 StGB setzt wenigstens dolus eventualis hinsichtlich aller Merkmale des objektiven Tatbestandes voraus. T wusste zwar, dass sie an einem Kfz-Rennen als Kfz-Führerin teilnahm. Sie ging aber irrig davon aus, dass dieses Rennen genehmigt, also erlaubt sei. Da es sich hierbei nach h.M. um ein negatives objektives Tatbestandsmerkmal (und nicht um ein Rechtsfertigungsproblem) handelt, scheidet eine Bestrafung nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen Tatbestandsirrtums (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) aus.

3. M hat § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) verwirklicht, indem er T vorspiegelte, dass das Rennen genehmigt sei.

Nein, das ist nicht der Fall!

Wegen des Charakters der Tat als eigenhändiges Delikt („als Kraftfahrzeugführer“) kommt eine mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) des M nicht in Betracht. Vielmehr kann nur der Kraftfahrzeugführer selbst § 315d Abs. 1 Nr. 2 (und Nr. 3) StGB täterschaftlich verwirklichen.

4. Eine Strafbarkeit des M als Anstifter (§§ 315d Abs. 1 Nr. 2, 26 StGB) scheitert bereits im objektiven Tatbestand.

Ja, in der Tat!

Die Anstiftung (§ 26 StGB) setzt eine teilnahmefähige Haupttat voraus, also eine vorsätzliche rechtswidrige Tat eines anderen. Da T aber gerade nicht vorsätzlich handelte, ist bereits diese tatbestandliche Voraussetzung der Anstiftung nicht erfüllt. Ein anderes Ergebnis ließe sich nur erreichen, wenn man das Merkmal „nicht erlaubt“ mit der Minderansicht auf Ebene der Rechtswidrigkeit verortet und für T einen Erlaubnistatbestandsirrtum annimmt, der nach h.M. in analoger Anwendung des § 16 StGB den Vorsatzschuldvorwurf entfallen lässt. Dadurch ergäbe sich für M eine teilnahmefähige Haupttat und die Anstiftung des M zur Teilnahme an einem nicht erlaubten Kfz-Rennen (§§ 315d Abs. 1 Nr. 2, 26 StGB) wäre zu bejahen.
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