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§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Kein Vorsatz, keine mittelbare Täterschaft
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB: Absichtsmerkmal bei Polizeiflucht
Eine Streifenwagenbesatzung will T einer Verkehrskontrolle unterziehen. T beschleunigt seinen Pkw, um die Polizei abzuhängen. Er fährt 145 km/h (statt der erlaubten 50 km/h), überfährt eine rote Ampel und schneidet mehrere Kurven. Die Polizeibeamten geben die Verfolgung auf.

§ 315d Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2: Vorsatz-Vorsatz-Kombination
M1 und M2 wollen bei einer Bergfahrt das Fahr- und Beschleunigungsverhalten ihrer Motorräder vergleichen. M2 gibt das Tempo vor und M1 soll „dranbleiben“. Beide haben Gefährdungsvorsatz. Als M1 wegen der sehr hohen Geschwindigkeit auf die Gegenfahrbahn gerät, kann O nur knapp ausweichen.