Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Kein Vorsatz, keine mittelbare Täterschaft
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Kein Vorsatz, keine mittelbare Täterschaft
16. April 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T macht als Kfz-Führerin bei einem illegalen Straßenrennen mit, da M ihr zuvor wahrheitswidrig vorgespiegelt hatte, dass das Rennen genehmigt sei. Zu einem Beinahe-Unfall kommt es nicht.
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Einordnung des Falls
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Kein Vorsatz, keine mittelbare Täterschaft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den objektiven Tatbestand der Teilnahme an einem nicht erlaubten Kfz-Rennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB) verwirklicht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat den subjektiven Tatbestand der Teilnahme an einem nicht erlaubten Kfz-Rennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB) verwirklicht.
Nein!
3. M hat § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) verwirklicht, indem er T vorspiegelte, dass das Rennen genehmigt sei.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Eine Strafbarkeit des M als Anstifter (§§ 315d Abs. 1 Nr. 2, 26 StGB) scheitert bereits im objektiven Tatbestand.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Niro95
15.12.2024, 13:22:02
Heißt das also, M bleibt hier straflos?

pio1sn
15.1.2025, 22:42:15
Man könnte an den §§
315dI Nr. 2, 30 I 1 StGB denken, aber dieser scheitert am fehlenden Verbrechen. Andere Anhaltspunkte sehe ich nicht, also müsste der M straflos sein.

rübi
17.3.2025, 10:44:58
Scheitert es dann nicht am subjektiven Tatbestand, und nicht am objektiven?