Kündigungsschutzklage – Präklusion gemäß §§ 4 S. 1, 7 KSchG


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A war bei B fest angestellt. Er unterhielt zwar eine Wohnung in Deutschland, hielt sich aber überwiegend in Katar auf, was B bekannt war. B kündigte A durch Kündigungsschreiben, das an die Adresse in Deutschland adressiert war. Einen Monat nach Zugang der Kündigung erhebt A Kündigungsschutzklage.

Einordnung des Falls

Kündigungsschutzklage – Präklusion gemäß §§ 4 S. 1, 7 KSchG

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Präklusionsvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 4-7 KSchG) gelten unabhängig davon, wie viele Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind.

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Ja!

Der persönliche Anwendungsbereich des KSchG ergibt sich aus § 1 Abs. 1 KSchG (der bestimmte inhaltliche Anforderungen an Kündigungen stellt) und in sachlicher Hinsicht aus § 23 KSchG. Gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG gelten die §§ 4-7, 13 Abs. 1 S. 1, 2 KSchG unabhängig von der Zahl der im Betrieb Beschäftigten. Der Verweis auf §§ 13 Abs. 1 S. 1, 2 ist deshalb von Bedeutung, weil nach dieser Vorschrift die §§ 4-7 KSchG (Präklusionsvorschriften) auch bei außerordentlicher Kündigung anwendbar sind. Folge für den Fall: §§ 4-7 KSchG sind unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter im Betrieb zu beachten.

2. Die Kündigung gilt als wirksam, wenn die Kündigungsschutzklage zu spät erhoben wurde.

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Genau, so ist das!

Dies ergibt sich aus § 7 HS. 1 KSchG. Voraussetzung dafür ist gemäß § 4 S. 1 KSchG aber (1) Zugang einer (2) schriftlichen Kündigungserklärung (3) durch den Arbeitgeber oder einen Vertretungsberechtigten. Die Frist beläuft sich gemäß § 4 S. 1 KSchG auf drei Wochen seit Zugang der Kündigung. Es handelt sich um eine Ereignisfrist im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB. Aus der drohenden Präklusionsgefahr ergibt sich auch das im Rahmen der Kündigungsschutzklage gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 495, 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

3. Die Kündigungserklärung ging dem A zu.

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Ja, in der Tat!

Der Zugang einer Willenserklärung richtet sich unter Abwesenden nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB. Er tritt ein, wenn die Willenserklärung in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Dazu gehörte auch der im Inland befindliche Briefkasten. Dieser war mit dem Namen des A versehen. Zugang erfolgte damit spätestens am Tag nach Einwurf.

4. Das Berufen auf den Zugang ist treuwidrig, weil B wusste, dass A im Ausland lebte.

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Nein!

Selbst wenn B der Aufenthalt des A in Katar bekannt war, durfte B darauf vertrauen, dass A die notwendigen Vorkehrungen für zeitnahe Kenntnisnahme getroffen hatte. A hatte B nichts Gegenteiliges mitgeteilt. Zudem war B im Fall des BAG nicht bekannt, wie häufig und wann A sich in Katar aufhielt.

5. Etwas anderes ergibt sich daraus, dass B vorher den Bevollmächtigten des A über Willenserklärungen in Kenntnis setzte, dies hinsichtlich der Kündigung aber unterließ.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Eine abweichende Beurteilung wegen der vorherigen Benachrichtigung des Bevollmächtigten wäre geboten, wenn die Parteien dies vereinbart hätten. Eine solche Vereinbarung lag aber vorliegend nicht vor. Die einseitige Bitte, den Bevollmächtigten zu informieren oder an diesen zuzustellen, reicht nicht aus, wenn diese Bitte unbeantwortet geblieben ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus einer vertraglichen Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB). Denn B durfte damit rechnen, A werde Kenntnis von der Kündigung nehmen. Folglich ist auch die Klageerhebung nach vier Wochen verspätet im Sinne des § 4 S. 1 KSchG.

6. Damit wird die Kündigung in jedem Fall gemäß §§ 4, 7 KSchG als wirksam fingiert.

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Nein, das trifft nicht zu!

Grundsätzlich gilt die Frist des § 4 S. 1 KSchG. Es kommt aber auch die Zulassung verspäteter Klagen gemäß § 5 KSchG in Betracht. Wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage binnen drei Wochen seit Zugang zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen (§ 5 Abs. 1 S. 1 KSchG).

7. A hat die ihm zuzumutende Sorgfalt (§ 5 Abs. 1 S. 1 KSchG) gewahrt.

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Nein!

BAG: Weil A sich nur noch vorübergehend in Deutschland aufgehalten habe, aber einen Briefkasten mit seinem Namen vorgehalten, sei er verpflichtet gewesen, Sorge für die Kenntnisnahme von Sendungen zu tragen. Sei die Abwesenheit von der ständigen Wohnung die Regel, seien besondere Vorkehrungen erforderlich. Dem sei A nicht nachgekommen. Die Anweisung an die Mieter, ihm die Post monatlich gesammelt und Einschreiben per WhatsApp zu schicken, habe nicht die erforderliche Sorgfalt gewahrt. Sie habe nicht die zeitnahe Kenntnisnahme gewährleistet. Weitere Vorkehrungen wie die Kenntnisnahme einer Person seines Vertrauens oder die Kontrolle durch den Prozessbevollmächtigten seien möglich erforderlich gewesen. Sie seien aber nicht ergriffen worden (BAG, RdNr. 33ff.).

8. Damit gilt die Kündigung als wirksam, egal, ob ein Kündigungsgrund vorlag.

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Genau, so ist das!

Die Präklusion gemäß §§ 4 S. 1, 7 KSchG greift wegen der Fristversäumung ein. Damit wird die vom (1) Bevollmächtigten (2) schriftlich erklärte und (3) zugegangene Kündigung als wirksam fingiert, sodass sie nicht mehr angegriffen werden kann. Ratio dieser (für den Rechtsverkehr sehr kurzen) Frist: Es soll Klarheit geschaffen werden über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses.

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JUR

Juri

8.1.2021, 16:33:59

Die Anweisung an die Mieter fehlt im SV. Aber wsl ist das dann Teil der Illustration...


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