Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht nur auf Behältnisinhalt
Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht nur auf Behältnisinhalt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm die getragene Tasche zu überreichen, um darin enthaltene Wertgegenstände wegzunehmen. Als T die Tasche öffnet, enthält sie jedoch nichts Wertvolles und T wirft diese achtlos weg.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht nur auf Behältnisinhalt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T handelte hinsichtlich der Tasche mit Bereicherungsabsicht
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Mareike_
13.3.2024, 14:39:10
Scheitert die Vollendung hier an der
Stoffgleichheit? Ein Vermögensnachteil liegt im Verlust der Tasche seitens des Opfers. Die
Bereicherungsabsichtbezog sich zum Nötigungszeitpunkt auf die vermuteten Wertgegenstände darin. Am
Nötigungserfolg(Opfer hat die Tasche herausgegeben) und der
Bereicherungsabsicht(zum
Drohungszeitpunkt hatte T Absicht,sein Vermögen um die von ihm vermuteten Wertgegenstände zu erhöhen) kann es demzufolge ja nicht scheitern?
david1234
19.3.2024, 11:08:52
Hi ! Du schreibst es ja selber „an den vermuteten Gegenständen“ und dazu gehört eben nicht die Tasche, daraus folgt keine
Bereicherungsabsichtbezüglich dieser.