Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht nur auf Behältnisinhalt


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm die getragene Tasche zu überreichen, um darin enthaltene Wertgegenstände wegzunehmen. Als T die Tasche öffnet, enthält sie jedoch nichts Wertvolles und T wirft diese achtlos weg.

Einordnung des Falls

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht nur auf Behältnisinhalt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T handelte hinsichtlich der Tasche mit Bereicherungsabsicht

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Nein!

Bereicherungsabsicht ist die Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Vorliegend geht es T zwar erkennbar darum, sich zu bereichern. Es geht ihm allerdings nicht um die Tasche, sondern deren Inhalt. Die Tasche selbst möchte er nicht seinem Vermögen zuführen. Eine vollendete Erpressung scheidet aus, da die Tasche leer war. Da T jedoch die Absicht hatte, andere unbestimmte Wertgegenstände zu erbeuten, liegt neben der vollendeten Nötigung bezüglich des nicht vorhandenen Inhalts zumindest eine versuchte Erpressung vor.

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MARE

Mareike_

13.3.2024, 14:39:10

Scheitert die Vollendung hier an der Stoffgleichheit? Ein Vermögensnachteil liegt im Verlust der Tasche seitens des Opfers. Die Bereicherungsabsicht bezog sich zum Nötigungszeitpunkt auf die vermuteten Wertgegenstände darin. Am Nötigungserfolg (Opfer hat die Tasche herausgegeben) und der Bereicherungsabsicht (zum Drohungszeitpunkt hatte T Absicht,sein Vermögen um die von ihm vermuteten Wertgegenstände zu erhöhen) kann es demzufolge ja nicht scheitern?

DAV

david1234

19.3.2024, 11:08:52

Hi ! Du schreibst es ja selber „an den vermuteten Gegenständen“ und dazu gehört eben nicht die Tasche, daraus folgt keine Bereicherungsabsicht bezüglich dieser.


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