Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht nur auf Behältnisinhalt

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht nur auf Behältnisinhalt

16. Februar 2025

2 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm die getragene Tasche zu überreichen, um darin enthaltene Wertgegenstände wegzunehmen. Als T die Tasche öffnet, enthält sie jedoch nichts Wertvolles und T wirft diese achtlos weg.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht nur auf Behältnisinhalt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T handelte hinsichtlich der Tasche mit Bereicherungsabsicht

Nein!

Bereicherungsabsicht ist die Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Vorliegend geht es T zwar erkennbar darum, sich zu bereichern. Es geht ihm allerdings nicht um die Tasche, sondern deren Inhalt. Die Tasche selbst möchte er nicht seinem Vermögen zuführen. Eine vollendete Erpressung scheidet aus, da die Tasche leer war. Da T jedoch die Absicht hatte, andere unbestimmte Wertgegenstände zu erbeuten, liegt neben der vollendeten Nötigung bezüglich des nicht vorhandenen Inhalts zumindest eine versuchte Erpressung vor.
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