Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht nur auf Behältnisinhalt

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht nur auf Behältnisinhalt

9. Juni 2025

2 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm die getragene Tasche zu überreichen, um darin enthaltene Wertgegenstände wegzunehmen. Als T die Tasche öffnet, enthält sie jedoch nichts Wertvolles und T wirft diese achtlos weg.

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Einordnung des Falls

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht nur auf Behältnisinhalt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T handelte hinsichtlich der Tasche mit Bereicherungsabsicht

Nein!

Bereicherungsabsicht ist die Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Vorliegend geht es T zwar erkennbar darum, sich zu bereichern. Es geht ihm allerdings nicht um die Tasche, sondern deren Inhalt. Die Tasche selbst möchte er nicht seinem Vermögen zuführen. Eine vollendete Erpressung scheidet aus, da die Tasche leer war. Da T jedoch die Absicht hatte, andere unbestimmte Wertgegenstände zu erbeuten, liegt neben der vollendeten Nötigung bezüglich des nicht vorhandenen Inhalts zumindest eine versuchte Erpressung vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MARE

Mareike_

13.3.2024, 14:39:10

Scheitert die Vollendung hier an der

Stoffgleichheit

? Ein

Vermögensnachteil

liegt im Verlust der Tasche seitens des Opfers. Die

Bereicherungsabsicht

bezog sich zum

Nötigung

szeitpunkt auf die vermuteten Wertgegenstände darin. Am

Nötigungserfolg

(Opfer hat die Tasche herausgegeben) und der

Bereicherungsabsicht

(zum

Drohung

szeitpunkt hatte T Absicht,sein Vermögen um die von ihm vermuteten Wertgegenstände zu erhöhen) kann es demzufolge ja nicht scheitern?

DAV

david1234

19.3.2024, 11:08:52

Hi ! Du schreibst es ja selber „an den vermuteten Gegenständen“ und dazu gehört eben nicht die Tasche, daraus folgt keine

Bereicherungsabsicht

bezüglich dieser.


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