Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht nur auf Behältnisinhalt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm die getragene Tasche zu überreichen, um darin enthaltene Wertgegenstände wegzunehmen. Als T die Tasche öffnet, enthält sie jedoch nichts Wertvolles und T wirft diese achtlos weg.
Einordnung des Falls
Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht nur auf Behältnisinhalt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T handelte hinsichtlich der Tasche mit Bereicherungsabsicht
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein!
Jurafuchs kostenlos testen
Mareike_
13.3.2024, 14:39:10
Scheitert die Vollendung hier an der Stoffgleichheit? Ein Vermögensnachteil liegt im Verlust der Tasche seitens des Opfers. Die Bereicherungsabsicht bezog sich zum Nötigungszeitpunkt auf die vermuteten Wertgegenstände darin. Am Nötigungserfolg (Opfer hat die Tasche herausgegeben) und der Bereicherungsabsicht (zum Drohungszeitpunkt hatte T Absicht,sein Vermögen um die von ihm vermuteten Wertgegenstände zu erhöhen) kann es demzufolge ja nicht scheitern?
david1234
19.3.2024, 11:08:52
Hi ! Du schreibst es ja selber „an den vermuteten Gegenständen“ und dazu gehört eben nicht die Tasche, daraus folgt keine Bereicherungsabsicht bezüglich dieser.