Referendariat
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Das materielle Gutachten
Beschuldigter zunächst als Zeuge und ohne Belehrung vernommen, später schweigt er
Beschuldigter zunächst als Zeuge und ohne Belehrung vernommen, später schweigt er
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O wird tot aufgefunden. Die Polizeibeamten trafen am Tatort auf B. Ein Tatmotiv des B ist zunächst nicht bekannt, sodass sich aus seiner Anwesenheit zwar ein gewisser, aber kein konkreter Tatverdacht besteht. B wird als Zeuge vernommen. Erst später verdichtete sich der Verdacht gegen B.
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Einordnung des Falls
Beschuldigter zunächst als Zeuge und ohne Belehrung vernommen, später schweigt er
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Angaben, die B als Zeuge gemacht hat, sind im weiteren Verfahren verwertbar, wenn die Vernehmung des B als Zeuge nicht zu beanstanden ist.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durfte B hier als möglicher Verdächtiger noch als Zeuge vernommen werden?
Genau, so ist das!
3. B wurde unangemessen dadurch benachteiligt, dass er zunächst als Zeuge und nicht sofort als Beschuldigter vernommen und nach §§ 163a Abs.4, 136 Abs.1 StPO belehrt wurde.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Knuspierre
9.3.2024, 21:21:20
In der Fragestellung ist die Rede von einer erheblichen Benachteiligung, in der Antwort wird aber auf eine unangemessene Benachteiligung abgestellt? Dass die Benachteiligung nicht unangemessen war, erschließt sich leicht, aber ob sie "erheblich" war ist doch deutlich schwerer zu benamtworten, oder?
Nora Mommsen
19.3.2024, 13:24:34
Hallo Knuspierre, danke für deine Frage. Erheblich und unangemessen sind hier als Synonym verwendet. Wir haben die Fragestellung für das einfachere Verständnis nun angepasst. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team