Luftpumpe als Scheinwaffe?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O steht vor einer Bar. Neben sich hat sie ihre Tasche abgestellt. Weil T in dieser Geld vermutet, hält er O eine große Luftpumpe wie ein Gewehr vor und fordert sie auf, zu gehen. O hält die Luftpumpe für ein Gewehr und flieht ängstlich. T rennt mit der Tasche davon, nimmt das Geld raus und wirft die Tasche weg.
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Einordnung des Falls
Luftpumpe als Scheinwaffe?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 14 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T könnte sich wegen Raubes strafbar gemacht haben, indem er O die Luftpumpe vorhielt und die Handtasche mitnahm (§ 249 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat T die Tasche weggenommen?
Genau, so ist das!
3. Indem T der O die Luftpumpe wie ein Gewehr vorhielt, drohte er ihr mit einer Gefahr für Leib oder Leben.
Ja, in der Tat!
4. T drohte der O auch, um die Wegnahme zu ermöglichen.
Ja!
5. Hatte T auch Zueignungsabsicht bezüglich der Tasche.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Bezüglich des Geldes ist der subjektive Tatbestand jedoch erfüllt.
Ja, in der Tat!
7. T könnte mit seiner Handlung auch den Qualifikationstatbestand des schweren Raubes erfüllt haben (§ 250 StGB).
Ja!
8. Durch den Einsatz der Luftpumpe hat T ein gefährliches Werkzeug verwendet (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
9. T hat durch das Mitführen der Luftpumpe aber ein gefährliches Werkzeug bei sich geführt und § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB verwirklicht.
Nein, das trifft nicht zu!
10. T könnte aber durch das Mitführen der Luftpumpe die Qualifikation nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB verwirklicht haben.
Ja!
11. Scheinwaffen wie die Luftpumpe sind nie vom schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB erfasst.
Nein, das ist nicht der Fall!
12. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB möglichst weit auszulegen.
Nein, das trifft nicht zu!
13. Ist Ts Luftpumpe für einen objektiven Beobachter offensichtlich ungefährlich und daher kein sonstiges Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB?
Nein!
14. T erfüllt auch subjektiv den § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Klima-Kleber
18.9.2023, 10:13:49
Die letzte Frage habe ich verneint, weil der Täter ja gerade keinen
Vorsatzdahingehend zu haben scheint, dass die Luftpumpe schlagend eingesetzt werden soll/kann, sondern nur im Hinblick auf den Einsatz als Drohmittel. Objektiv liegt § 250 I Nr. 1 b) aber nur wegen der Eignung als Schlagwerkzeug vor und nicht wegen der Eignung als Drohmittel. Meines Erachtens korrespondieren objektiver und subjektiver Tatbestand zumindest in dem von euch dargestellten Fall nicht… Wo liegt mein Fehler?
Lay
19.9.2023, 10:33:30
Mir fehlen auch ein paar Infos zur
Beschaffenheitder Luftpumpe. Wie groß? Wie schwer? Welches Material? Ich würde nämlich nicht behaupten, dass sich jede Luftpumpe als Schlagwerkzeug handelt...
Lukas_Mengestu
19.9.2023, 11:45:56
Hallo ihr beiden, um den Tatbestand einzugrenzen, differenziert die Rechtsprechung in der Tat zwischen objektiv ungefährlichen Gegenständen, die schon nach ihrem Erscheinungsbild keine Gefährlichkeit aufweisen (zB Labello) und den sonstigen Scheinwaffen, die zwar keine gefährlichen Werkzeuge/Waffen darstellen, aber zumindest objektiv eine gewisse Gefährlichkeit aufweisen (zB täuschend echte Spielzeugwaffe). Gemessen an diesem Maßstab hat der BGH und das LG Essen in diesem Fall bei der Luftpumpe durchaus eine objektive Gefährlichkeit angenommen. Subjektiv muss der Täter zwar eine Gebrauchsabsicht aufweisen. Es genügt aber, wenn der Täter das Tatmittel zur
Drohungverwenden will und sich vorstellt, der Bedrohte nehme die
Drohungernst und glaube, der Täter könne sie realisieren und nicht nur unerhebliche Verletzungen zufügen. Die Absicht muss sich also nicht auch auf den Einsatz beziehen (vgl. hierzu ausführlich BGH NJW 1990, 2570 = https://research.wolterskluwer-online.de/document/68c117f9-7c59-48c1-8784-deb7d4420abb). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Pilea
19.9.2023, 09:55:42
Ich finde, im Sachverhalt wird nicht ganz deutlich, ob das Opfer die Luftpumpe gar nicht sieht, oder ob es die
Drohung/dass es eine Luftpumpe ist, nicht erkennt. Außerdem ist mir nicht ganz klar geworden, wo diese Information in den Subsumtionen verwertet wurde. In der Mitte gab es zweimal leere Erklärungskästen.
Lukas_Mengestu
19.9.2023, 11:31:21
Hallo Pilea, durch diese Information sollte ein Hinweis auf die Scheinwaffenproblematik gegeben werden. Auch Scheinwaffen fallen nach der Rspr. jedenfalls unter § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB, sofern sie nicht "offenkundig" ungefährlich sind (zB Labello). Da von der Luftpumpe durchaus eine erhöhte Gefährlichkeit ausgeht, ist die Qualifikation erfüllt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Cosmonaut
15.2.2024, 17:13:17
@[Lukas_Mengestu](136780) Diese Argumentation verstehe ich nicht: Wieso wird auf die Gefährlichkeit der Luftpumpe als solcher abgestellt, wenn doch das Opfer die Luftpumpe GERADE NICHT als eine solche, sondern als Gewehr wahrgenommen hat. Im Rahmen von 250 I Nr 1b (!) hat die Gefährlichkeit des Gegenstandes doch gar keine Bedeutung (im Ggs. zu Nr. 1a). Regelmäßig wird doch selbst den Täter höchstpersönlich die (objektiv-abstrakte) Gefährlichkeit des genutzten Gegenstandes nicht interessieren, sondern nur die Waffen-Attrappen-Tauglichkeit desselben… Selbst die Argumentation des BGH zugrunde gelegt, blicke ich dann erst recht nicht, wieso man beim Schlüssel unter der Jacke dann eine Scheinwaffe bejaht. Mit meinem Postschlüssel / Kellerschlüssel kann ich doch nun wirklich nichts verletzen (=offenkundig ungefährlich). Bitte helft meinem Verständnis doch auf die Sprünge, ich verzweifle, vielen Dank!
Cosmonaut
16.2.2024, 11:13:09
edit: es kommt schlichtweg auf das objektive Erscheinungsbild des verwendeten Schlüssels an; insoweit führt die (ansonsten flawless) Zeichnung in dem Jurafuchs-Fall ein wenig in die irre (hier ungefährlicher Schlüssel zu sehen): Nach Lektüre des Urteils scheint mir, dass in deren SV eher ein „Schlüsselbund“ einschlägig war —> „Schlagwerkzeug“). Bzgl einem Briefkasten- oder simplen, stumpfen Kellerschlüssel alleine würde wohl auch ein „objektiver Betrachter“ von Ungefährlichkeit sprechen müssen, womit die Täuschung im Vordergrund stünde. BGH: „Nach dem weiten Wortlaut der Norm ist es zwar nicht erforderlich, dass das mitgeführte Werkzeug oder Mittel seiner
Beschaffenheitnach objektiv geeignet ist, das Opfer durch Gewalt oder
Drohungmit Gewalt zu nötigen. Als tatbestandsqualifizierende
Drohungsmittel scheiden nach st. BGH-Rspr. solche Gegenstände aus, bei denen die
Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern (allein oder jedenfalls maßgeblich) auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht (vgl. BGHSt 38, 116, 118 f.; BGH, NStZ 1997, 184; NStZ 2007, 332, 333; NStZ 2011, 278; 703). Liegt danach aus der Sicht eines objektiven Betrachters auf das äußere Erscheinungsbild die objektive Ungefährlichkeit des Gegenstands offenkundig auf der Hand, liegt kein Fall des § 250 I Nr. 1b vor“ (Rn. 7, NJW 2018, 90). Schlüssel: „Bei dem vom Angeklagten mitgeführten Schlüssel, den er so in der Hand gehalten habe, dass die Zeugin diesen für ein Messer halten sollte, müsste es sich um ein „sonstiges Werkzeug“ handeln […]. Ein Schlüssel ist – anders als etwa ein Plastikrohr (BGHSt 38, 116, 117 ff.) oder ein Holzstück (BGH NStZ-RR 1996, 356) – ohne Weiteres geeignet, bei einer Verwendung als Schlag- oder Stoßwerkzeug gegen empfindliche Körperstellen durchaus ernsthafte Verletzungen zu verursachen. Von einer objektiven Ungefährlichkeit kann insoweit nicht die Rede sein. Dass die Drohwirkung des eingesetzten Schlüssels auch auf dem täuschenden Verhalten des Angeklagten beruht, steht der Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB nicht entgegen“ (Rn. 8).
meentangled
19.9.2023, 16:22:10
Hallo, danke für die Aufbereitung des Falls! Eine Anmerkung: Ich weiß, dass das nicht das Problem des Falles ist, aber mit gefiele in der Subsumtion unter Wegnahme noch ein kleiner Schlenker, dass Wegnahme auch dann erfüllt (dh der Gewahrsam des O auch aufgehoben ist), wenn sie die Tasche abstellt und flüchtet. Ja, das ist nicht so umstritten (zweiaktiger TB; der Gewahrsam muss nur bei Einsatz des Nötigungsmittels und nicht beim "nehmn der Tasche" vorliegen) aber es würde kurz an das Subsumstionsproblem erinnern und alles ein bisschen genauer machen.
Lukas_Mengestu
20.9.2023, 17:58:40
Vielen Dank für den Hinweis, meentangled! Wir haben das noch präzisiert :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Sophix58
8.10.2023, 08:21:03
Hätte man hier nicht sogar eine Abgrenzung zur räuberischen Erpressung vornehmen müssen?
Maxi97
27.9.2023, 00:02:49
Hätte mir noch eine Bewertung der Entscheidung des BGH gewünscht. Im Lichte der vorherigen Entscheidungen wirkt diese extrem komisch, wo ist jetzt der große Unterschied zu einem Plastikrohr, kann ja auch als schlagwerkzeug verwendet werden. Insbesondere die Tatsache, dass der BGH hier mit der Gefährlichkeit argumentiert ist einfach irrational => diese betrifft ja eigentlich 250 I Nr 1 Lit a und sollte gerade nicht für lit b beachtet werden. Bin eh im Referendariat und muss dem BGH folgen aber aus dogmatischer Sicht würde ich im ersten Examen eine andere Ansicht als hier vertreten.
Cosmonaut
15.2.2024, 17:07:24
Danke, du bringst mein inneres Störgefühl auf den Punkt. Es wirkt inkonsequent bei einer „Scheinwaffe“ mit der trotzdem im Gegenstand liegenden Gefährlichkeit zu argumentieren. Offensichtlich nimmt das Opfer die Luftpumpe ja gerade nicht als solche wahr (weshalb es nicht von Belang sein kann, was ein
objektiver Dritterüber die Gefährlichkeit derselben urteilt), sondern nimmt O ja ein Gewehr wahr.
Vanilla Latte
28.9.2023, 12:26:08
Ich verstehe nicht, wieso hier eine Wegnahme vorliegt. Abgrenzung zur räuberischen Erpressung ist ja, dass das Opfer hierbei die Sache gibt. Wenn ich die Tasche fallen lasse, ist das nicht wie ein Geben? Und zweite Frage: wieso war die Luftpumpe in dem Fall ein sonstiges Werkzeug, wenn doch hier die Täuschung im Vordergrund stand? Er hat die Pumpe doch als Schusswaffe getarnt, was sie eindeutig nicht war und nicht als sonstiges Werkzeug? Und ich gehe davon aus, dass man eine Luftpumpe schon eindeutig erkennt. Ähnlich wie beim Plastikrohr. Ansonsten könnte man auch dabei argumentieren, dass man damit das Opfer hätte schlagen können.
Paul
24.10.2023, 09:04:14
Das ist die Sachverhaltsschilderung im Originalurteil. Die Tasche wurde nicht fallengelassen, sondern stand auf dem Tisch neben dem Opfer und befand sich damit noch in ihrem (gelockerten) Gewahrsam. Mit dieser Darstellung ist es nach dem äußeren Erscheinungsbild und damit nach dem BGH wohl eine Wegnahme. Bei der hier vorliegenden Sachverhaltsschilderung hätte ich auch meine Zweifel, eine Wegnahme anzunehmen. „Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte am Abend des 26.
April 2022 der Geschädigten ihre Handtasche wegnehmen, um sich Wertgegenstände und Bargeld zu verschaffen. Ihre Tasche hatte die Geschädigte, die sich in Gesellschaft von zwei Freunden rauchend vor dem Eingangsbereich einer Gaststätte befand, neben sich auf einem Tisch abgestellt. (…) Wie vom Angeklagten beabsichtigt, erkannten weder die Geschädigte noch ihre Begleiter die Luftpumpe als eine solche. Vielmehr besorgten sie den Einsatz einer Schusswaffe und liefen daher in das Lokal. Der Angeklagte nahm die zurückgelassene Handtasche an sich und verließ die Örtlichkeit. Bevor er sich der Tasche entledigte, entnahm er ihr das Portemonnaie der Geschädigten, um es nebst Inhalt wie u. a. Bargeld zu behalten.“ http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=4%20StR%2061/23&nr=133364
Paul
24.10.2023, 09:07:26
Wie ich sehe, wurde der Sachverhalt jetzt auch entsprechend angepasst :)
Cosmonaut
15.2.2024, 17:05:02
Hallo, Ich bin verwirrt: Wir haben den Fall „Schlüssel unter Jacke“ auch unter Scheinwaffe subsumiert, soweit ich mich erinnere. Ich sehe aber nicht, wie ein Schlüssel jemals wahrhaft gefährlich eingesetzt werden kann. Könnte jemand noch einmal erklären, inwieweit der Schlüssel-Fall mit diesem Luftpumpenfall vergleichbar ist. Dank und Gruß
Timurso
15.2.2024, 21:18:32
So wie eine Luftpumpe als Schlagwerkzeug eingesetzt werden kann, kann ein Schlüssel wohl als Stichwaffe/-werkzeug eingesetzt werden. Beides jetzt nicht super gefährlich, aber eben auch nicht ungefährlich. Ein Schlüsselbund kann auch ähnlich eines Schlagringes eingesetzt werden.
Cosmonaut
16.2.2024, 11:09:15
@[Timurso](197555) Danke dir, Du hast recht, habe die entsprechenden Stellen in den Urteilen mal nachgelesen. Es kommt wohl stark auf die Art des verwendeten Schlüssels an (wobei mir nach Lektüre des Urteils in deren SV eher ein „Schlüsselbund“ einschlägig zu sein schien —> „Schlagwerkzeug“). Bzgl einem Briefkastenschlüssel alleine würde wohl auch ein „objektiver Betrachter“ von Ungefährlichkeit sprechen müssen. Da Jurafuchs immer sagt, die Zeichnungen gehören zum SV und hier in der Zeichnung ein simpler, stumpfer Kellerschlüssel zu sehen war, erklärt sich die Verwirrung wohl daraus. „Nach dem weiten Wortlaut der Norm ist es zwar nicht erforderlich, dass das mitgeführte Werkzeug oder Mittel seiner
Beschaffenheitnach objektiv geeignet ist, das Opfer durch Gewalt oder
Drohungmit Gewalt zu nötigen. Als tatbestandsqualifizierende
Drohungsmittel scheiden nach st. BGH-Rspr. solche Gegenstände aus, bei denen die
Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern (allein oder jedenfalls maßgeblich) auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht (vgl. BGHSt 38, 116, 118 f.; BGH, NStZ 1997, 184; NStZ 2007, 332, 333; NStZ 2011, 278; 703). Liegt danach aus der Sicht eines objektiven Betrachters auf das äußere Erscheinungsbild die objektive Ungefährlichkeit des Gegenstands offenkundig auf der Hand, liegt kein Fall des § 250 I Nr. 1b vor“ (Rn. 7, NJW 2018, 90). oSchlüssel: „Bei dem vom Angeklagten mitgeführten Schlüssel, den er so in der Hand gehalten habe, dass die Zeugin diesen für ein Messer halten sollte, müsste es sich um ein „sonstiges Werkzeug“ handeln […]. Ein Schlüssel ist – anders als etwa ein Plastikrohr (BGHSt 38, 116, 117 ff.) oder ein Holzstück (BGH NStZ-RR 1996, 356) – ohne Weiteres geeignet, bei einer Verwendung als Schlag- oder Stoßwerkzeug gegen empfindliche Körperstellen durchaus ernsthafte Verletzungen zu verursachen. Von einer objektiven Ungefährlichkeit kann insoweit nicht die Rede sein. Dass die Drohwirkung des eingesetzten Schlüssels auch
DeliktusMaximus
4.4.2024, 18:19:39
Ich sehe es sogar umgekehrt: Ein Schlüssel (in der Faust) kann bei einem Faustschlag erhebliche Verletzungen verursachen, während eine für gewöhnlich aus Aluminium gefertigte, hohle Fahrradpumpe aus meiner Sicht nicht geeignet ist, um jemanden schwer zu verletzen. Kommt es hier letztlich auf die Argumentation an, bzw muss man eine martialische Kreativität an den Tag legen, um dem Korrektor oder der Korrektorin in der Klausur zu erklären, wie der Täter den Gegenstand anwenden müsste?
MusterschüLAW
5.5.2024, 18:41:37
@[Cosmonaut](188718) zitiert oben ein Urteil und darin heißt es, dass die Gegenstände als gefährliches Werkzeug ausscheiden, deren
Drohungswirkung auf täuschenden Erklärungen des Täters beruhen. Die Luftpumpe erscheint für den objektiven Betrachter ohne Erklärung nicht als gefährlich. Gerade wenn man sieht, dass die Luftpumpe wie eine Waffe gehalten wird, ist der Einsatz als Schlagwerkzeug für mich nicht naheliegend. Das Vortäuschen einer Schusswaffe hat doch auch eher den Sinn, das Ganze schnell und ohne körperliche Schäden für das Opfer durchzuführen, was die Annahme eines gefährlichen Werkzeuges für mich noch weniger naheliegend macht. Kann jemand helfen?
Major Tom(as)
21.11.2024, 10:57:08
@[MusterschüLAW](124998) Ich glaube, wenn man ehrlich ist, greift hier die "Schweinehundtheorie" (wird jedenfalls bei mir in der Uni immer so genannt): Der BGH möchte hier einen schweren Raub bejahen, weil er den Angeklagten als "Schweinehund" ansieht und biegt sich die Norm zurecht. Wirklich überzeugend finde ich es auch nicht, mir erschließt sich weniger, wie krass gefährlich ein Schlag mit einer Luftpumpe sein soll, aber man muss sich damit leider abfinden.
Anne
18.6.2024, 11:50:01
Ich verstehe nicht ganz wieso bei § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB auf die Gefährlichkeit der Luftpumpe abgestellt wird und gesagt wird, dass diese als Schlagwerkzeug benutzt werden kann. Gleichwohl wird aber die Luftpumpe als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB abgelehnt. Hier würde die abstrakt-objektive Betrachtungsweise doch auch dazu gelangen können, dass Luftpumpen aufgrund ihrer Schlagfunktion, eventuell auch gezielt gegen den Kopf, durchaus eine Verletzungseignung zukommen könnte, oder?
Juliaaaaaaaaaaaa
9.10.2024, 15:17:05
Hab ich richtig verstanden, dass man in der Klausur hier die Gefährlichkeits- und Eindruckstheorie ansprechen müsste?
agi
17.10.2024, 01:39:01
So wie ich es verstanden habe stellt man bei Scheiwaffen auf die objektive Gefährlichkeit ab. Ein bloßes Erklären des T dass er was gefährliches in der Hand hält genügt nicht.