Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Geschäftsfähigkeit
Grundfall zu § 110 BGB, alle Voraussetzungen liegen vor
Grundfall zu § 110 BGB, alle Voraussetzungen liegen vor
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Wie jeden Monat bekommt die 10-jährige K von ihren Eltern E €10 Taschengeld. Hiermit darf sie sich kaufen, was sie möchte. Sie geht damit zum Kiosk des Verkäufers V. Dort sucht sie sich einige Comic-Hefte aus, die sie sogleich bezahlt und mit nach Hause nimmt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall zu § 110 BGB, alle Voraussetzungen liegen vor
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Kaufvertrag (§ 433 BGB) über die Comic-Hefte war für K lediglich rechtlich vorteilhaft (§ 107 BGB).
Nein!
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2. Indem die E dem K das Taschengeld zu freier Verfügung überließen, haben sie konkludent in den Kaufvertrag eingewilligt.
Genau, so ist das!
3. Die Wirksamkeit des Vertrags richtet sich vorliegend nicht nach § 107 BGB, sondern nach § 110 BGB.
Ja, in der Tat!
4. Da K die Comic-Hefte mit ihrem Taschengeld bezahlt hat, ist der Kaufvertrag wirksam.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
28.4.2022, 08:54:37
Also handelt sich bei der Überlassung des Taschen
geldes um eine Generaleinwilligung zu allen Geschäften, die von 110 BGB umfasst sind.
Lukas_Mengestu
28.4.2022, 18:33:30
Genau :-)
Raphaeljura
26.6.2023, 01:28:27
Wo ist denn die Grenze? Minderjährig ist man bis 18 Jahre § 2 BGB. Wenn der Minderjährige durch Arbeit und ähnliches oder Geschenke sich einen Betrag anspart und diesen dann nutzt um etwas zu kaufen, ist das dann umfasst von § 110 BGB? Und wenn ja, bis zu welcher Höhe?
Nora Mommsen
26.6.2023, 10:17:10
Hallo Raphaeljura, vielen Dank für die gute Frage! Eine genaue Grenze gibt es an dieser Stelle nicht. Wie oft kommt es drauf an, wie die Situation im Einzelnen ausgestaltet ist. Minderjährige können auch lange sparen, und dann eine große Sache kaufen. Aber auch die Überlassung von Mitteln zur freien Verfügung bedeutet nicht, dass ohne jede Grenze damit gemacht werden kann, was das minderjährige Kind möchte. Es kommt eher darauf an, welche (stillschweigende) Vereinbarung zwischen den Eltern getroffen wurde. Umfang und Grenzen der Einwilligung sind durch Auslegung zu ermitteln. Dabei muss auf die Werte und Erziehungsziele der gesetzlichen Vertreter abgestellt werden. Musste der Minderjährige als Erklärungsempfänger annehmen, dass die in der Mittelüberlassung liegende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters sich auf ein konkretes Geschäft nicht beziehen sollte, so ist ein solcher Vertrag von § 110 nicht gedeckt.Das könnte z.B. gelten, wenn die Eltern partout kein Mofa kaufen wollen, weil sie es für zu gefährlich erachten, dann ist der Kauf aus eigenen Mitteln nicht über § 110 BGB gedeckt. Das gleiche gilt bei einer Tätowierung oder anderer irreversibler Eingriffe. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Jürgen
3.5.2024, 18:37:03
Hier erfolgt wohl eher im Vorhinein eine Zustimmung nach § 107 BGB im Wege der Einwilligung für zuvor definierte Rechtsgeschäfte. Auch bei § 110 BGB sind gewisse durch den gesetzlichen Vertreter bestimmte Geschäfte weiter zustimmungspflichtig - wenn sich der Minderjährige zB ein Messer mit seinem Taschen
geldkauft.