Träger der Menschenwürde, Grundfall

4. April 2025

8 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Obdachloser O möchte erreichen, dass die Stadt B öffentliche Toiletten errichtet. Eine Klage scheitert in letzter Instanz. O reicht Verfassungsbeschwerde ein. Die Stadt verwehre ihm, auf menschenwürdige Weise seinem Harndrang nachzugeben. Dadurch sieht sich O in seiner Menschenwürde verletzt.

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Einordnung des Falls

Träger der Menschenwürde, Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der persönliche Schutzbereich der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ist eröffnet.

Ja!

Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) schützt in persönlicher Hinsicht jeden Menschen und damit jede natürliche Person. O ist als natürliche Person vom persönlichen Schutzbereich der Menschenwürde umfasst. Der persönliche Schutzbereich ist somit eröffnet.
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2. O ist dauerhaft arbeitsunfähig und lebt von Almosen. Ist der persönliche Schutzbereich der Menschenwürde unabhängig davon eröffnet, dass O arbeitsunfähig und sozialbedürftig ist?

Genau, so ist das!

Die Würde jedes Menschen ist unabhängig von seinen persönlichen Konditionen und Fähigkeiten geschützt. Unter die persönlichen Konditionen und Fähigkeiten fällt auch, ob ein Mensch durch Arbeit Beiträge zum gesellschaftlichen Zusammenleben leisten kann. Hat er diese Fähigkeit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nicht, schützt ihn die Menschenwürde gerade auch unabhängig von persönlichen Fähigkeiten. Der persönliche Schutzbereich ist somit unabhängig von Arbeitsunfähigkeit oder Sozialbedürftigkeit des O eröffnet.

3. O ist Alkoholiker. Hierdurch ist es O teilweise unmöglich, seine Umgebung und sich selbst bewusst wahrzunehmen. Ist der persönliche Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG auch in solch unbewussten Zuständen eröffnet?

Ja, in der Tat!

Der Mensch muss sich seiner Würde nicht bewusst sein oder sich gar entsprechend verhalten. Die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG schützt unabhängig von jeglicher Wahrnehmungsfähigkeit. Os Wahrnehmungsfähigkeit wirkt sich nicht auf den Schutz seiner Menschenwürde aus. Der persönliche Schutzbereich von Os Menschenwürde ist somit auch in unbewussten Rauschzuständen eröffnet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

29.9.2023, 19:07:33

Hätte O hier einen Anspruch aus Art. 1 GG bzw. ist das GR als unmittelbares Leistungsrecht hier geeignet?

NN

NN

6.4.2024, 20:05:14

Würde mich auch interessieren.

Eichhörnchen I

Eichhörnchen I

19.9.2024, 10:45:24

Hallo, die Menschenwürde beinhaltet auch einen Leistungsanspruch, auch wenn der konkrete Umfang des Anspruchs nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden kann (BVerfGE 125, 175 (224)). Die Verpflichtung zum aktiven Tun (und nicht nur zum Unterlassen) ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG ("schützen"). Allerdings ist der Leistungsanspruch auf die für den Schutz des Grundrechts unbedingt erforderlichen Maßnahmen beschränkt. Ein Anspruch auf Errichtung kostenfreier öffentlicher Toiletten, abgeleitet aus Art. 1 Abs. 1 GG, wurde in der jüngeren Vergangenheit aber abgelehnt (zB OVG Münster, Beschluss v. 14.12.2017, 15 E 830/17 u. 831/17). Viele Grüße

Dogu

Dogu

19.9.2024, 15:33:36

Danke :)

JEN

Jenny

14.8.2024, 09:21:51

Beziehen sich die (positiven) Theorien zur Bestimmung des Schutzbereichs der Menschenwürde nur auf den sachlichen Schutzbereich? Warum wird an dieser Stelle nicht auf die Leistungstheorie eingegangen?

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

26.3.2025, 15:28:19

Gute Frage @[Jenny](227126)! In der Tat werden die Theorien zur positiven Bestimmung des Schutzbereichs immer nur auf den sachlichen Schutzbereich der Menschenwürde bezogen. Auf Ebene des persönlichen Schutzbereichs wird immer hervorgehoben, dass der Schutz aus Art. 1 Abs. 1 GG allen natürlich Personen zukommt; problematisiert werden auf Ebene des persönlichen Schutzbereichs vor allem die Frage, wann der Schutz der Menschenwürde beginnt (Stichwort nasciturus) und wann er endet (Stichwort postmortaler Persönlichkeitsschutz). Und warum wird zur Bestimmung des persönlichen Schutzbereichs nicht auf die Leistungstheorie eingegangen? Du darfst die Leistungstheorie nicht personalisiert begreifen, sondern kollektiviert: Nach der Leistungstheorie ist die Würde jedes Menschen das Ergebnis eines Prozesses individueller Identitätsbildung. Der (=jeder) Mensch schaffe seine eigene Identität durch seine Aufgaben und Rollenverpflichtungen und seine persönliche Selbstdarstellung. Die Leistungstheorie begründet Würde also damit, dass jeder Mensch – auf welche Art auch immer – individuell eine Identität bildet. In der Lehrbuchdarstellung aber fragt die Leistungstheorie nicht danach, ob der einzelne Mensch – also in unserem Fall der Obdachlose O – den Prozess individueller Identitätsbildung abgeschlossen hat und deshalb Würde beanspruchen kann. Das ist inkonsequent. Und begründet auch genau die Kritik an der Leistungstheorie: Denn die Leistungstheorie scheitert auf individueller Ebene, wenn manche Menschen – etwa Säuglinge oder Schwerstbehinderte – nicht zur Bildung einer Identität in der Lage sind. Nach überzeugenderen Ansichten hat aber jeder Mensch ungeachtet seiner Fähigkeiten allein aufgrund seines Mensch-Seins eine Würde und einen Anspruch auf würdevollen Umgang. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team


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